Was ist bei Foto-Abmahnungen der Kanzlei Pixel.Law zu tun?

  • 4 Minuten Lesezeit

Die Kanzlei Pixel.Law aus Berlin ist spezialisiert auf Fotoabmahnungen. Die Kanzlei mahnt seit Jahren im Auftrag von Fotografen Webseitenbetreiber ab, die Fotos nutzen, die auf Stock-Archiven wie Fotolia (heute Adobe Stock), Flickr und Pixelio (fast) kostenlos angeboten werden bzw. wurden. 

In der Vergangenheit mahnte Pixel.Law für die Fotografen Peter Kirchhoff und Benjamin Thor ab, aktuell versendet Pixel.Law diverse Abmahnungen für den Fotografen Dirk Vonten.

Sind die Abmahnungen von Pixel.Law berechtigt?

Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn man Fotos ohne Erlaubnis (Lizenz) nutzt und/oder eine erforderliche Urheberangabe unterlässt.

Wurde das Foto käuflich erworben?

Wir vertreten zahlreiche von Pixel.Law Abgemahnte, die das jeweilige Foto ganz auf Fotolia (Adobe Stock) gekauft haben (jedoch keine Urheberangabe vorgenommen hatten, da diese aus ihrer Sicht nicht erforderlich war).

Sofern Abgemahnte Pixel.Law den Kauf belegen, argumentiert Pixel.Law stets, dass die Urheberangabe fehlte und der Abgemahnte daher (trotz Kaufs) so zu behandeln sei, als ob er keine Lizenz erworben habe („Bilderklau“).

Ist eine Urheberangabe bei Fotolia-Fotos erforderlich?

Wie auch bei anderen Stock-Archiven, finden sich auch in den Lizenzbedingungen von Fotolia Angaben dazu, ob und wann eine Urheberangabe erforderlich ist. Maßgeblich sind jeweils die Lizenzbedingungen zum Zeitpunkt des Kaufs.

So ist gem. Ziff. 3.1. lit. i) der Fotolia Lizenzbedingungen (Stand 15.04.2015) folgende Nutzung verboten:

Die redaktionelle Verwendung des Werkes ohne zugehörigen Urheberrechtsvermerk; dieser Urheberrechtsvermerk muss jedoch nicht angebracht werden, wenn er nach geltendem Recht für die Nutzung des Werks in einer bestimmten Situation nicht erforderlich ist und wenn die Anbringung des Urheberrechtsvermerks in der speziellen Situation nicht üblich ist.

Die Lizenzbedingungen von Fotolia unterscheiden daher (wie auch Lizenzbedingungen anderer Stock-Archive) zwischen „geschäftlichen und gewerblichen Zwecken“ einerseits und „redaktionellen Zwecken“ andererseits.

Nach dem Wortlaut von Ziff. 3.1. lit. i) ist eine Urheberangabe nur bei einer redaktionellen Verwendung erforderlich. Im Umkehrschluss kann ein Fotolia-Nutzer daraus meiner Ansicht nach (nur) schlussfolgern, dass bei einer „geschäftlichen und gewerblichen“ Verwendung von Fotos der Urheber nicht angegeben werden muss. 

Pixel.Law teilt diese Ansicht jedoch nicht und verweist darauf, dass eine Pflicht zur Urheberangabe bereits aus § 13 UrhG folge. 

Lässt ein Verstoß gegen Lizenzbedingungen die Lizenz entfallen?

Sofern ein Foto redaktionell genutzt wurde, liegt ein Verstoß gegen die Lizenzbedingungen vor. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob ein Verstoß gegen die Lizenzbedingungen zum Wegfall der Lizenz führt oder andersherum: Ist die Urheberangabe Bedingung für eine wirksame Lizenz? 

Wenn ja, wäre der Abgemahnte so zu behandeln, als ob er überhaupt kein Recht hatte, das Foto zu nutzen, also wie ein Bilderklauer. Pixel.Law vertritt in den von uns bearbeiteten Fällen stets die Ansicht, dass eine fehlende Urheberangabe zum Wegfall der Lizenz führt.

Diese Ansicht vertrat Pixel.Law auch bei Abmahnungen von Pixelio Fotos. Dieser Ansicht erteilte das Kammergericht (Urteil vom 26.10.2015, 24 U 111/15) jedoch eine klare Abfuhr. 

Nach Ansicht des Kammergerichts sind die Pixelio Lizenzbedingungen nämlich nicht so auszulegen, dass die Einräumung einer Lizenz an die Angabe des Urhebers oder Quelle geknüpft ist:

Das bloße Verwenden des Wortes Bedingungen in der Präambel ist unter diesen Umständen – gerade in AGB nicht genügend, um auf eine solches rechtstechnisches Abhängigmachen der Nutzungsrechtseinräumung auslegend schließen zu dürfen.

Auch die Fotolia-Lizenzbedingungen (Stand 15.04.2015) sind meines Erachtens nicht dahingehend auszulegen, dass eine fehlende Urheberangabe zum Wegfall der Lizenz führt. sogar nur das Wort „Einschränkungen“ genutzt.

Anders ist dies bei (Versionen von) Lizenzbedingungen sein, die z. B. eine Regelung dahingehend enthalten, dass bei Verstoß gegen die Lizenzbedingungen die Lizenz automatisch entfällt.

Pixel.Law fordert überhöhten Schadensersatz für Stock-Fotos

Selbst wenn im Einzelfall eine Urheberrechtsverletzung vorliegen sollte, ist der von Pixel.Law geforderte Schadensersatz zu hoch. 

Pixel.Law berechnet den Schadensersatz auch bei (fast) kostenlos angebotenen Stock-Fotos nach den uns vorliegenden Abmahnungen stets nach der MFM-Tabelle.

Nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung (z. B. Kammergericht) ist die MFM-Tabelle jedoch (auch) bei Berufsfotografen dann nicht anwendbar, wenn der Fotograf das Bild zur (fast) kostenlosen Nutzung auf Plattformen wie Pixelio, flickr & Co. anbietet und er keine der MFM-Tabelle entsprechende Lizenzpraxis nachweisen kann. 

Erst (bei) Vergleichsangeboten erinnert sich Pixel.Law an diese Rechtsprechung, obgleich Pixel.Law an dem Klageverfahren vor dem Kammergericht beteiligt war und daher seit 2015 um die Nichtanwendung der MFM-Tabelle in solchen Fällen weiß. Dennoch berechnet Pixel.Law in den uns vorliegenden Abmahnungen den Schadensersatz „munter“ weiter nach der MFM-Tabelle.

Praxishinweis

Haben auch Sie eine Abmahnung von Pixel.Law wegen angeblicher unerlaubter Nutzung von Stock-Fotos (Pixelio, Flickr, Fotolia, Adobe) erhalten, sollten Sie die Berechtigung der Abmahnung unbedingt durch einen im Urheberrecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen. Keinesfalls sollte die Unterlassungserklärung vorschnell unterzeichnet werden, denn hier drohen hohe Vertragsstrafen, sollte das Foto nachher doch noch „irgendwo“ auftauchen. 

Selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, bedeutet dies nicht, dass die Zahlungsforderungen in der geltend gemachten Höhe berechtigt sind.

Aufgrund meiner konsequenten Spezialisierung im Urheberrecht sind mir die einschlägigen Urteile und möglichen Angriffspunkte gegen urheberrechtliche Abmahnungen bestens vertraut.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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