Was ist eine Unterlassungserklärung?

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Die Unterlassungserklärung wird mitunter auch als Unterwerfungserklärung oder Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bezeichnet. 

Unterlassungserklärungen sind häufig Gegenstand bei Streitigkeiten im Wettbewerbsrecht sowie im Marken- und Urheberrecht aber auch im Persönlichkeitsrecht und Presserecht.

Die Unterlassungserklärung kommt meist als Bestandteil einer Abmahnung. Darunter versteht man eine rechtliche, unbedingte Aufforderung, eine bestimmte Handlung zu tun oder zu unterlassen. Zum Beispiel „Äußerung XY nicht mehr zu verbreiten“ oder Werbemaßnahme ABC einzustellen“. Aus der Abmahnung muss sich eindeutig ergeben, was der Empfänger der Abmahnung unterlassen soll. Wird üblicherweise durch Rechtsanwaltskanzleien ausgesprochen und ist mit Anwaltskosten und oft auch Schadensersatzansprüchen verbunden. 

Der Abmahner will also, dass der Abgemahnte etwas nicht weitermacht. Dies wird dann als Unterlassungsanspruch des Abmahners verstanden. 

Dieses sogenannte Unterlassungsversprechen wird dann zusätzlich zur Abmahnung in einer eigenständigen Unterlassungserklärung aufgeführt, die der Abgemahnte nach Willen des Abmahners unterschreiben soll.

Muss ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Nein! 

Auch wenn der Abmahner gegen den Abgemahnten einen Unterlassungsanspruch hat, ist der Abgemahnte nicht gezwungen, die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Dies gibt dem Abgemahnten in die Möglichkeit, die Unterlassungserklärung so eng wie möglich zu formulieren. Dies ist dann die sog. modifizierte Unterlassungserklärung.

Wie lange bin ich an die Unterlassungserklärung gebunden (Verjährung)?

Mit der Unterlassungserklärung schließt der Abgemahnte (oder auch Unterlassungsschuldner) mit dem Abmahner (Unterlassungsgläubiger) einen Vertrag. Dieser Vertrag hat keine beschränkte Laufzeit. Eine Verjährung findet somit nicht statt!

Wenn gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird (Vertragsstrafe)

Liegt ein wirksamer Unterlassungsvertrag vor, führt der Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zu einem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe kann fest in der Unterlassungserklärung genannt werden oder wird sonst nach Ermessen festgelegt. Abhängig vom Umfang und der Schwere des Verstoßes kann eine Vertragsstrafe ansonsten zwischen 1000 und 10.000 EUR liegen.

Fazit

Aufgrund der gravierenden Folgen sollte eine Unterlassungserklärung nicht leichtfertig unterschrieben werden. Mitunter kann das Unterlassungsversprechen auch nicht sofort umgesetzt werden, sodass mit dem Abmahner eine Aufbrauchs- oder Umstellungsfrist vereinbart werden muss. 

Gerne berate ich Sie hierzu im Bereich Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Persönlichkeitsrecht und Presserecht.



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