Verschweigen von Vorerkrankungen – Rücknahme der Ernennung bei Beamten wegen Täuschung

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Bei einer amtsärztlichen Untersuchung im Rahmen von Neuverbeamtung oder der Verbeamtung auf Lebenszeit werden Fragen zum Gesundheitszustand und Existenz von Vorerkrankungen bzw. Therapien gestellt.

Ein Verschweigen von Erkrankungen oder Falschbeantwortung der Fragen können fatale Folgen haben. Die Beamtengesetze sehen vor, eine aufgrund arglistiger Täuschung erlangte Verbeamtung zurückzunehmen. In der Folge kann ein Bescheid erlassen werden, der den Verlust der Beamtenrechte bedeutet. Daneben können auch die bisherigen Bezüge zurückgefordert werden. Auch ein Strafverfahren droht in der Regel.  Gegen die Bescheide bestehen selbstverständlich Rechtsmittel.

Die falschen Angaben kommen regelmäßig Jahre nach der Verbeamtung heraus, sei es durch Zufall oder andere unglückliche Umstände.

Auch das Berufen auf die Verschwiegenheitspflicht von behandelnden Ärzten hilft nicht weiter, denn die Verwaltungsgerichtsbarkeit geht von nachteiligen Folgen aus, wenn die Mitwirkung verweigert wird.

Welche Fragen zulässig sind beurteilt die Rechtsprechung wie folgt:

„Dies bedeutet, dass das Risiko für die Prognose, ob der Bewerber den gesetzlichen Anforderungen des angestrebten Amtes (auf Dauer) genügen wird, in erster Linie bei der Ernennungsbehörde liegt. Sie hat es aber in der Hand, den damit verbundenen Nachteilen entgegenzuwirken, in dem sie entsprechende Informationen einholt, etwa durch gezielte Fragen oder ärztliche Untersuchungen. Die Ernennungsbehörde kann aber jedenfalls vom Bewerber eine laienhafte Bezeichnung einer bei ihm festgestellten Erkrankung oder zumindest - etwa bei nicht eindeutig diagnostizierten gesundheitlichen Problemen - eine Beschreibung der aufgetretenen Symptome nach Art und Schwere und Angaben über die eventuelle Behandlung verlangen.

Dem Bewerber obliegt es, daran mitzuwirken, etwa indem er (auch formularmäßig) gestellte Fragen beantwortet, sich einer amtsärztlichen Untersuchung unterzieht und (aktuelle oder frühere) behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht entbindet. Der Amtsarzt kann seinerseits weitere Erhebungen etwa bei den behandelnden Ärzten anstellen oder Krankenunterlagen einsehen.“

Im Klartext heißt es, dass eine Mitwirkung notwendig ist und die gestellten Fragen zu beantworten sind bzw. auch auf andere Ärzte zu verweisen ist. Dies kann dazu führen, dass eine fachärztliche Überprüfung notwendig wird und/oder Unterlagen von bisherigen Fachärzten angefordert werden.

Wurden aber Fragen nicht oder falsch beantworten führt dies in der Regel zur Täuschung des Dienstherrn und zum entsprechenden Rücknahmeverfahren. Streitigkeiten können sich daraus ergeben, ob die Fragen ausreichend genau waren und im erforderlichen Umfang beantwortet wurden. Werden aber Fragen verneint trotz klarer anderweiter Therapie, wird von einer Täuschung auszugehen sein. Diese muss aber auch arglistig sein, d. h. bei den Fragen muss einem auch die Unrichtigkeit bewusst sein bzw. jedenfalls muss man diese für möglich halten. Der Beweis der „Arglist“ obliegt im Gerichtsverfahren der Behörde.

Die Verjährung ist meist nicht einschlägig, denn für diese spielt erst die positive Kenntnis über die Falschangebe eine Rolle.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Falschangaben bei der Einstellungsuntersuchung nicht unerheblich sind und zwar sowohl für das Beamtenverhältnis an sich als auch für eine etwaige strafrechtliche Verfolgung.

Der Artikel ist kein Ersatz für eine Beratung im Einzelfall, wünschen Sie eine solche so bitte ich um Kontaktaufnahme. Dies stelle jedoch eine (kostenpflichtige) Erstberatung dar.



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