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Unnötige Überstunden im Dienstplan: Arbeitgeber muss zahlen

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Viele Beschäftigte ärgern sich über Überstunden, vor allem wenn der Chef sie nicht bezahlen will. Eine Arbeitnehmerin, die sich an ihren – vom Arbeitgeber vorgegebenen – Dienstplan gehalten hatte, bekam nun vom Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein mehrere Tausend Euro Überstundenvergütung zugesprochen.

Mehr als 40 Arbeitsstunden pro Woche

Die Klägerin war rund fünf Jahre bei ihrem Arbeitgeber als Pflegedienstleitung beschäftigt. Laut Vertrag sollte ihre Arbeitszeit wöchentlich 40 Stunden betragen. In den Dienstplänen, die der Arbeitgeber für sie erstellt hatte, waren aber meist deutlich mehr von ihr zu erbringende Stunden eingetragen.

Trotzdem weigerte sich das Unternehmen, die Überstunden zu bezahlen. Die wären nicht ausdrücklich angeordnet und vor allem nicht erforderlich gewesen. Außerdem habe die Klägerin einen überwiegenden Teil der Zeiten mit PC-Spielen verbracht, anstatt zu arbeiten.

Dienstplan des Arbeitgebers eingehalten

Das LAG entschied, dass zumindest die Stunden zu vergüten sind, die im Dienstplan eingetragen waren und in denen sich die Klägerin auch tatsächlich an ihrer Arbeitsstelle aufgehalten hat – auch wenn es mehr als 40 Stunden pro Woche waren. Die Überstunden hatte der Arbeitgeber schließlich durch die von ihm erstellten Dienstpläne veranlasst und die Beschäftigte war arbeitsvertraglich verpflichtet, sich an den Plan zu halten.

Ob die Überstunden tatsächlich erforderlich waren oder nicht, hatte für das Gericht letztlich keine entscheidende Bedeutung. Gegebenenfalls hätte der Arbeitgeber nämlich seine Dienstpläne schlichtweg anders gestalten müssen und die Klägerin nicht für Zeiten einteilen dürfen, zu denen er sie angeblich gar nicht brauchte.

Pauschale Einwände reichen nicht aus

Dass die Klägerin, anstatt zu arbeiten, ihre Zeit vor allem mit PC-Spielen verbracht hat, war vom Arbeitgeber nur recht pauschal behauptet worden. Das aber genügt nicht, um eine Bezahlung der im Dienstplan eingetragenen Stunden verweigern zu können, denn schließlich hatte die Klägerin sich zu diesen Zeiten unstreitig im Bereich ihres Arbeitsplatzes aufgehalten und auch ihre Arbeitsleistung grundsätzlich zur Verfügung gestellt.

Das Unternehmen hätte in diesem Fall schon genauer vortragen müssen, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten die Beschäftigte den Weisungen ihrer Vorgesetzten nicht nachgekommen war und wann sie ihre Arbeit nicht ordnungsgemäß erledigt hat. So aber wurde der Arbeitgeber zur Vergütung der laut Dienstplan geleisteten Überstunden verurteilt.

Fazit: Als Nachweis für geleistete Überstunden können Arbeitnehmer zunächst die von ihrem Chef erstellten Dienstpläne vorlegen. Dann muss der Arbeitgeber im Einzelnen erklären, zu welchen Zeiten der Beschäftigte seine zugewiesenen Arbeiten nicht erledigt und damit eventuell seinen Lohnanspruch verspielt hat.

(LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 09.02.2016, Az.: 1 Sa 321/15)

(ADS)

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