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Wann verjährt der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Endet ein Arbeitsverhältnis, hat der Beschäftigte Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Doch nicht immer wird es sofort gebraucht. Schließt sich beispielsweise nahtlos die nächste Beschäftigung an, gerät die Sache mit dem Zeugnis schon mal in Vergessenheit. Aber kann ein Arbeitszeugnis vom alten Arbeitgeber auch noch Jahre später verlangt werden?

Regelmäßige Verjährungsfrist: 3 Jahre

Grundsätzlich unterliegt der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der sog. Regelverjährung von drei Jahren. Die Frist beginnt dabei am Ende des Kalenderjahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet.

Ein ehemaliger Angestellter meinte allerdings, aufgrund einer besonderen Situation auch nach rund sieben Jahren noch ein Zeugnis von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen zu können. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln musste in diesem Fall entscheiden.

Vom Angestellten zum Geschäftsführer

Der Kläger war bei einem Unternehmen schon knapp 20 Jahre als Spartenverkaufsleiter beschäftigt, bevor er Mitte 2007 zum Geschäftsführer ernannt wurde. Zu diesem Zeitpunkt hob man seinen Arbeitsvertrag auf und schloss stattdessen einen Geschäftsführervertrag ab.

Nachdem der Mann dann im Jahr 2014 die Firma endgültig verlassen und zu einem Konkurrenten gewechselt hatte, verlangte er nicht nur ein Dienstzeugnis für seine Geschäftsführertätigkeit, sondern auch ein Arbeitszeugnis für die Zeit als angestellter Verkaufsleiter zwischen 1988 und 2007.

Arbeitgeber verweigert Zeugniserstellung

Eine Sekretärin kündigte ihm daraufhin die Zeugniserstellung an, bat den Mann aber gleichzeitig, eine Aufstellung seiner Tätigkeiten und Aufgaben zu übermitteln. Das tat der Mann allerdings nicht. Stattdessen ließ er mitteilen, dass die Rekonstruktion seiner damaligen Arbeit aus der Personalakte erfolgen müsse und Aufgabe des Arbeitgebers sei.

Nachdem sich das Unternehmen später geweigert hatte, überhaupt ein Arbeitszeugnis auszustellen, landete der Streit schließlich vor Gericht. Dort wurde festgestellt, dass der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis auch in diesem Fall verjährt war – der Betroffene also kein Arbeitszeugnis von dem Unternehmen mehr verlangen kann.

Verjährung des Zeugnisanspruchs

Das Arbeitsverhältnis des Mannes hatte schon am 01.09.2007 geendet, sodass der Zeugnisanspruch mit Ablauf des 31.12.2010 verjährt war, auch wenn er anschließend im selben Unternehmen als Geschäftsführer tätig war.

Die „Zusage“ der Sekretärin, dass ihm nach Übermittlung entsprechender Angaben ein Zeugnis ausgestellt werde, änderte daran nichts. Ein Verzicht auf die Verjährungseinrede hätte nämlich ausdrücklich erklärt werden müssen. Hier allerdings war laut Urteil davon auszugehen, dass die Dame die Verjährungsproblematik gar nicht beurteilen konnte. Außerdem wäre sie wohl nicht berechtigt gewesen, Derartiges rechtsverbindlich zu erklären.

Fazit: Endet ein Arbeitsverhältnis, sollten sich Arbeitnehmer zügig um ihr Zeugnis kümmern. Schließlich wird eine Beurteilung auch immer schwieriger, je länger die Beschäftigung zurückliegt.

(LAG Köln, Urteil v. 31.08.2016, Az.: 11 Sa 1025/15)

(ADS)

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