Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. verliert Klage wegen Abmahnpauschale

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Landgericht Oldenburg, Urteil vom 24.06.2020 hat entschieden, dass der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. kein Anspruch auf Erstattung einer Abmahnpauschale in Höhe von 202,30 € zusteht.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V hatte einen Onlinehändler wegen einer vermeintlich unzulässige AGB Klausel abgemahnt. Ausgesprochen wurde die Abmahnung nicht durch den Verein selbst, sondern durch die Rechtsanwälte Schmidt & Stillner aus Stuttgart. Neben der Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung wurde in dem Abmahnschreiben eine Abmahnpauschale/Kostenpauschale verlangt. Es wurde auf § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs.1 UWG verwiesen.

Der durch uns vertretene Abgemahnte gab eine strafbewährte Unterlassungserklärung ab. Die Kostenpauschale wurde hingegen verweigert,

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. verliert hat hinsichtlich der Abmahnpauschale dann einen Mahnbescheid beantragt und nach Widerspruch ihren vermeintlichen Anspruch im Klagewege weiterverfolgt.

Nach unserer Auffassung konnte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. keine Abmahnpauschale geltend machen, da sie die Abmahnung nicht selbst, sondern durch einen Rechtsanwalt hat aussprechen lassen. Nach unserer Auffassung war dies auch bereits höchstrichterlich geklärt.

Das Landgericht Oldenburg ist dieser Ansicht gefolgt. So führt es aus, dass die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. zwar einen Rechtsanwalt mit den Ausspruch von Abmahnungen beauftragen dürfe. Die Kosten hierfür kann sie jedoch nicht als Abmahnpauschale den Abgemahnten auferlegen, da die Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich ist. Sie hätte die Abmahnung auch selber aussprechen können. Das Gericht beruft sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, NJW 2017, 3790, GRUR 2018, 423.

Die von den Rechtsanwälte Schmidt & Stillner begehrte Zulassung der Berufung wurde vom Gericht nicht zugelassen, da die Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt sind. Das Urteil ist somit rechtskräftig.

Das Urteil ist sehr zu begrüßen. Nach unserer Auffassung ist es doch verwunderlich, dass eine Verbraucherzentrale entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zuge einer Abmahnung eine ihr nicht zustehende Abmahnpauschale geltend macht.

Es bleibt abzuwarten, ob die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. ihr Vorgehen nun abändert.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Stephan Schenk

Beiträge zum Thema