Strafanzeige wegen Rechtsbeugung, besser mit dem Anwalt – was ist zu beachten?

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Wenn Sie etwas mitbekommen haben, dass den Vorwurf der Rechtsbeugung aufwirft und dies nun zur Anzeige bei der Polizei bringen möchten, so können sich unter Umständen einige Fragen stellen. Damit müssen Sie sich nicht alleine beschäftigen. Schon bei diesem Schritt ist es möglich, sich anwaltlich beraten und unterstützen zu lassen.

Was genau ist eine Strafanzeige?

Eine Strafanzeige gem. § 158 Abs.1 StPO ist im Grunde die Mitteilung eines Geschehens, das einen strafrechtlichen Vorwurf in sich tragen kann, an die Strafverfolgungsbehörden.


Insbesondere durch das Stellen von Strafanzeigen durch Privatpersonen erfahren die Ermittlungsbehörden von Straftaten.

Wie kann mir ein Anwalt beim Stellen einer Strafanzeige helfen?

Auch bereits beim Stellen einer Strafanzeige kann Ihnen ein Anwalt für Strafrecht behilflich sein.

Ein Anwalt für Strafrecht kann Sie zum Einen umfassend beraten, Ihnen erklären und darstellen, wie die Situation um die es geht, juristisch einzuordnen ist und kann präzise und stichhaltig eine Strafanzeige formulieren.

Sich beim Stellen einer Strafanzeige an einen Anwalt für Strafrecht zu wenden, bringt dabei einige Vorteile mit sich.


Hierzu gehört zum Beispiel, dass eine präzise ausgearbeitete Strafanzeige die Ermittlungen von Anfang an fördern kann, sodass bestenfalls die Ermittlungen auch weniger Zeit in Anspruch nehmen.

Gerade bei komplexen Sachverhalten, wie es beispielsweise im Wirtschaftsstrafrecht und im Steuerstrafrecht geradezu typisch ist aber auch bei anderen Vorwürfen wie beispielsweise der Rechtsbeugung vorkommen kann, kann eine gute Aufarbeitung des Sachverhalts in der Strafanzeige bereits einen Unterschied machen. Insbesondere in solchen Konstellationen kann es für den Laien schwierig sein, den Sachverhalt im notwendigen Maße auf den Punkt gebracht darzustellen.


Zwar sind Sie als Anzeigesteller der Staatsanwaltschaft und der Polizei gegenüber nicht weisungsbefugt; im Rahmen der Strafanzeige können aber bereits bestimmte Ermittlungsmaßnahmen vorgeschlagen bzw. angeregt werden. Hierdurch kann unter Umständen bereits Druck auf die Behörden ausgeübt und die Ermittlungen so vorangetrieben werden.



Zudem ist zu beachten, dass das Erstatten einer falschen Strafanzeige schlimmstenfalls zu einer eigenen Strafbarkeit führen kann. Hier stehen strafrechtliche Vorwürfe wie Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede, falsche Verdächtigung und Strafvereitelung im Raum, wenn vorsätzlich und wider besseren Wissens eine Person der Begehung einer Straftat bezichtigt wird.

Zwar erfordern alle der genannten Straftatbestände vorsätzliches Handeln (Ausnahme: Üble Nachrede – hier können auch Aussagen „ins Blaue hinein“ ggf. eine Strafbarkeit begründen), allerdings kann es unter Umständen ein ganzes Strafverfahren und eine gewisse Zeit dauern, bis aufgeklärt ist, dass der Aussagende ggf. keinen Vorsatz hatte, sondern nur versehentlich eine falsche Person der Begehung einer Straftat bezichtigte. Um von Anfang an mögliche Fallen, mögliche Missverständnisse vermeiden zu können, kann die anwaltliche Hilfe beim Formulieren einer Strafanzeige unter Umständen Sinn machen.

Gibt es bei er Stellung einer Strafanzeige eine Frist zu beachten?

Nein. Grundsätzlich müssen Sie keine Frist für das Stellen einer Strafanzeige beachten. Faktisch „keinen Sinn“ macht das Stellen einer Strafanzeige, wenn die Straftat bereits verjährt ist. Hierüber wird Sie – auch um ggf. vermeidbare Kosten zu vermeiden, Ihr Anwalt für Strafrecht aufklären. Wie eine Straftat verjährt, kann nämlich nicht pauschal gesagt werden, sondern ist abhängig vom jeweiligen Delikt.

Kann man nur als Opfer der Straftat eine Strafanzeige stellen?

Nein. Jeder kann eine Strafanzeige stellen, wenn er Kenntnis von einem möglicherweise strafbaren Verhalten erlangt. Eine Beschränkung auf das Opfer der Straftat bzw. den Geschädigten gibt es hier nicht.


Beim sog. Strafantrag ist das etwas anders. Hier gibt es Beschränkungen bzgl. der Antragsberechtigten. Das wird allerdings nur bei den sog. Antragsdelikten relevant, wozu die Rechtsbeugung nicht zählt.

Kostet es Geld, eine Strafanzeige zu stellen?

Das Stellen einer Strafanzeige kostet an sich kein Geld. Sollten Sie sich allerdings von einem Anwalt dabei helfen lassen, entstehen hierdurch Kosten.

Bin ich dazu verpflichtet, Strafanzeige zu stellen, wenn ich von einer Straftat erfahre?

Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Stellung einer Strafanzeige, wenn man Kenntnis davon erlangt, dass eine Straftat begangen wurde.

Hiervon gibt es aber auch Ausnahmen. So besteht beispielsweise eine Anzeigepflicht für bestimmte Personen oder Unternehmen für bestimmte Straftaten (v.a. Geldwäsche) oder eine Mitteilungspflicht bei der Kenntniserlangung, dass ein bestimmtes Delikt im Sinne des § 138 StGB begangen wird.


Was passiert, wenn ich beim Stellen der Strafanzeige vergesse, etwas Wichtiges anzugeben?

Damit die Strafverfolgungsbehörden möglichst effektiv arbeiten können und um sicherzustellen, dass sich möglichst niemand unberechtigterweise in der Position als Beschuldigter in einem Strafverfahren wieder findet, ist es wichtig – und vom Gesetzgeber, inklusive Strafgesetzgeber – dass Strafanzeigen die Wahrheit wiedergeben. Wer beim Stellen einer Strafanzeige bewusst lügt, der setzt sich selbst einem Strafverfahren aus, in dem er selbst Beschuldigter ist. In Betracht kommen hier unter anderem Delikte wie Beleidigung, Verleumdung, Üble Nachrede oder falsche Verdächtigung.


Auch das bewusste Weglassen von Informationen oder das bewusste Übertreiben kann ein Lügen in diesem Sinne sein, wenn hierdurch ein falsches Bild kreiert wird.

Eine Strafbarkeit wegen Vortäuschen einer Straftat durch Übertreiben setzt allerdings voraus, dass tatsächlich ein Mehraufwand an Ermittlungsarbeit hierdurch verursacht wird.

Das Übertreiben und erweitern des tatsächlich Geschehenen kann dann eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung begründen, wenn dieses nun dargestellte Geschehen den Vorwurf eines anderen, gesteigerten, Delikts (eine sog. Qualifikation) oder den Vorwurf, dass das im Raum stehende Delikt mehrmals verwirklicht wurde, aufwirft (vgl. OLG München, Beschluss v. 04.03.2009 – 5 St RR 38/09 in openJur 2012, 99381 m.w.N.).

Was passiert, nachdem ich eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gestellt habe?

Wenn Sie eine Anzeige wegen Rechtsbeugung gestellt haben und ergibt sich hieraus ein Anfangsverdacht der Begehung einer Straftat, so wird ein Strafverfahren eingeleitet. Es wird ermittelt, um festzustellen, ob genügend Beweise bestehen, die es wahrscheinlicher erscheinen lassen, dass es am Ende des Strafverfahrens zu einer Verurteilung als zu einem Freispruch kommt.

Wird dies am Ende dieses Ermittlungsverfahrens bejaht, so kann unter anderem Anklage durch die Staatsanwaltschaft erhoben und ggf. das Hauptverfahren durch das Gericht eröffnet werden.

Im Hauptverfahren kommt es dann auch zur Hauptverhandlung vor Gericht, an deren Anschluss das Gericht darüber entscheiden muss, ob sich der Angeklagte zur Überzeugung des Gerichts der vorgeworfenen Straftat schuldig gemacht hat.

Informieren mich die Strafverfolgungsbehörden, wie das Verfahren ausgegangen ist?

Grundsätzlich Nein. Als Anzeigesteller nehmen Sie im Strafverfahren grundsätzlich nur gegebenenfalls die Stellung als Zeuge ein. So bekommen Sie zwar mittelbar zum Beispiel mit, dass angeklagt wurde, wenn Sie zur Tätigung einer Aussage in der Hauptverhandlung zu Gericht geladen werden, werden aber nicht von den Strafverfolgungsbehörden über einzelne Entscheidungen informiert.


Anders ist es, wenn Sie einen Strafantrag gestellt haben (das ist etwas anderes als die Strafanzeige, insbesondere enthält der Strafantrag im Gegensatz zur Strafanzeige vereinfacht ausgedrückt die Aufforderung an die Strafverfolgungsbehörden, zu ermitteln), dann wird Ihnen am Ende des Ermittlungsverfahren mitgeteilt, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einstellt (§ 171 StPO). Sind Sie zudem Geschädigter der Straftat soll dann unter bestimmten Voraussetzungen das sog. Klageerzwingungsverfahren möglich sein (§§ 171, 172 StPO).


Bei bestimmten Delikten gibt es für den Geschädigten die Möglichkeit, sich im Wege der Nebenklage dem Strafverfahren anzuschließen mit der Folge, dann auch aktiv am Strafverfahren mitwirken zu können.

Die Rechtsbeugung ist allerdings nicht ein solches Delikt.

Kann ich etwas tun, wenn ich eine Strafanzeige gestellt habe, es aber nicht zu einer Verurteilung kommt oder das Strafverfahren eingestellt wird?

Grundsätzlich Nein. Wer lediglich die Strafanzeige gestellt hat, hat grundsätzlich keine Möglichkeit, bestimmte Verfahrensschritte zu „erzwingen“ oder dies wenigstens zu versuchen. Nur wenn der Anzeigesteller auch einen Strafantrag gestellt hat und zudem Geschädigter der Straftat ist, gibt es ggf. die Möglichkeit eines sog. Klageerzwingungsverfahrens.


Ob ein solches Klageerzwingungsverfahren in Ihrem Fall möglich ist, welche Erfolgsaussichten ein solches Vorgehen hat, welche Anforderungen an die Durchführung gestellt sind und mit welchen Kosten dies verbunden sein kann und auch die Frage, ob es in Ihrem Fall sonstige Möglichkeiten gibt, gegen Entscheidungen der Ermittlungsbehörden vorzugehen, bespricht Ihr Anwalt für Strafrecht mit Ihnen.

Wer zahlt die Anwaltskosten, wenn ich mir anwaltliche Hilfe beim Stellen einer Strafanzeige hole?

Die Anwaltskosten beim Stellen einer Strafanzeige hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der den Anwalt beauftragt.


Darüber, ob die Möglichkeit besteht, dass in Ihrem Fall die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten übernimmt oder sich daran beteiligt, spricht mit Ihnen Ihr Anwalt für Strafrecht.

Wann macht man sich wegen Rechtsbeugung strafbar?

Nachdem bis hierhin rein das Stellen einer Strafanzeige Thema war, geht es nun um den Vorwurf der Rechtsbeugung auf den sich die Strafanzeige bezieht.


Zunächst einmal ist festzustellen, dass sich nicht jedermann, sondern nur bestimmte Personen wegen Rechtsbeugung strafbar machen können, wie beispielsweise Richter oder gegebenenfalls auch Staatsanwälte.

Taugliche Täter einer Rechtsbeugung können nämlich nur solche Personen sein, die in einem bestimmten Näheverhältnis und Einflussverhältnis zu der Anwendung von Recht stehen. Dann birgt die falsche Anwendung des Rechts eine solche Gefahr, dass sie strafbewehrt sein kann. Voraussetzung ist dann aber insbesondere, dass durch den Verstoß eine Partei des Verfahrens bevorteilt oder benachteiligt wird und der Rechtsverstoß erheblich ist.


Das ist nun eine sehr kurze und knappe, stark vereinfachte, Darstellung dessen, was gem. § 339 StGB als Rechtsbeugung strafbewehrt ist. Ob in dem Fall, den Sie erlebt haben, eine Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung im Raum steht, prüft Ihr Anwalt für Strafrecht umfassend für Sie im Rahmen der Beauftragung zur Stellung einer Strafanzeige.

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