Stockfotograf Stephan Karg verliert wiederholt vor Gericht

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Die Kanzlei Hegewerk aus Berlin mahnt seit Mitte 2020 im Auftrag des Stockfotografen Stephan Karg Webseitenbetreiber ab, die seine Bilder auf Webseiten oder in Social Media nutzen. Mitte 2020 übernahm die Kanzlei Hegewerk von der Berliner Kanzlei Pixel.Law auch das Abmahngeschäft für den Stockfotografen Dirk Vonten. 

Abmahnungen von Stephan Karg über Kanzlei Hegewerk

Ebenso wie Dirk Vonten, vermarktet auch Stephan Karg seine Bilder ausschließlich über preisgünstige Stockagenturen wie Fotolia, Adobe & Co. Sowohl Vonten als auch Karg lassen über die Kanzlei Hegewerk Webseitenbetreiber abmahnen, die ihre Bilder nutzen, ohne sie als Urheber anzugeben. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung werden stets Abmahnkosten und Schadensersatz nach der MFM Tabelle gefordert. 

In zahlreichen Fällen erhob Stephan Karg auch Klagen gegen die abgemahnten Webseitenbetreiber. In einem Klageverfahren vor dem LG Nürnberg erlitt er nun jedoch eine Niederlage. Was war geschehen?

Stephan Karg mahnt 3D-CAD Bild auf Webseite ab

Anlass der von Stephan Karg beim LG Nürnberg eingereichten Klage war die Nutzung eines ehemals von ihm auf Fotolia vermarkteten Bildes. Konkret ging es um eine Badlandschaft, die er mittels eines 3D-CAD-Programms erstellt hat. In der Abmahnung wurde das Bild jedoch als „Fotografie“ bezeichnet.

Der abgemahnte Webseitenbetreiber nutze das Bild auf seiner gewerblichen Webseite ohne Urheberangabe. Aufgrund dessen erhielt er von Herrn Karg eine Abmahnung über die Kanzlei Hegewerk, in der die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Dokumentations- und Abmahnkosten sowie Schadensersatz, berechnet nach der MFM-Tabelle gefordert wurde. 

Da der Abgemahnte sämtliche Forderungen zurückwies, erhob Stephan Karg Klage auf Unterlassung, Zahlung von Dokumentations- und Abmahnkosten sowie Schadensersatz beim LG Nürnberg. Der verklagte Webseitenbetreiber verkündete daraufhin seiner Webdesignagentur den Streit, deren gerichtliche Vertretung als Streitverkündete Rechtsanwältin Denise Himburg übernahm. 

Verteidigung gegen Klage von Stephan Karg

Wir machten geltend, dass es sich bei dem abgemahnten Bild nicht um ein „echtes“ Foto handelt, sondern um ein 3D-CAD-Bild und CAD-Bilder keinen Schutz als Lichtbildwerk/Lichtbild genießen. Da es sich bei dem Bild um eine übliche „Badlandschaft“ handelte, wurde auch die erforderliche Schöpfungshöhe bestritten. Mangels urheberrechtlich geschützten Werks schied eine Urheberrechtsverletzung daher von vornherein aus.

Zudem hielten wir die Abmahnung auch für unwirksam, da in dieser das Bild als „Fotografie“ bezeichnet worden war. Nach § 97 a Abs. 2 UrhG muss die Rechtsverletzung in der Abmahnung genau zu bezeichnen. Im Falle einer unwirksamen Abmahnung steht dem Abmahner kein Anspruch auf Abmahnkosten zu; vielmehr muss der Abmahner dem Abgemahnten außergerichtliche Rechtsverteidigungskosten erstatten. Der Beklagte hatte daher auch Widerklage gegen Stephan Karg auf Zahlung von Rechtsverteidigungskosten erhoben.

Schließlich wurde geltend gemacht, dass Stephan Karg nicht berechtigt ist, Schadensersatz nach der MFM Tabelle zu berechnen.

Mündliche Verhandlung vor dem LG Nürnberg

Das LG Nürnberg folgte in der mündlichen Verhandlung am 22.04.2021 sämtlichen vorstehenden Punkten.

3D-CAD Bild nicht urheberrechtlich geschützt

Zunächst verneinte das LG Nürnberg den urheberrechtlichen Schutz der im Wege der 3d Virtualisierung erstellten Badlandschaft. 

Da das Bild keinen Urheberschutz genießt, konnte das Gericht offenlassen, ob bei Fotolia Fotos der Urheber anzugeben ist.

MFM-Tabelle bei Stockfotos nicht anwendbar

Zudem schloss sich LG Nürnberg unserer Argumentation an, dass ein Fotograf, der seine Bilder auf preisgünstigen Stockarchiven wie Fotolia, Adobe & Co. vermarktet, sich auch im Verletzungsfall an dieser Lizenzpraxis festhalten lassen muss und er sich daher nicht auf die MFM Tabelle berufen kann.

Falschbezeichnung als Foto = unwirksame Abmahnung

Schließlich schloss sich das LG Nürnberg auch unserer Ansicht an, dass bei einer falschen Bezeichnung eines Bildes als Fotografie in der Abmahnung die Abmahnung an einem formellen Fehler leide und daher unwirksam ist. Daher stünden ihm in keinem Fall Abmahnkosten zu. 

LG Nürnberg weist Klage von Stephan Karg durch Versäumnisurteil ab

Da Stephan Karg am Ende der mündlichen Verhandlung keinen Antrag stellte, wies das LG Nürnberg seine Klage durch Versäumnisurteil ab. Gegen dieses Versäumnisurteil kann Stephan Karg innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen.

Stephan Karg zieht Abmahnungen zurück und erstattet Rechtsverteidigungskosten

Einen Tag nach der mündlichen Verhandlung vor dem LG Nürnberg nahm Stephan Karg in diversen Abmahnfällen Abstand von seinen Forderungen gegenüber und erstattete den Abgemahnten die von uns geltend gemachten Rechtsverteidigungskosten.

AG Memmingen: Stephan Karg muss Abgemahntem Anwaltskosten erstatten

Auch vor dem AG Memmingen unterlag Herr Stephan Karg kürzlich. Wir hatten im Namen eines weiteren von Stephan Karg abgemahnten Webseitenbetreibers Klage gegen Stephan Karg auf Zahlung von Rechtsverteidigungskosten erhoben. Auch hier machten wir geltend, dass es bereits an einem urheberrechtlich geschützten Werk fehlt, handelte es sich bei dem dort abgemahnten Bild um eine Gebrauchsgrafik, die so oder so ähnlich zu Hunderten auf Stockarchiven vermarktet wird.

Das AG Memmingen teilte in der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2021 mit, dass es erhebliche Zweifel an der Urheberschutzfähigkeit der Grafik habe. 

Auch hier stellte Stephan Karg keinen Antrag. Das AG Memmingen verurteilte daraufhin Stephan Karg hur Erstattung der vom Abgemahnten eingeklagten Rechtsverteidigungskosten. Im dortigen Fall hatte die Kanzlei Hegewerk den Abgemahnten kurz vor der mündlichen Verhandlung noch einmal abgemahnt, so dass Herr Karg 2 x Anwaltskosten erstatten muss. Auch gegen dieses Urteil kann Stephan Karg innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen. 

Praxishinweis:

Sollten auch Sie eine Abmahnung von der Kanzlei Hegewerk im Auftrag von Stepan Karg oder Dirk Vonten wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung erhalten haben, dann sollten Sie den darin geltend gemachten Forderungen nicht vorschnell nachkommen. Vielmehr sollten Sie im Urheberrecht spezialisierte Anwälte mit der Prüfung der Berechtigung der Foto Abmahnung beauftragen. Diese erkennen schnell und sicher etwaige Angriffspunkte gegen die Abmahnung.

So kann es schon an einem urheberrechtlich geschützten Werk fehlen. In diesem Fall ist die Abmahnung unberechtigt und der Abmahner muss Ihnen die zur Abwehr der Abmahnung entstandenen Anwaltskosten erstatten.

Selbst wenn das Bild urheberrechtlich geschützt ist (z.B. ein Foto vorliegt) und eine Urheberrechtsverletzung vorläge, bedeutet dies nicht, dass die in der Abmahnung geltend gemachten Abmahnkosten bzw. der geforderte Schadensersatz dem Grunde bzw. der Höhe nach berechtigt sind.

Für den Schadensersatz ist die eigene Lizenzpraxis des Fotografen maßgeblich. Vermarktet er seine Bilder kostenlos auf Pixelio oder gegen geringe Beträge auf Fotolia, Adobe & Co. kann er nicht auf die MFM Tabelle zurückgreifen. In den Abmahnungen wird oft behauptet, dass Fotografen sich auf die MFM-Tabelle berufen dürfen. Das stimmt in dieser Allgmeineheit nicht. Mitunter gilt diese auch nur mit Abschlägen. 

Abmahnkosten sind nur geschuldet, wenn der Abmahner verpflichtet ist, entsprechende Zahlungen an die von ihm beauftragte Abmahnkanzlei zu leisten. Daran darf bei Massenabmahnern durchaus gezweifelt werden.

Sofern Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben "wollen", sollte auch dies nicht vorschnell erfolgen, sondern nur, wenn sichergestellt ist, dass kein Verstoß gegen die in der Unterlassungserklärung übernommenen Pflichten droht. Bei einem Verstoß drohen hohe Vertragsstrafen, die an den Fotografen zu zahlen sind.

Aufgrund meiner Spezialisierung im Urheberrecht und jahrelangen Erfahrung sind mir die einschlägigen Urteile und möglichen Angriffspunkte gegen urheberrechtliche Foto Abmahnungen bestens vertraut. Ich vertrete zahlreiche von Stockfotografen wie Stephan Karg, Dirk Vonten und Peter Atkins abgemahnte Webseitenbetreiber außergerichtlich und gerichtlich.

In zahlreichen von mir betreuten Abmahnfällen nahm die Kanzlei Hegewerk mittlerweile Abstand von ihren Forderungen und erstattete den von uns vertretenen Abgemahnten die Rechtsverteidigungskosten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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