Thomas Cook-Insolvenz und Kreditkarten-Chargeback: Was hat es mit diesen 60-Tagen-Fristen auf sich?

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Thomas Cook-Kunden, die ihre abgesagte Reise mit einer Kreditkarte von Visa oder Mastercard gezahlt haben, können sich mit dem sogenannten Chargeback-Verfahren ihre Zahlung zurückbuchen lassen. Aber nicht alles, was hierzu öffentlich verlautbart wird, entspricht auch wirklich den Tatsachen 

Berichte über angeblich zu beachtende Fristen von 60 Tagen

In letzter Zeit war mehrfach zu lesen, dass Kreditkarten-Kunden sich vor Einleitung eines Chargeback-Verfahrens erst einmal an den Versicherer von Thomas Cook wenden müssten. So hieß es, dass Mastercard-Kunden das Chargeback-Verfahren erst dann starten könnten, wenn sie innerhalb von 60 Tagen keine Antwort von der Versicherung erhalten. Außerdem müsste der Bank dann ein Nachweis über die Kontaktaufnahme mit der Insolvenzversicherung vorgelegt werden. Zudem war zu lesen, dass bei Visa-Karten das Chargeback-Verfahren innerhalb vom 60 Tagen nach Entscheidung der Versicherung eingeleitet leitet werden müsse.

Chargeback-Bedingungen sprechen eine andere Sprache

Wenn man sich allerdings die einschlägigen Chargeback-Bedingungen von Mastercard und Visa einmal genau anschaut, kann all dies unseres Erachtens nicht richtig sein.

In der Tat sind die Bedingungen beider Kreditkartenfirmen in unseren Augen so zu verstehen, dass geschädigte Thomas Cook-Kunden vor Einleitung des Chargeback-Verfahrens nicht erst versuchen müssen, Erstattungen von Versicherern zu erhalten. Dies soll schließlich gerade dann nicht gelten, wenn der Versicherer öffentlich erklärt, dass die Versicherung unzureichend ist. Und genau das hat die Zurich Versicherung unserer Meinung nach bereits Anfang Oktober 2019 getan.

Da man sich schon nicht erst an den Versicherer wenden muss, ist es nur folgerichtig, dass Mastercard-Kunden auch keine 60 Tage auf eine Antwort des Versicherers warten müssen. Auch die 60 Tage-Frist bei Visa gibt es grundsätzlich zwar, gilt jedoch nur für den Fall, dass vorher der Versuch unternommen werden musste, Erstattungen vom Versicherer zu erlangen. Wegen der Mitteilung der Zurich Versicherung ist genau dies nach unserem Verständnis jedoch gerade erforderlich.

Aus all dem folgt, dass es diese Fristen zwar grundsätzlich durchaus gibt, sie im konkreten Fall von Thomas Cook jedoch gar nicht einschlägig sein dürften.  

Mehr Erklärungen auch in meinem Video.

Über die Kanzlei Mutschke

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät deutschlandweit geschädigte Urlauber. Die Kanzlei unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.



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