Verfahrensfehler bei Prüfungen – die Lehramtsprüfung

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Schlömer & Sperl Rechtsanwälte konnten einen beachtlichen Erfolg in einem Widerspruchsverfahren bzgl. der Zweiten Staatlichen Lehramtsprüfung an Grundschulen in Nordrhein-Westfalen erreichen.

Unsere Mandantschaft unterzog sich dabei im Rahmen der Wiederholung der Staatsprüfung den Unterrichtspraktischen Prüfungen. Der dafür bestellte Prüfungsausschuss bewertete die Unterrichtspraktische Prüfung zunächst mit „mangelhaft“. Da auch eine weitere Unterrichtspraktische Prüfung ebenfalls mit „mangelhaft“ bewertet worden ist, wurde die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen für nicht bestanden erklärt. Eine weitere Wiederholungsmöglichkeit war ausgeschlossen. Unsere Mandantschaft konnte zunächst nicht mehr den gewünschten Beruf als Lehrer erreichen. 

Gegen den Nichtbestehensbescheid legten wir im Namen unserer Mandantschaft Widerspruch ein. Dem Widerspruch wurde insoweit abgeholfen. Schlömer & Sperl Rechtsanwälte deckten einen erheblichen Verfahrensfehler auf, sodass die Unterrichtspraktische Prüfung wiederholt werden muss. Im Rahmen der Widerspruchsbegründung wurden mehrere Rügen erhoben, u.a. eine Rüge bzgl. einer unstreitigen Verspätung des Prüfungsausschusses. Auch wenn die Abwesenheit der Prüferinnen und Prüfer nur wenige Minuten betrug, reichte dieser Verfahrensfehler aus, um die Prüfung aufzuheben und unserer Mandantschaft die Wiederholung der Unterrichtspraktischen Prüfung einzuräumen. 

Kommentar

Verfahrensmängel können sich auf den äußeren oder den inneren Rahmen des Prüfungsverfahrens beziehen. Zu den äußeren Bedingungen zählt u.a. die Beeinträchtigung durch Lärm, Hitze oder Kälte. Innere Verfahrensfehler sind Umstände, die das Verfahren der Ermittlung und Bewertung der Prüfungsleistung betreffen. Dazu zählen u.a. die sog. „Prüfermängel”, wie fehlende fachliche Qualifikation, fehlende Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit sowie Befangenheit.

Prüflinge sollten daher, insbesondere bei mündlich-praktischen Prüfungen, Akteneinsicht beantragen, um zu prüfen, ob die jeweils geltenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Schließlich kann es – wie im vorliegenden Fall – um die berufliche Zukunft gehen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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