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Zigarettengestank als Minderungsgrund?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Kann ein Mieter nicht mehr lüften, weil der Zigarettenqualm eines stark rauchenden Nachbarn sonst in seine Wohnung zieht, darf er die Miete mindern.

Wohnt man nahe beieinander, ist Streit oftmals vorprogrammiert. So stört den einen Nachbarn das ständige Hämmern oder das Kindergeschrei aus der Wohnung nebenan, der andere ärgert sich darüber, dass der Zigarettengestank aus der Nachbarwohnung in die eigenen Zimmer zieht und man das Gefühl bekommt, in einem Aschenbecher zu leben. Doch darf man deswegen die Miete mindern?

Kein Lüften wegen Zigarettenqualm

Ein Mieter benachrichtigte seinen Vermieter, dass sein Nachbar, der die Wohnung unter ihm bewohne, so stark rauche, dass der Zigarettengestank ständig in seine Wohnung ziehe. Er könne nicht einmal mehr lüften, weil ansonsten auch seine Zimmer nach Zigaretten stinken. Sein Vermieter gab jedoch an, nichts dagegen unternehmen zu können; schließlich habe sein anderer Mieter das Recht, in seiner Wohnung zu rauchen. Nun minderte der Mieter seine Miete um ca. 15 Prozent, woraufhin der Vermieter gerichtlich die Zahlung des rückständigen Betrags einforderte.

Gestank stellt Mangel dar

Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Hamburg durfte der Nichtraucher seine Miete nach § 536 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) um fünf Prozent mindern. Schließlich konnte er seine Wohnung nicht mehr vertragsgemäß nutzen, sprich ausreichend lüften. Denn bei jedem Öffnen der Fenster wäre der Zigarettenqualm in seine Wohnung gezogen und hätte für einen unangenehmen Geruch in den Zimmern gesorgt.

Da somit ein erheblicher Mangel vorlag, durfte die Miete daher gemindert werden. Das gilt auch, obwohl der Vermieter selbst nicht schuld am Mangel war und der Dauerraucher in seiner Wohnung rauchen durfte. Ein anderes Ergebnis würde dazu führen, dass sich der Nichtraucher nicht gegen Belästigungen zu Wehr setzen könnte, wenn diese durch einen Dritten durch vertragsgemäßes Verhalten herbeigeführt wurden.

(LG Hamburg, Urteil v. 15.06.2012, Az.: 311 S 92/10)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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