Verkauf einer GmbH & Co. KG (Anteilsverkauf)

  • 6 Minuten Lesezeit

1. Einleitung

Die GmbH & Co. KG ist eine im Mittelstand und bei Familienunternehmen beliebte Rechtsform, da sie die Flexibilität von Personengesellschaften mit der Haftungsbeschränkung von Kapitalgesellschaften verbindet.

Die GmbH & Co. KG besteht aus zwei Gesellschaften: einer Kommanditgesellschaft und einer GmbH. Charakteristisch ist, dass die GmbH die Rolle als einzige persönlich haftende Gesellschafterin der KG übernimmt (sog. Komplementärin), wohingegen die natürlichen Personen als Kommanditisten an der KG sowie als Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind und somit nur beschränkt auf ihre Einlage haften.

Aufgrund der Verzahnung von zwei Gesellschaften zu einem Unternehmen weist der Verkauf einer GmbH & Co. KG einige Besonderheiten auf, die in diesem Beitrag näher betrachtet werden sollen. 

Einzelheiten zum Verkauf einer GmbH können Sie in diesem Rechtstipp nachlesen.

2. Gesellschaftsanteile

Vorliegend werden die Besonderheiten der Veräußerung bzw. des Kaufs der Gesellschaftsanteile an einer GmbH & Co. KG erläutert (sog. Share Deal). 

Alternativ möglich ist es, die einzelnen Vermögensgegenstände der GmbH & Co. KG wie das Anlage- und Umlaufvermögen sowie die Mitarbeiter etc. zu veräußern (sog. Asset Deal). Hinweise zum Thema Asset Deal erhalten Sie in diesem Rechtstipp. Eine Gegenüberstellung der beiden Verkaufsmethoden finden Sie in diesem Rechtstipp.

Wesentlich für den Anteilsverkauf einer GmbH & Co. KG ist, dass Verkaufsobjekt sowohl die Kommanditanteile an der KG als auch die Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH ist, nicht verkauft wird dagegen die (vermögenslose) Beteiligung der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der KG. 

Zum Teil sind die Gesellschafter hierbei zu gleichen Teilen an der KG und der Komplementär-GmbH beteiligt (sog. beteiligungsidentische GmbH & Co. KG), in anderen Fällen sind die Beteiligungsverhältnisse an beiden Gesellschaften unterschiedlich. Wichtig ist jedoch, dass grundsätzlich alle Gesellschafter in den Verkaufsprozess einbezogen werden.

Eine Ausnahme hiervon bildet die Einheits-GmbH & Co. KG: da in diesem Fall die KG sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH hält, müssen nur die Kommanditanteile an der KG verkauft werden, was die Unternehmensnachfolge vereinfacht.

3. Gesellschafterkonten

Ein wesentlicher Unterschied zur Veräußerung einer GmbH besteht in der Behandlung der Gesellschafterkonten der Kommanditisten im Verkaufsprozess einer GmbH & Co. KG.

Zwecks Zuordnung von Gewinnen und Verlusten an die Kommanditisten und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit den Gesellschaftern sehen die Gesellschaftsverträge einer GmbH & Co. KG im Regelfall vor, dass für die Kommanditisten verschiedene buchhalterische Konten geführt werden. Üblich sind das Drei-Konten-Modell sowie das Vier-Konten-Modell, das bspw. wie folg aussehen kann:

  1. Kapitalkonto (I): Buchung der festen Kapitalanteile.
  2. Verlustkonto oder Kapitalkonto II: Zuweisung von Verlusten.
  3. Rücklagenkonto oder Kapitalkonto III: Erfassung von nicht entnahmefähigen Gewinnen.
  4. Privat-, Darlehens- oder Verrechnungskonto: Buchung von Gewinnen, Entnahmen, Tätigkeitsvergütungen und sonstigem Zahlungsverkehr.

Die Konten sind häufig sehr individuell eingerichtet, im Regelfall jedoch sind Kapitalkonto, Verlustkonto und Rücklagenkonto als Eigenkapitalkonten ausgestaltet, die keine festen Zinsen tragen. Da sie somit das Eigenkapital des Kommanditisten an der KG darstellen, werden diese im Zuge eines Firmenverkaufs auf den Nachfolger übertragen.

Demgegenüber ist das Privat-, Darlehens- oder Verrechnungskonto im Normalfall schuldrechtlich als Fremdkapital ausgestaltet und ist in Haben und Soll fest verzinslich. Die Guthaben bzw. Schulden auf diesen Konten stellen individuelle Forderungen gegen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber der KG des betreffenden Kommanditisten dar. Es sollte ausdrücklich geregelt werden, ob Guthaben oder Schulden übernommen werden oder nicht; in letzterem Fall werden bestehende Guthaben entnommen bzw. Schulden getilgt.

Wichtig ist, dass das Schicksal jedes einzelnen Kontos genau im Kaufvertrag geregelt wird, damit es später nicht zu Streitigkeiten kommt.

4. Kaufvertrag

Der abzuschließende Kaufvertrag über die Gesellschaftsanteile entspricht in vielen Punkten einem für Unternehmensverkäufe üblichen Anteilskaufvertrag (Share Purchase Agreement - SPA). Daher sollen hier nur einige Besonderheiten beim Verkauf einer GmbH & Co. KG erläutert werden. Weiterführende Hinweise zur Gestaltung eines Anteilskaufvertrags finden Sie bitte in diesem Rechtstipp.

a. Verkäufer

Da es um den Verkauf von Gesellschaftsanteilen geht, sind Verkäufer die Kommanditisten der KG sowie die Gesellschafter der Komplementär-GmbH, d.h. in der Regel die natürlichen Personen, die hinter dem Unternehmen stehen.

Bei mehreren Verkäufern kann es sich anbieten, dass die Gesellschafter einen Verhandlungsführer benennen und ggf. entsprechend bevollmächtigen.

b. Kaufgegenstand

Kaufobjekt sind die Kommanditanteile an der KG sowie die Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH. Der Kaufvertrag muss hierbei sauber zwischen den beiden Gesellschaften unterscheiden und die verschiedenen vom Verkauf erfassten Beteiligungen genau beschreiben.

Geregelt werden sollte in jedem Fall, ab welchem Zeitpunkt dem Käufer die Gewinne zustehen.

c. Kaufpreis

Der Kaufpreis bzw. die einzelne Kaufpreistranche muss exakt jedem einzelnen Verkäufer sowie den unterschiedlichen Gesellschaftsanteilen zugeordnet werden.

Zur Finanzierung kann z.B. der Verkäufer ein Verkäuferdarlehen gewähren, indem der Kaufpreis gestundet und in Raten gezahlt wird. Je nach Bonität des Käufers sollte sich der Verkäufer hierfür geeignete Sicherheiten gewähren lassen (z.B. eine Bankbürgschaft).

Bei Meinungsverschiedenheiten über den Unternehmenswert kann die Zahlung von Teilen des Kaufpreises vom Erreichen bestimmter Meilensteine (insb. Umsatz- und/oder Ergebnisgrößen) abhängig gemacht werden - sog. Earn Out.

d. Eigentumsübertragung

Die Gesellschafter der KG sowie der GmbH sollten einen Gesellschafterbeschluss fassen, mit dem sie den Anteilsübertragungen zustimmen und auf mögliche Vorkaufsrechte verzichten.

Die Anteile werden in der Regel mit Zahlung des vollständigen Kaufpreises an den Käufer abgetreten. Hierbei ist wiederum genau zu unterscheiden zwischen der Abtretung der Kommanditanteile und der Abtretung der GmbH-Geschäftsanteile.

Zur Vermeidung von Haftungsrisiken des Altkommanditisten ist es wichtig, dass die Abtretung erst wirksam wird, wenn der Erwerber als Kommanditist einschließlich Nachfolgevermerk im Handelsregister der KG eingetragen ist. Hieran hat § 176 Abs. 2 HGB in der Neufassung durch das MoPeG nichts geändert, da diese Vorschrift lediglich das zuvor bestehende Haftungsrisiko des Erwerbers beseitigt, wohingegen für den Verkäufer weiterhin ein Haftungsrisiko nach § 15 Abs. 1 HGB besteht.

e. Haftung

Bei Unternehmensverkäufen ist es üblich, dass die gesetzliche kaufrechtliche Gewährleistung ausgeschlossen wird und der Verkäufer spezifische Garantien gegenüber dem Käufer abgibt, z.B. dass der Verkäufer Eigentümer der zu verkaufenden Anteile ist, diese frei von Rechten Dritter sind und er frei über diese verfügen darf. Der Käufer hat ein Interesse daran, dass der Garantiekatalog möglichst umfassend ist und auch Punkte wie den Jahresabschluss und Steuern etc. erfasst.

Aus Verkäufersicht ist darauf zu achten, dass die Garantien möglichst eng gefasst sind und der Kaufvertrag möglichst weitreichende Haftungsbeschränkungen vorsieht (Ausschluss bestimmter Schadensarten, Haftungshöchstgrenzen, Ausschluss bei Kenntnis des Käufers, Verjährung etc.). Denn der Verkäufer sollte sich bewusst sein, dass er für die Verletzung von Garantien grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen haftet.

f. Form

Eigentlich können Verkauf und Übertragung von KG-Anteilen privatschriftlich erfolgen. Da jedoch in diesem Fall der Verkauf der KG-Beteiligungen wirtschaftlich zu einer Einheit verbunden ist mit dem gleichzeitigen Verkauf der Anteile an der Komplementär-GmbH, und die Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen stets der notariellen Form bedarf, muss im Ergebnis der gesamte Kaufvertrag notariell beurkundet werden.

5. Verkaufsprozess

Auf Verkäuferseite kann es zur Bewertung des Unternehmens, Optimierung des Kaufpreises und Auswahl geeigneter Kaufinteressenten Sinn machen, zur Unterstützung einen professionellen Nachfolgeberater oder M&A-Berater zu beauftragen.

Bevor der Kaufinteressent Zugang zu den Unternehmensdaten erhält, sollte dieser eine Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) unterzeichnen.

Die vorläufigen Ergebnisse der Verkaufsgespräche können in einer gemeinsamen Absichtserklärung (Letter of Intent - LoI) festgehalten werden, die als Grundlage für den weiteren Verkaufsprozess dient.

Im Regelfall wird der Käufer das Unternehmen sodann einer eingehenden wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Prüfung unterziehen - sog. Due Diligence (DD), deren Ausgang über den weiteren Verlauf des Unternehmensverkaufs entscheidet.

Auf Basis der Verkaufsgespräche und den Ergebnissen der Due Diligence wird schließlich der Unternehmenskaufvertrag abgeschlossen (Signing) und nach Eintritt sämtlicher Vollzugsvoraussetzungen durch Zahlung des Kaufpreises und Abtretung der Gesellschaftsanteile vollzogen (Closing).

6. Beratung und Begleitung

Der Verkauf einer GmbH & Co. KG ist aufgrund des verschachtelten Zusammenspiels von zwei Gesellschaften ein rechtlich wie steuerlich komplexer Vorgang. Zudem sind Marktstandards aus dem Bereich von Unternehmensnachfolgen (M&A) zu berücksichtigen, welche die Beteiligten kennen sollten.

Wir verfügen über umfassende Erfahrung beim Verkauf von GmbH & Co. KGs und freuen uns darauf, Sie auf diesem Weg zu unterstützen. Bitte melden Sie sich jederzeit, wenn Sie eine Frage haben oder ein Beratungsgespräch wünschen.


Mit besten Grüßen, RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.

Foto(s): Freudenberg Law


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Rainer Freudenberg LL.M.

Beiträge zum Thema