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Stiftungszweck als Rechtsgrundlage für Zuwendungen

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Der Bundesgerichtshof hat eine aktuelle Entscheidung über die Formbedürftigkeit der Zuwendung von Stiftungsleistungen getroffen und beantwortet, ob und wann solche Verträge als Schenkungsversprechen anzusehen sind, die gemäß § 518 BGB notariell beurkundet werden müssen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter gelten in diesem Zusammenhang für Stiftungen besondere Regeln (Urteil v. 07.10.2009, Az. Xa ZR 8/08).

Finanzierung eines Kunstmuseums

In Zusammenarbeit mit einer Kunststiftung wollte eine Stadt ein Kunstmuseum ins Leben rufen. Also gründete die Stadt eine Betriebsgesellschaft, die für den Betrieb des Kunstmuseums zuständig war. Die Stiftung sollte für die Errichtung und den Betrieb des Museums aufkommen. Daher schlossen beide einen schriftlichen Finanzierungsvertrag, der allerdings nicht notariell beurkundet wurde. Im Vertrag verpflichtete sich die Stiftung, der Betriebsgesellschaft des Kunstmuseums ihre jährlichen Erträge aus dem festverzinslicht angelegten Vermögen zu übertragen. Die Stadt sollte dieses Geld für den Betrieb und die Unterhaltung des Museums verwenden. Zudem sollte für bestimme Ausstellungen eine ausreichende Präsentationsfläche im Kunstmuseum zur Verfügung gestellt werden.

Stiftungsleistungen blieben aus

Laut der Satzung der Kunststiftung lag ihr Stiftungszweck auf der Förderung von Museen, deren Errichtung und Finanzierung. Zunächst zahlte die Stiftung vereinbarungsgemäß das Geld, später nur noch teilweise und stellte letztlich die Zahlung komplett ein. Dagegen klagte die Stadt. Nachdem das Landgericht Wuppertal die Klage abgewiesen hatte, legte die Stadt Berufung ein, doch ebenfalls ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei dem Finanzierungsvertrag um ein Schenkungsversprechen handelt, das gemäß § 518 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) notariell beurkundet werden muss.

Stiftungszweck als Rechtsgrundlage

Schließlich musste der Bundesgerichtshof über die Revision entscheiden. Der Xa-Zivilsenat folgte der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht. Die Karlsruher Richter stellten vielmehr ganz entscheidend auf den Stiftungszweck der Kunststiftung ab.

Leistungen an Personen und Einrichtungen, die Bezugsberechtigte der Stiftung sind (Destinatäre) dienen der Erfüllung des Stiftungszwecks. Ob sich dieser Anspruch aus der Satzung der Stiftung selbst ergibt oder durch eine vertragliche Vereinbarung, spielt keine Rolle. Somit ist bei einem Vertrag, der Leistungen allein zur Erfüllung des Stiftungszwecks beinhalten, der Stiftungszweck selbst bereits die Rechtsgrundlage für die Zuwendung. Obwohl vorliegend die vertragliche Leistung unentgeltlich erfolgen sollte, verneinte der der Bundesgerichtshof aus diesem Grund ein Schenkungsversprechen. Er hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Wuppertal zurück.

Exkurs zum Xa-Zivilsenat: Dieser Senat wurde zum 1. Januar 2009 eingerichtet und ist ein vorübergehender Hilfssenat, der den X. Zivilsenat entlasten soll. Neben Rechtsstreitigkeiten über Schenkungen, fallen insbesondere Streitigkeiten in Zusammenhang mit den gewerblichen Schutzrechten (Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht), mit dem Sortenschutz sowie Fragen des Reiserechts und Personenbeförderungsrechts in seinen Zuständigkeitsbereich.

(WEL)


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