Wann verfällt der Urlaubsanspruch und ist dieser vererbbar?

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Urlaub ist die bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht. Der gesetzliche Mindestanspruch beträgt bei einer 6-Tage-Woche 24 Tage und bei einer 5-Tage-Woche entsprechend 20 Tage pro Jahr. Darüberhinausgehend kann der Urlaub auch vertraglich geregelt werden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was mit dem Urlaub geschieht, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht beantragt hat bzw. wenn der Arbeitnehmer verstirbt, bevor er seinen Urlaubsanspruch geltend machen konnte. Mit diesen beiden Themen beschäftigte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem aktuellen Urteil (C-569/16 und C-570/16).

Wann verfällt der Urlaubsanspruch? 

Diese Frage kam im Fall eines ehemaligen Rechtsreferendars des Landes Berlin auf, der in den letzten fünf Monaten seines Referendariats keinen Urlaub beantragt hatte und im Anschluss eine Ausgleichszahlung forderte. Zweiter Kläger war ein Mitarbeiter der Max-Planck-Gesellschaft. Dieser hatte seinen Resturlaub trotz einer entsprechenden Aufforderung seines Arbeitgebers zwei Monate vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses nicht genommen.

Der EuGH entschied, dass der Urlaubsanspruch nicht nur deshalb automatisch erlischt, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt hat. Dies entspräche dem Sinn und Zweck des Arbeitnehmerschutzes. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, dem Arbeitnehmer rechtzeitig vor Ende des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit einzuräumen, seinen Urlaub zu nehmen. Unterlässt er dies, steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Dieser Anspruch besteht nach Auffassung des Gerichts allerdings dann nicht, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub absichtlich verfallen lässt.

Kann der Urlaubsanspruch als Teil der Erbmasse auf den Erben übergehen?

Bereits im Jahr 2014 entschied der EuGH, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers Anspruch auf Ausgleichszahlungen für dessen Resturlaub haben.

Nun wollte das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Rechtslage nach erbrechtlichen Gesichtspunkten prüfen lassen. Schließlich bestünde der Zweck des Jahresurlaubs darin, dem Arbeitnehmer Zeit für Erholung, Entspannung und Freizeit zu schaffen. Dieser Zweck könne nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr verwirklicht werden.

In seiner Entscheidung stellte der EuGH klar, dass der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Jahresurlaub auch im Wege der Erbfolge auf den Erben übergehen kann. Zwar diene der Urlaub der Erholung des Arbeitnehmers, doch sei dies nur ein Aspekt des Urlaubsanspruchs. Das Recht auf bezahlten Urlaub stelle einen wesentlichen Grundsatz des Sozialrechts der EU dar und sei auch in der Charta der Grundrechte der EU ausdrücklich als Grundrecht verankert. Dieses Grundrecht umfasse auch einen Anspruch auf Bezahlung während der freien Zeit. Insofern beinhalte der Urlaubsanspruch eine finanzielle Komponente, die rein vermögensrechtlicher Natur sei und so Teil der Erbmasse sein könne. Überdies können sich die Erben auch unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, wenn das nationale Recht die Möglichkeit der Vererbung des Urlaubsanspruchs ausschließt. 


Rechtsanwältin Dorit Jäger 

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

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Dorit Jäger ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Die Kanzlei Croset- Fachanwälte für Arbeitsrecht ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) - deutschlandweit.

 

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