Vermietung von Räumen als Home Office an den Arbeitgeber

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                               Ausgangslage:

Die Gestaltungsmöglichkeit der Vermietung eines Home Office an den Arbeitgeber hat durch die Corona – Pandemie großes Interesse erfahren. Bisher war diese Variante insbesondere bei Freiberuflern verbreitet.

Wie bei allen Steuerthemen, die noch nicht zu den Klassikern der finanzgerichtlichen Rechtsprechung gehören, gibt es auch bei diesem Thema einige Entscheidungen, die nicht unbedingt zueinander passen.

Aber es lassen sich schon grobe Strukturen dahingehend erkennen, wie die Eckpfeiler einer späteren gesicherten Rechtsprechung aussehen könnten.


             Gestaltungsvariante vom BFH akzeptiert

Die erste wichtige Grunderkenntnis ist, dass die verschiedenen Senate des BFH die Vermietung des Home Office an den Arbeitgeber grundsätzlich akzeptieren.


                              Problemfall Bad

Ein BFH – Senat hat die behindertengerechte Sanierung des Bades der als Home Office vermieteten Einliegerwohnung zum Werbungskostenabzug zugelassen, ein anderer Senat hat beim Vorsteuerabzug entschieden, dass sich die berufliche Nutzung auf einen Sanitärraum mit Toilette und Waschbecken erstreckt, nicht jedoch auf ein vollständiges Badezimmer mit Badewanne.

Hier bleibt zunächst das Zwischenergebnis, dass jedenfalls der kleine Sanitärraum mit Toilette und Waschbecken Anerkennung findet.

Ein dritter BFH – Senat hatte zwischenzeitlich entschieden, dass ein nicht oder kaum beruflich genutztes Badezimmer im Rahmen des Home Office nicht anerkannt wird. Dies kommt aber nicht überraschend, weil allgemein die weit überwiegende private Nutzung fast immer zur Nichtanerkennung beim Betriebsausgaben – oder Werbungskostenabzug führt.


                                Praxistipp

Ist z.B. der Sanitärraum des Home Office von den übrigen Wohnräumen abgetrennt (vgl. Beispiel der Einliegerwohnung) oder liegt er innerhalb des Gebäudes so, dass er bei Nutzung der Privaträume nicht oder kaum genutzt wird, so helfen Fotos oder ein einfacher Lageplan, um das Finanzamt bzgl. der Abzugsfähigkeit des Sanitärraumes zu überzeugen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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