Wasserschaden wegen aufgedrehten Wasserhahns
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[image] Ein aufgedrehter Wasserhahn wurde einem Mieter in Berlin zum Verhängnis. Einer seiner Mitarbeiter, der die Gewerberäume reinigen sollte, hatte einen Wasserhahn offen gelassen und einen Wasserschaden verursacht. An den Mieträumen und im Treppenhaus entstand erheblicher Sachschaden. Der Vermieter verklagte daraufhin den Mieter auf Schadensersatz. Er konnte nachweisen, dass die Ursache für den Wasserschaden auf den Mietgebrauch zurückzuführen war und nicht in seinem Obhuts- und Verantwortungsbereich als Vermieter gelegen hatte. Nachdem das Landgericht Berlin der Klage stattgegeben hatte, legte der Mieter Berufung beim Kammergericht ein.
Doch der Senat wies die Berufung zurück. Ein Mieter ist dazu verpflichtet, das Mietobjekt pfleglich zu behandeln. Gegen diese Pflicht verstößt er, wenn in seinem Verantwortungsbereich ein Schaden verursacht wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Wasserhahn nicht zugedreht wird und es deshalb zu einem Wasserschaden kommt. Erbringt der Vermieter entsprechende Nachweise, dass die Schadensursache auf den Mietgebrauch zurückzuführen ist, kann der Mieter einer Haftung nur entgehen, wenn er beweisen kann, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat. Dabei muss er auch für das Handeln seiner Mitarbeiter geradestehen. Weil der Mieter sich jedoch nicht zu entlasten vermochte, musste er den Schaden in Höhe von insgesamt 51.782 Euro ersetzen.
(KG, Beschluss v. 31.05.2010, Az.: 12 U 147/09)
(WEL)
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