Wunschschule - Aufnahmeanspruch eines Schülers an einer bestimmten Schule

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Demnächst ist es wieder soweit. Die Hamburger Schulen versenden sowohl Aufnahme- als auch Ablehnungsbescheide bzgl. der Zuweisung von Schülern an eine bestimmte Grundschule. Wie jedes Jahr werden viele Eltern und deren Kinder enttäuscht sein. Keine der drei im Anmeldebogen genannten Wunschschulen wurde zu Gunsten Ihres Kindes berücksichtigt. So kann es mitunter vorkommen, dass das Kind an eine Grundschule gehen soll, die mehrere Kilometer vom Wohnsitz der Eltern entfernt ist. Der Schulweg kann sich dabei als gefährliche Strecke erweisen. Doch was können Eltern gegen die Nichtberücksichtigung der drei Wunschschulen unternehmen?

Betroffene Eltern bzw. Elternteile sollten Widerspruch einlegen. Dies kann durch einen Anwalt geschehen, muss es aber nicht. Spätestens bei der Akteneinsicht ist es jedoch ratsam, einen Anwalt hinzuziehen, der dann entscheidet, ob der Widerspruch begründet werden und ob zusätzlich ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht durchgeführt werden soll. Dabei ist insbesondere die Regelung des § 42 Abs. 7 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) näher zu betrachten. Der Bildungsanspruch des Kindes ist grundsätzlich auf die Teilnahme an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt, das nach Maßgabe des Schulgesetzes einzurichten und zu unterhalten ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 09.09.2011 – 1 Bs 169/11 und Beschl. v. 27.07.2005 - 1 Bs 205/05). Das aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 42 Abs. 7 HmbSG herzuleitende Teilhaberecht an den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen verleiht einen Anspruch darauf, bei der Verteilung gleichbehandelt zu werden, also nicht ohne vertretbaren Grund gegenüber anderen Schülerinnen und Schülern benachteiligt zu werden. Insoweit besteht ein Anspruch auf eine Entscheidung, die frei von Ermessensfehlern zum Nachteil des betroffenen Kindes ist.

Wenn also die Kapazitäten an der jeweiligen Wunschschule erschöpft sind, prüfen die Schulen zunächst Härtefälle und berücksichtigen dann Kinder, die bereits ein Geschwisterkind auf der jeweiligen Wunschschule haben. Danach wird anhand des Kriteriums der Schulweglänge eine Entscheidung getroffen. Weitere Kriterien können im Einzelfall in Betracht kommen.

Erfahrungsgemäß übersteigen die Anmeldungen an die jeweilige erste Wunschschule die vorhandenen Kapazitäten, so dass dann im Einzelnen geprüft werden muss, ob die Verteilungskriterien ermessensfehlerfrei berücksichtigt worden sind. Für den Fall erschöpfter Kapazitäten sollen daher auch Zweit- und Drittwünsche genannt werden. Aus § 42 Abs. 7 S. 2 HmbSG ergibt sich, dass die Schülerinnen und Schüler an anderen Schulen aufgenommen werden, wenn die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmefähigkeit übersteigt. Bei der Verteilung maßgeblich sind also – wie bereits erwähnt – gemäß § 47 Abs. 7 S. 3 HmbSG neben den geäußerten Wünschen insbesondere die Ermöglichung altersangemessener Schulwege sowie die gemeinsame schulische Betreuung von Geschwistern. Vorrangig werden Härtefälle berücksichtigt. All diese Kriterien sind im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu prüfen. Betroffene Eltern bzw. Elternteile sollten daher die Ablehnungsbescheide unbedingt überprüfen lassen, da nicht immer eine ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen wird.

Schlömer & Sperl Rechtsanwälte konnten dabei im vergangenen Schuljahr vielen betroffenen Eltern und deren Kinder helfen, den gewünschten Schulplatz zu erhalten. So gab es u.a. auch außergerichtliche Vergleiche mit der Hamburger Schulbehörde, so dass kein gerichtliches Eilverfahren eingeleitet werden musste. Für Fragen rund um das Thema Schulplatzzuweisung – auch bundesweit – stehen Ihnen Schlömer & Sperl Rechtsanwälte gerne zu Verfügung.


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