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Trampolin im Garten: Wohnungseigentümer müssen einstimmig entscheiden

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Springen auf dem Trampolin ist für Kinder ein Riesenspaß. Allerdings darf so ein Sportgerät nicht einfach an jedem beliebigen Ort aufgestellt werden. Im Fall einer Wohnungseigentumsanlage genügt noch nicht einmal ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung, urteilte das Landgericht (LG) Hamburg.

Mehrheitsbeschluss der Eigentümer

Sechs Familien hatten den Plan gefasst, im Bereich einer Spielplatzfläche ein Trampolin aufzustellen. Dies wollten sie sich von der Eigentümerversammlung genehmigen lassen und den Verwalter mit Abschluss einer entsprechenden Nutzungsvereinbarung beauftragen.

In der folgenden Wohnungseigentümerversammlung wurde die Aufstellung eines Trampolins per Mehrheitsbeschluss zunächst genehmigt. Ein Eigentümer, der vermutlich auch in der Versammlung schon gegen das Trampolin gestimmt hatte, hielt den Beschluss für unwirksam und klagte dagegen.

Der Mann befürchtete nämlich, dass für etwaige Unfälle in Zusammenhang mit dem Trampolin die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und damit auch er haften müsse. Dieses erhebliche Problem könne auch nicht einfach über eine Nutzungsvereinbarung gelöst werden.

Trampolin kann bauliche Anlage sein

Das LG Hamburg bestätigte tatsächlich die Ungültigkeit des Mehrheitsbeschlusses, sodass das Trampolin jedenfalls derzeit nicht so einfach aufgestellt werden darf. Geht es nämlich um bauliche Veränderungen, können diese gemäß § 22 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) nur einstimmig beschlossen werden, da dadurch unter Umständen Rechte anderer Eigentümer beeinträchtigt werden. In diesem Fall kann also eine Mehrheit der Eigentümer eine Minderheit nicht einfach überstimmen.

Da der Beschluss keine Einschränkung enthielt, welche Art Trampolin aufgestellt werden darf, wären davon auch dauerhaft und fest mit dem Boden verbundene Trampoline erfasst und zumindest das sind bauliche Anlagen i. S. v. § 22 Abs. 1 WoEigG.

Haftungsrisiko für die WEG

Für die Betriebssicherheit des auf ihrem Kinderspielplatz aufgestellten Trampolins ist grundsätzlich die WEG verantwortlich. Da durch ein Trampolin durchaus auch erhebliche Verletzungen möglich sind, würde sich durch die Aufstellung das Haftungsrisiko der WEG also tatsächlich erhöhen.

Das durch eine Nutzungsvereinbarung vollständig auszuschließen ist nicht möglich. Insbesondere wenn sich ein Außenstehender auf dem Trampolin verletzen sollte, könnte der sich zunächst an die WEG wenden. Diese behält nämlich grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht für ihr Grundstück sowie den dortigen Spielplatz und auch ein etwaiges Trampolin. Ob die Familien mit dem Trampolinwunsch etwaige Kosten für Schäden tatsächlich ersetzen würden, ist nicht garantiert.

Auch die Wartung und wer für sie sorgt und finanziell aufkommt, war in dem WEG-Beschluss offenbar nicht geregelt. Hinzu kommt, dass durch eine Sicherung – wie etwa ein Vorhängeschloss, für das nur die sechs Familien einen Schlüssel haben – den anderen WEG-Mitgliedern der Zugang zu einem Teil der Gemeinschaftsfläche nicht mehr möglich wäre. Auch das ist nicht so einfach durch einen Mehrheitsbeschluss durchzusetzen, der am Ende keinen Bestand haben konnte.

Fazit: Das Aufstellen eines kleinen Trampolins, durch das niemand gestört wird und das abends nach Benutzung wieder abgebaut wird, sollte auch im gemeinschaftlichen Garten einer WEG kein Problem sein. Größere und dauerhafte Trampolinanlagen können aber nicht einfach gegen den Willen einzelner WEG-Mitglieder durchgesetzt werden.

(LG Hamburg, Urteil v. 27.01.2016, Az.: 318 S 5/15)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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