Verstoß gegen Kernarbeitszeiten im Beamtenrecht und Disziplinarmaßnahmen

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Fragen der Arbeitszeit und Verstöße gegen arbeitszeitrechtliche Vorschriften sind immer wieder Gegenstand von Disziplinarverfahren. Solche Fragen können teilweise auch bis in die höchsten Instanzen gebracht werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich kürzlich mit einem interessanten Fall beschäftigt. Einem Beamten wurde ein Disziplinarverstoß angehängt. Er soll in vielen Fällen den Dienst erst angetreten haben, nachdem die Kernarbeitszeit schon begonnen hat. Arbeitszeitverstöße sind grundsätzlich schwere Vergehen. Dementsprechend wurde eine Disziplinarklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den beklagten Beamten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

Auf die Revision hat das Bundesverwaltungsgericht die Maßnahme abgemildert, der Beamte wurde von der Besoldungsgruppe A 14 in die A 13 zurückgestuft (BVerwG, Urteil vom 28.03.2023 - 2 C 20/21).

Nach Ansicht des BVerwG wurde vorsätzlich ein Dienstvergehen verwirklicht. Insgesamt an 810 Tagen (seit 2015) wurde der Dienst nach Beginn der Kernarbeitszeit angetreten, in der Mehrzahl der Fälle auch mehr als eine Stunde zu spät.

Das Gericht sah es im konkreten Fall als mildernd an, dass der Dienstherr gegen die Verstöße nichts unternommen hat. Das Disziplinarverfahren wurde erst nach einem halben Jahr eingeleitet. Durch eine frühere Einleitung des Verfahrens erwuchs dem Beamten ein Milderungsgrund, denn er hätte das Verhalten wohl geändert, wenn die Einleitung früher erfolgt wäre. Dagegen war das ausgeglichene Arbeitszeitkonto aufgrund längerer Arbeit in den Abendstunden kein Milderungsgrund, denn der Verstoß gegen die Anwesenheit in der Kernarbeitszeit, lässt sich durch längeres Arbeiten nicht aufwiegen.

Bei Arbeitszeitverstößen im Beamtenrecht, insbesondere bei schwerwiegendem Fehlverhalten drohen Disziplinarmaßnahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst, deshalb sollte hier umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Foto(s): Janus Galka


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