Wer muss Schnee räumen und streuen?
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Inhaltsverzeichnis
Wer bei Eis und Schnee nur ungenügend oder überhaupt nicht räumt und streut, der riskiert, wenn jemand stürzt, nicht nur Schadensersatzforderungen. Auch eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung ist durchaus möglich.
Hauseigentümer sind fürs Schneeräumen verantwortlich
Eis und Schnee auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sind vom Eigentümer des angrenzenden Grundstücks zu beseitigen. Bei Mehrfamilienhäusern oder Eigentumswohnanlagen wird über die Hausverwaltung oft ein professioneller Winterdienst eingeschaltet. Oft wird auch der Hausmeister mit dem Schneeräumen und Streuen beauftragt.
Mieter können dagegen zu diesen Diensten nur herangezogen werden, wenn dies von Anfang an im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Ist dies der Fall, der Mieter aber gesundheitlich nicht in der Lage, die Winterpflichten zu erfüllen, bzw. berufs- oder urlaubsbedingt abwesend, so hat er – auf seine Kosten – für eine entsprechende Vertretung zu sorgen.
Dennoch: Der Eigentümer bleibt in der Verantwortung, auch wenn er die Winterpflichten vertraglich auf den Mieter überträgt. So muss der Eigentümer die Lage überwachen und überprüfen, ob der Mieter die Räumarbeiten auch ordnungsgemäß ausführt. Überdies ist der Eigentümer verpflichtet, die erforderlichen Streumittel und Arbeitsgeräte, wie Schneeschaufel, Besen etc. zur Verfügung zu stellen.
Wann und wie oft muss Schnee geräumt werden?
Bei den winterlichen Räum- und Streupflichten sind auch zeitliche Vorgaben zu beachten. Meist geben Städte und Gemeinden in ihren Satzungen den Zeitrahmen vor, in dem Schnee und Eis beseitigt werden müssen. Eine allgemeine Räum- und Streupflicht für die darin aufgeführten Flächen besteht werktags häufig in der Zeit zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends, sonntagmorgens in der Regel ein bis zwei Stunden später. Fällt unterdessen Neuschnee, hat man in der Regel bis zu einer Stunde Zeit, um mit dem Räumen und Streuen zu beginnen. Bei denen, die auf Arbeit sind, wird hier in der Regel ein Auge zugedrückt. Vor und nach der Arbeit sollte aber der Pflicht nachgekommen werden. Einen anderthalb Meter breiten Streifen beim Räumen freizumachen, genügt in der Regel.
An viel frequentierten Orten – zum Beispiel vor Geschäften – muss durchaus auch öfter geräumt werden. Fällt regelmäßig Schnee, muss regelmäßig geschippt und gestreut werden. Bei gefährlichem Blitzeis heißt es außerdem, besonders schnell zu reagieren.
Abends um 20 Uhr enden die Pflichten. Kneipenbummler sollten daher besonders vorsichtig sein – gerade auch im Hinblick auf ein potenzielles Mitverschulden! Somit entfällt eine Räumpflicht nur in der Zeit und unter Umständen, in der normalerweise kaum jemand unterwegs ist, also nachts oder bei heftigem Schneetreiben. Wer unsicher ist, welche Regeln vor Ort gelten, der sollte sicherheitshalber bei der örtlichen Behörde nachfragen.
Schneeräumen bei Krankheit oder Urlaub
Krankheit und Urlaub sind hingegen keine Entschuldigungsgründe. Hier ist für Aushilfe zu sorgen, so wie etwa auch ein Grundstückseigentümer die Räumpflicht auf seine Mieter, Pächter oder einen Streudienst übertragen kann. Ist das geschehen, reduziert sich die Pflicht auf die Überwachung und Kontrolle der beauftragten Personen.
Räumpflicht entbindet Fußgänger nicht von Vorsicht
Nach der Rechtsprechung tragen Fußgänger, die auf vereisten Wegen stürzen unter Umständen sogar eine Mitschuld. Dies gilt selbst dann, wenn der für die Schnee- und Eisbeseitigung Verantwortliche seiner Pflicht nicht nachgekommen ist. In einem vom Oberlandesgericht Jena entschiedenen Fall (Az.: 4 U 646/04) wurde einem Fußgänger, der auf dem Weg zu seinem Auto auf einer Eisplatte ausrutschte und sich einen Fuß dabei brach, ein Mitverschuldensanteil von fünfzig Prozent auferlegt. Aufgrund von Zeugenaussagen gelangte das Gericht zu der Annahme, dass sich der verunglückte Passant nicht besonders vorsichtig oder langsam fortbewegt hatte. Dazu wäre er aber nach Ansicht des Gerichts verpflichtet gewesen, da er erkennen musste, dass der Gehweg großflächig vereist und nicht gestreut war.
Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Unfällen
Was ist aber, wenn sich ein Passant sorgfältig und gewissenhaft verhält und trotzdem auf Gehwegen oder Grundstückszugängen witterungsbedingt stürzt? Kommt es infolge Schnee- und Eisglätte zu einem Unfall, so steht dem gestürzten Passanten unter Umständen – abhängig von seinem Mitverschulden – ein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld zu. Anspruchsgegner ist je nach Fallgestaltung der Grundstückseigentümer oder der Mieter. War Letzterer zum Winterdienst verpflichtet, hat seine Aufgaben aber nicht ordnungsgemäß erfüllt, so kommt eine private Haftpflicht für den Schaden auf. Lag der Pflichtenverstoß auf der Vermieterseite, so tritt die Haus- und Gebäudehaftpflichtversicherung ein. Sind die Aufgaben dagegen eindeutig auf die Hausverwaltung delegiert worden, so ist jene bzw. deren Versicherung schadensersatzpflichtig.
Nicht ausreichend Schnee geräumt: Was passiert dann?
Angesichts der in vielen Satzungen geforderten sicheren Begehbarkeit müssen auch Eisflächen, die sich unter dem Schnee befinden und die sich durch Streuen nicht sicher und schnell beseitigen lassen, sofort weggekratzt werden. Der Mitarbeiter eines Winterdienstes wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 30 Tagessätze zu je 30 Euro verurteilt, weil er durch festgetretenen Schnee entstandene Eisbuckel trotz seiner Kenntnis nicht beseitigt hatte. Ein 83-jähriger darüber gestürzter Rentner hatte sich daraufhin einen komplizierten Bruch des Schultergelenks zugezogen. Da der Mann den Arm daraufhin dauerhaft nicht mehr höher als einen Zentimeter heben konnte, wertete das Gericht dies als straferschwerend (AG Berlin Tiergarten, Urteil v. 07.01.2011, Az.: (277 Cs) 3012 PLs 4836/10 (274/10).
Wer jetzt meint, die Haftpflichtversicherung würde einspringen, irrt. Zum einen übernimmt diese allenfalls Schadensersatz und Schmerzensgeldzahlungen jedoch keine Geldstrafen. Und wer seine Versicherung zudem öfter durch mangelhaftes Räumen beansprucht, dem droht, dass diese ihren Schutz berechtigterweise versagen kann.
(GUE)
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