Schmerzensgeld für Hundebiss – wer muss zahlen?
- 2 Minuten Lesezeit
Wer von einem Hund gebissen wird, wendet sich normalerweise an den Eigentümer des Tieres beziehungsweise dessen Versicherung, wenn es um Schadenersatz und Schmerzensgeld geht.
Dabei ist das nicht immer der richtige Gegner, wie ein aktuell vom Landgericht (LG) Ansbach entschiedener Fall verdeutlicht.
Radfahrer von Hund gebissen
Ein Jogger war bei Weißenburg in Bayern mit seinem Hund unterwegs, als er von einem Fahrradfahrer überholt wurde. In diesem Moment biss der Hund ohne Vorwarnung in den Unterschenkel des Radlers, der infolgedessen mit seinem Fahrrad stürzte.
Für die dadurch entstandenen Verletzungen verlangte er später Schmerzensgeld von dem Läufer, der zugleich auch Eigentümer des Hundes war. Das sieht zunächst nach einer klaren Angelegenheit aus, insbesondere wenn man an die Tierhalterhaftung aus § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kennt.
Nach der ist der Halter in der Regel zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ein Mensch durch sein Tier verletzt oder getötet wird. Auch für die Beschädigungen an fremden Sachen hat der Tierhalter einzustehen.
Schmerzensgeld ist dabei als besondere Art Schadenersatz für die erlittenen Schmerzen als immaterieller Schaden ebenfalls nicht Ungewöhnliches.
Beamteneigener Diensthund
Der Fall hatte jedoch eine Besonderheit: Es handelte sich bei dem Hund nicht um ein rein privat gehaltenes Tier, sondern um einen sogenannten „beamteneigenen Diensthund“.
Der wurde bei der Polizei unter anderem als Drogenspürhund eingesetzt und musste von seinem Herrchen, dem beklagten Diensthundeführer, den Richtlinien eines Diensthundes entsprechend gehalten werden.
Die Kosten für Futter, Besuche beim Tierarzt und den gesamten sonstigen Unterhalt bezahlte der Freistaat Bayern und beanspruchte dafür den Nutzen des Tieres als Drogenspürhund allein für sich. Aus diesem Grund sah das Gericht auch nicht den joggenden Diensthundeführer als Halter des Tieres an, sondern den Freistaat Bayern.
Dass sich der Unfall außerhalb des polizeilichen Dienstes in der Freizeit ereignet hatte, spielte hingegen keine wesentliche Rolle. Auch dann ist der Freistaat nämlich noch für das Tier verantwortlich und der beaufsichtigende Diensthundeführer wird insoweit immer noch in gewisser Weise dienstlich tätig.
Kein Verschulden des Hundeführers
Dem Hundeführer selbst war auch keine Sorgfaltspflichtverletzung nachzuweisen, aufgrund der er möglicherweise doch selbst haften hätte müssen. Für ihn war der Biss nicht vorhersehbar und letztendlich auch nicht zu verhindern. Eine persönliche Haftung aus anderen Gründen schied damit aus.
Dementsprechend wurde die Klage auf Schmerzensgeld gegen den Diensthundeführer abgewiesen. Mit dem inzwischen rechtskräftigen Urteil ist die Sache aber noch nicht abschließend erledigt. Der Kläger soll inzwischen eine neue Klage eingereicht haben, diesmal gegen den Freistaat Bayern.
(LG Ansbach, Urteil v. 15.07.2015, Az.: 3 O 81/15)
(ADS)
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