Vom Arbeitgeber überwacht – Schmerzensgeld

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Arbeitnehmer von einem Privatdetektiv überwachen zu lassen, weil der Arbeitgeber vorgetäuschte Krankheiten vermutet, ist (meistens) keine gute Idee. 

Eine solche Maßnahme, Überwachung des Privatbereichs eines Arbeitnehmers, kann nur ganz ausnahmsweise nach dem Bundesdatenschutzgesetz gerechtfertigt sein. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn erhebliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arbeitnehmers fehlerhaft sind und der Arbeitnehmer eine Krankheit nur vortäuscht (Arbeitszeitbetrug). 

Ist dies nicht der Fall, stellt sich die Überwachung als datenschutzwidrig dar. Eine solche Überwachung ist eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und führt zu Unterlassungs- und gegebenenfalls sogar Schadensersatzansprüchen (Schmerzensgeld). Ein Verstoß gegen Arbeitnehmer-Datenschutz stellt aber schon grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung dar, sie kann zu Unterlassungsansprüchen und generell auch zu Schadensersatzansprüchen führen. 

Beispiele hierfür sind die rechtswidrige Videoüberwachung, aber auch die rechtswidrige Erhebung von Arbeitnehmerdaten durch Mitarbeiter oder dritte Personen, also z. B. Privatdetektive. Aber auch ein Arbeitnehmer, der den Unternehmensdatenschutz verletzt, kann sich solchen Ansprüchen ausgesetzt sehen. Dann können Abmahnungen oder in erheblichen Fällen sogar verhaltensbedingte Kündigungen ausgesprochen werden.

Weitere Infos? http://advo.news/blog/arbeitgeber-ueberwacht-krankheit-mit-privatdetektiv 

© Rechtsanwalt Christoph Strieder, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Solingen und Leverkusen (zudem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht).


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