Was passiert nach dem 15.03. für mich als Betroffener der einrichtungsbezogenen Impfpflicht?

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Personen die in den in § 20 a IfSG benannten Einrichtungen tätig sind, müssen Ihrer Leitung bis zum 15. März entweder einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest über eine gegen eine Impfung sprechende medizinische Kontraindikation vorlegen.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesbegründung wird dabei zwischen zwei Gruppen unterschieden.

Zunächst Personen die ab dem 16. März neu in der Einrichtung tätig werden sollen. Diese müssen ab dann, noch vor Beginn der Beschäftigung einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Unter Beginn wird dabei nicht der Abschluss des Arbeitsvertrages, sondern die tatsächliche Aufnahme der Arbeit verstanden.

Diese Personengruppe darf laut Gesetzeswortlaut gar nicht in der Einrichtung beschäftigt werden, sofern sie keinen entsprechenden Nachweis vorlegt.

Kommt es bspw. dazu, dass bereits zuvor ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, es zum vereinbarten Beginn der Tätigkeit kommt, aber trotz Aufforderung kein Nachweis vorgelegt wird, entfällt für den Arbeitgeber die Pflicht zu Lohnfortzahlung. Auch eine Kündigung kann folgen, wenn sich die einzustellende Person dauerhaft weigert einen Nachweis vorzulegen.

Doch was ist für Personen, die bereits in der Einrichtung tätig sind?

Weiterhin gibt es die Gruppe von Personen, die bereits vor dem 16. März in der Einrichtung tätig sind, sogenanntes Bestandspersonal.

Sollte von Ihnen bis zum 15. März kein Nachweis vorgelegt werden oder Zweifel am Nachweis bestehen, hat die Leitung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen.

Wichtig, auch ohne Benachrichtigung durch die Einrichtungsleitung können die Gesundheitsämter die Nachweise kontrollieren und zur Vorlage auffordern.

Wie geht es weiter, wenn die Gesundheitsämter benachrichtigt wurden?

Das Gesundheitsamt wird dann, nach Prüfung des Sachverhalts, die Person zur Vorlage des Nachweises auffordern.

Sollte ein ärztliches Attest über eine Kontraindikation vorgelegt werden, zweifelt das Gesundheitsamt die Echtheit oder Richtigkeit dessen an, kann es eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen. In dieser wird geprüft, ob eine solche medizinische Kontraindiktation gegen eine Impfung tatsächlich besteht.

Wird nach der Aufforderung gar kein Nachweis an das Gesundheitsamt erbracht oder eine angeordenete ärztliche Untersuchung nicht durchgeführt, kann das Gesundheitsamt ein Verbot aussprechen, die Einrichtung nicht mehr betreten oder in dieser nicht mehr tätig sein zu dürfen.

Das spannende Wörtchen ist hier „kann“. Das bedeutet rechtstechnisch ein Ermessen des Gesundheitsamt, welches später mit anwaltlicher Hilfe auch gerichtlich überprüft werden kann.

Es gibt also zunächst keinen Grund vorab zu kündigen oder auszuwandern, wie häufig unter den Kommentaren unserer Kanzlei lese.

Wer auf die Anforderung des Gesundheitsamtes einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einem Verbot durch das Gesundheitsamt nicht Folge leistet, der begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld sanktioniert werden.

Nicht zu vergessen ist auch, dass der Gebrauch eines falschen Nachweises oder Attestes strafbar ist. Den ausstellenden Ärzten drohen zusätzlich auch berufsrechtliche Konsequenzen.

Was kann ich gegen eine Anordnung zur ärztlichen Untersuchung oder ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot tun?

In diesem Fall ist zunächst ein Widerspruch und dann eine Anfechtungsklage möglich. Hier ist aber zu beachten, dass solche nach der gesetzlichen Regelung keine aufschiebende Wirkung haben. Das bedeutet, dass die Anordnungen der Gesundheitsbehörde bis zur Entscheidung über Widerspruch oder Klage weiterhin Bestand haben und ein Nichtbefolgen geahndet werden kann. Bis zur Entscheidung bliebe zb ein Tätigkeitsverbot weiterhin bestehen und müsste befolgt werden.

Für die Betroffenen würden wir dann den Widerspruch einlegen und ein gerichtliches Eilverfahren einleiten, um die Entscheidung des Gesundheitsamts zu überprüfen.

Hier spielen auch wieder grundrechtliche Erwägungen eine entscheidende Rolle in der Argumentation.

Was passiert, wenn das Gesundheitsamt ein Beschäftigungs- oder Tätigkeitsverbot ausspricht?

In der Regel wird hier der Vergütungsanspruch für die betroffene Person entfallen.

Weigert sich der Arbeitnehmer dauerhaft einen Nachweis vorzulegen, wird zunächst eine Abmahnung und schließlich sogar eine Kündigung in Betracht kommen.

Hier sollte man sich entsprechenden anwaltlichen Rat einholen.

Was passiert, wenn ich keinen Nachweis vorlegen kann? Darf ich trotzdem arbeiten?

Es ist nach dem Wortlaut des Gesetzes davon auszugehen, dass hier zunächst lediglich eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgt, sollte bis zum 16. März kein Nachweis vorliegen. Bis zu einem durch das Gesundheitsamt ausgesprochenen Verbot dürfte eine Weiterbeschäftigung dieser Person auch über den 15. März keine Ordnungswidrigkeit sein.

Nach welchen Kriterien die Gesundheitsämter ihre Entscheidungen treffen werden, welche Ausnahmen es geben wird oder wann mit einer solchen Entscheidung gerechnet werden kann, ist weder gesetzlich geregelt noch in der aktuellen Lage abzusehen und wird vom Einzelfall abhängig sein.

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