Studentenwohnheim - Sonderregeln für Kündigung
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Die meisten Vorschriften für Wohnraummietverhältnisse sind auch bei Studentenwohnheimen anwendbar, doch gemäß § 549 Abs. 3 BGB existieren Ausnahmen. So muss ein Vermieter z. B. nach § 573 BGB ein berechtigtes Interesse vorweisen, wenn er einen Mietvertrag seinerseits kündigen will. Kann er das nicht, ist eine Kündigung ausgeschlossen. Doch genau diese Vorschrift gilt nicht für Studentenwohnheime.
Im zugrunde liegenden Fall war die Wirksamkeit der vermieterseitigen Kündigung strittig, da sie nicht auf ein berechtigtes Interesse gestützt war. Ob es sich bei dem Anwesen um ein Studentenwohnheim handelte, war ebenfalls fraglich.
Das Landgericht (LG) Heidelberg stellte schließlich klar, dass es sich bei dem Anwesen keinesfalls um ein Studentenwohnheim im rechtlichen Sinne handele. Zwar würden die Wohnungen größtenteils an Studenten vermietet und es seien auch Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden, doch andere wesentliche Kriterien seien nicht erfüllt. Ohne diese würde eine Vielzahl der Mehrfamilienhäuser als Studentenwohnheim gelten, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein könne.
Bei Studentenwohnheimen soll die Miete lediglich kostendeckend sein, doch der Vermieter konnte nicht ausreichend darlegen, dass er keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Außerdem sei kein „Rotationsprinzip" vorhanden, das der Gleichbehandlung der Studenten diene. Eine „Rotation" sei nur deshalb zustande gekommen, weil der Vermieter nicht genehme Mieter loswerden wollte.
Es fehle zudem an dem institutionalisierten sozialen Förderkonzept, das in Satzungen o. Ä. fixiert ist und auf dessen Grundlage die Wohnungen vermietet werden.
Nach dem LG hat also die Kündigung des Vermieters das Mietverhältnis nicht beendet.
(LG Heidelberg, Urteil v. 25.02.2011, Az.: 5 S 87/10)
(HEI)
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