So reagieren Sie auf eine Cheetos-Abmahnung

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„Cheetos“ ist eine beliebte US Snack-Marke, die für ihre knusprigen, käsigen und würzigen Geschmacksrichtungen bekannt ist. Die Marke wurde 1948 von Charles Elmer Doolin gegründet und ist seitdem ein Favorit bei Snack-Liebhabern auf der ganzen Welt. Auch in Deutschland bieten zahlreiche Händler „Cheetos“ an, oft ohne zu wissen, dass sie damit die Rechte an der deutschen Marke „Chitos“ verletzen können. Die Intersnack Deutschland SE mahnt über die Kanzlei Harmsen Utescher Händler ab, die „Cheetos“ in Deutschland im Internet oder stationären Handel anbieten. Was sollten Abgemahnte tun - und was nicht?

Was fordert Intersnack in den Cheetos-Abmahnungen?

Die Abmahnungen werden von der Kanzlei Harmsen Utescher aus Hamburg versendet. Wie bei Markenabmahnungen üblich fordert diese die abgemahnten Händler unter kurzer Fristsetzung auf,

- eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben,

- Auskunft zur Berechnung des Schadensersatzes zu erteilen und

- Abmahnkosten in Höhe von 2.538,10 EUR (Streitwert 150.000 Euro) zu erstatten.

Der Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, die eine feste Vertragsstrafe von 5.100 EUR enthält.

Darf man in Deutschland keine Cheetos verkaufen?

Leider lautet die Antwort "Nein". Die Intersnack Deutschland SE besitzt die deutsche Wortmarke „Chitos“ (Klasse 29 und 30) sowie die deutsche Wort-Bildmarke „CHITOS“ (Klassen 29, 30 und 31), welche unter anderem für "extrudierte Kartoffel-, Weizen-, Reis- und/oder Maiserzeugnisse zum Knabbern“ geschützt sind. Das Unternehmen bietet auf seiner Webseite www.chio.de eine breite Auswahl an Snacks an, zu denen auch Knusperringe aus Kartoffelteig mit dem Namen "Chitos" gehören.

Aufgrund der signifikanten klanglichen Ähnlichkeiten zwischen "Cheetos" und "Chitos" sowie der bestehenden Warenähnlichkeit lässt sich zweifellos eine Markenverwechslung feststellen. Diverse Gerichte (Landgericht Hamburg, Landgericht Köln, Landgericht Bochum) haben diese Verwechslungsgefahr bereits bestätigt.

Händler sollten in Deutschland weder die populären US-Snacks in der Originalverpackung verkaufen noch den Begriff "Cheetos" in ihren eigenen Shops oder auf Verkaufsplattformen wie Amazon im Zusammenhang mit Snacks verwenden, sei es in der Artikelüberschrift, Artikelbeschreibung oder als Kategoriebezeichnung.

Abmahnungen sollten nicht ignoriert werden!

Die Ignorierung von markenrechtlichen Abmahnungen birgt die Gefahr hoher Prozesskosten und sollte keinesfalls geschehen. Im Falle einer berechtigten Abmahnung muss der Abgemahnte nicht nur Abmahnkosten und Schadensersatz zahlen, sondern auch die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen, die bei einem Streitwert von 150.000 Euro allein 4.500 Euro betragen. Hinzu kommen gerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 5.000 EUR pro Seite. Ein Gerichtsverfahren kann daher zusätzliche Kosten von bis zu 15.000 EUR verursachen.

Daher sollten Abgemahnte sorgfältig überlegen, welche rechtliche und wirtschaftliche Lösung in ihrem Fall am besten ist. Weder sollte leichtfertig eine Unterlassungserklärung verweigert noch voreilig eine zu weit gehende Unterlassungserklärung abgeben werden. An eine Unterlassungserklärung sind Sie quasi lebenslang gebunden und müssen diese einhalten, sei es im eigenen Onlineshop oder auf Verkaufsplattformen wie Amazon & Co.

Rechtsberatung schützt vor Vertragsstrafen 

Verstoßen Sie nach Abgabe einer Unterlassungserklärung gegen diese, kann die Internsnack von Ihnen eine Vertragsstrafe verlangen, die mehrere Tausend Euro betragen kann.

Vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung müssen Sie daher sicherstellen, dass Sie gegen diese nicht verstoßen. Hier lauern zahlreiche Fehlerquellen. So müssen Sie Ihre Angebote und Werbung umfassend überprüfen und überarbeiten, sei es im eigenen Shop, auf Amazon & Co oder auf Social Media. Zudem müssen Sie überlegen, ob es Alternativen zum legalen Weiterverkauf gibt. Spätestens hier zahlt sich guter anwaltlicher Rat aus.

Fazit: So gehen Sie mit einer Cheetos-Abmahnung um

⇒ Sollten Sie eine Cheetos-Abmahnung erhalten haben, empfiehlt es sich, diese nicht zu ignorieren. Ignorieren kann teuer werden und zu unnötigen Gerichtskosten führen.

⇒ Stattdessen sollten Sie die Abmahnung ernst nehmen und sich von auf Markenrecht spezialisierten Anwälten beraten und vertreten lassen. Diese formulieren eine modifizierte Unterlassungserklärung für Sie, beraten Sie dazu, wie Sie Vertragsstrafen vermeiden können und schließen Vergleiche bzgl. Abmahnkosten, Auskunft und Schadensersatz.

⇒ Falls auch Sie eine Cheetos-Abmahnung erhalten haben, kontaktieren Sie mich gerne. Im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung erläutere ich Ihnen kurz die Rechtslage und finde eine rechtlich und wirtschaftlich sinnvolle Lösung für Sie.

⇒ Als Fachanwältin für Markenrecht vertrete ich bereits eine Vielzahl von Onlinehändlern, die Abmahnungen wegen des Angebots von „Cheetos“ in Deutschland erhalten haben.

Denise Himburg - Ihre Fachanwältin für Markenrecht 

Seit über 20 Jahren berate ich Mandantinnen und Mandanten aus verschiedenen Branchen im Bereich des Markenrechts. Insbesondere bei Abmahnungen aufgrund von Markenrechtsverletzungen stehe ich als Fachanwältin für Markenrecht zur Verfügung.

Ich kenne die möglichen Angriffspunkte gegen Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen und darin geltend gemachte Zahlungsforderungen (Schadensersatz, Abmahnkosten) und weiß, mit welchen Markenabmahnern man verhandeln kann und mit welchen nicht.

Foto(s): Bild von MariSchu auf Pixabay

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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