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Zahlungspflicht von Kindern für pflegebedürftige Eltern begrenzt

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anwalt.de-Redaktion

Prinzipiell sind erwachsene Kinder gegenüber ihren im Pflegeheim untergebrachten Eltern verpflichtet, Unterhalt zu zahlen (sog. Elternunterhalt). Dieser Grundsatz gilt jedoch nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr uneingeschränkt. Nach dem Urteil der Karlsruher Richter genießen Leistungen für die eigene Familie (Ehegatten, Kinder) sowie Aufwendungen für die persönliche Altersvorsorge Vorrang vor Unterhaltszahlungen an die Eltern.Die mittlere Generation sehe sich in der Regel den vorrangigen Unterhaltsansprüchen der eigenen Kinder ausgesetzt und müsse sich zudem um die eigene Altersvorsorge kümmern. Vor dem Hintergrund der besonderen Situation der "Sandwichgeneration" der 40- bis 60jährigen habe der Gesetzgeber den Elternunterhalt als nachrangig eingestuft. Angesichts der Reduzierung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Einführung der gesetzlich geförderten privaten Altersversorgung komme dem familienrechtlichen Elternunterhalt eine geringere Bedeutung zu. Dies müsse bei der Bestimmung eines angemessenen Unterhalts berücksichtigt werden.

Zwangsdarlehen für Pflegekosten der verstorbenen Mutter

Das Bundesverfassungsgericht gab einer 66-jährigen Frau im Streit um Regressforderungen des Bochumer Sozialamts Recht. Die Behörde war für die Heimunterbringung der Mutter der Beschwerdeführerin aufgekommen und forderte nach deren Tod 63.000 Euro von der Tochter. Da diese nur halbtags berufstätig war, konnte sie nicht zahlen. Die Stadt Bochum gewährte ein Darlehen in Höhe der aufgelaufenen Sozialhilfekosten und verlangte zur Sicherung eine Grundschuld auf den Hausanteil der Tochter.

Kinder müssen leistungsfähig sein

In seinem Urteil verweist das Bundesverfassungsgericht explizit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die jeweilige Nachfolgegeneration für den Unterhalt der Eltern in der Regel nicht das angesparte Vermögen (z.B. Haus, Aktien) einsetzen muss, soweit es die eigene angemessene Altersvorsorge betrifft. Kinder dürfen demnach nur in den Fällen zur Zahlung herangezogen werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Bedürftigkeit der Eltern nach Abzug der obigen Ausgaben aus juristischer Sicht leistungsfähig sind. Dies heißt, dass Kinder in der Lage sein müssen, ohne Gefährdung ihres eigenen Lebensunterhalts den geforderten Betrag zu bezahlen.




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