schutte.legal informiert: Vorrang des fließenden Verkehrs

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An dieser Stelle soll der Vorrang des fließenden Verkehrs gegenüber aus Grundstücken auf die Straße einbiegenden Fahrzeugen auch bei Nichtbeachtung des Rechtsfahrgebotes betrachtet werden. Dem fließenden Verkehr wird immer der Vorrang gewährt, um zu gewährleisten, dass der Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen kann, dass ihm unter allen Umständen sein Vorfahrtrecht gewährt werden muß. 

Dies gilt auch dann, wenn er die linke Fahrbahn benutzt, was zwar grundsätzlich dem Rechtsfahrgebot widerspricht, aber auf Straßen ohne Überholverbot ein Überholmanöver überhaupt erst ermöglicht. Der Gesetzgeber schütz den fließenden Verkehr hier insoweit, als dass es dem Teilnehmer nicht zuzumuten ist, das Fahrverhalten aller aus Nebenstraßen und Grundstücken auf die Straße einfahrenden Fahrzeuge beobachten und beurteilen zu müssen.

Einschränkend gilt hier nur, dass der Fahrvorgang auf der linken Spur, beispielsweise für ein Überholmanöver, abgebrochen werden muß, wenn ausreichend Zeit dafür zur Verfügung steht. Hier wird die Realktionszeit, eine gewisse Überlegenszeit und die Dauer für das notwendige Fahrmanöver berücksichtigt. 

Im vorliegenden Fall war ein Behördenfahrzeug vom Grundstück der Behörde rechts auf eine vorfahrtberechtigte Straße abgebogen. Das Fahrzeug des späteren Klägers auf Schadenersatz befand sich währenddessen auf dem linken Fahrstreifen kurz vor der von seiner Warte aus links liegenden Ausfahrt. Noch im Bereich dieser Einfahrt kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge.  

Das Landgericht gestattete Schadenersatz mit einer Haftungsquote von einem Drittel für den Kläger, in der Berufung wurde die Haftungsquote zwar auf 25% gesenkt, aber im Übrigen die Klage abgewiesen. Nach Würdigung des Vorgangs durch das Revisionsgericht hielt das Urteil des Berufubgsgerichtes nicht stand. 

Dem Teilnehmer am fließenden Verkehr kann nicht vorgeworfen werden, dass er sein Fahrverhalten nicht geändert hat, da er sein Recht beanspruchen darf, davon auszugehen, dass ihm Vorfahrt gewährt wird. Ebenso sei eine Teil der Haftungsquote nicht angemessen, da er den Unfall nicht durch den bloßen Betrieb eines Fahrzeuges mitherbeigeführt habe. 

Ein eigentlich alltäglicher Vorgang sieht bei genauerer Betrachtung wesentlich komplizierter aus. Deshalb, die Rechtsanwaltskanzlei schutte.legal ist auf Verkehrsrecht spezialisiert. Jeder Verkehrsteilnehmer sollte bei anstehenden Problemen nichts dem Zufall überlassen und sich rechtlich beraten lassen.  


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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