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Kampfhund - was Sie wissen und beachten müssen!

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Kampfhund - was Sie wissen und beachten müssen!

Was ist ein Kampfhund?

Nach der ursprünglichen Definition ist ein Kampfhund ein Hund, der speziell für Tierkämpfe gezüchtet und ausgebildet wurde. Erst seit Ende des 20. Jahrhunderts verbreitete sich die Bezeichnung Kampfhund für bestimmte Hunderassen, die als (potenziell) gefährlich gelten. Insbesondere im Zusammenhang mit Angriffen dieser Hunderassen auf andere Hunde oder Menschen wird der Begriff Kampfhund verwendet.

Die Kampfhundediskussion ab dem Jahr 2000

Im Juni 2000 wurde in Hamburg ein Kind von zwei Hunden getötet. Daraufhin entbrannte eine Diskussion über Schutzmaßnahmen in Medien und Politik. Das Ergebnis war die Einführung mehrerer Gesetze und Verordnungen auf Bundes- und Landesebene bezüglich Hunden bestimmter Rassen, die als gefährlich angesehen wurden. Darin geregelt waren vor allem die Zucht und die Haltung von Hunderassen, die in Anhängen zu den Gesetzen aufgelistet wurden, den sogenannten „Rasselisten“.

Bundesweit einheitlich galt hingegen ab April 2001 das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde (BgefHundG), das die Einfuhr und Zucht von Hunden folgender Rassen gänzlich untersagte:

  • American Pit Bull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunderassen

Nach einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde im März 2004 wurde das Gesetz und damit auch das Zuchtverbot abgeschafft. Lediglich Art. 1 des Gesetzes blieb erhalten als neues Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG). Das Importverbot blieb somit bestehen.

Was ist ein „gefährlicher Hund“?

„Gefährlicher Hund“ ist eine Bezeichnung für Hunde, die bestimmten Gruppen oder Rassen angehören. Welche Hunde das genau betrifft, ist in den verschiedenen Ländergesetzen und -verordnungen sowie im bundesweit gültigen HundVerbrEinfG festgelegt.

Was ist ein „Listenhund“?

Die Gesetze und Verordnungen der Bundesländer enthalten Regelungen zur Haltung und Zucht gefährlicher Hunde. Dazu gibt es Anlagen mit Listen von Hunderassen, die nach dem jeweiligen Gesetz als gefährlich angesehen werden oder deren Gefährlichkeit vermutet wird. Man spricht bei Hunden dieser Rassen deshalb auch von „Listenhund“ oder „Anlagenhund“.

Es gibt keine einheitliche Rasseliste. Die Rasselisten sind je nach Bundesland unterschiedlich. Aufgrund zahlreicher Klagen betroffener Hundehalter und Züchter, die sich in ihren Rechten eingeschränkt sahen, haben einige Bundesländer mittlerweile ihre Listen stark gekürzt oder ganz abgeschafft.

Für die Haltung der in den Listen enthaltenen „Kampfhunde“ gelten jeweils bestimmte Voraussetzungen, die einerseits auf den Halter bezogen sind, z. B.:

  • Volljährigkeit
  • Führungszeugnis
  • Ablegen einer Sachkundeprüfung (sog. „Hundeführerschein“)

und andererseits auf die Haltung, z. B.:

  • Leinenzwang
  • Maulkorbpflicht
  • Chippflicht
  • Versicherungspflicht
  • Genehmigungspflicht
  • Unfruchtbarmachung
  • Umzäunung des Grundstücks, auf dem der Hund gehalten wird
  • Bestehen eines Wesenstests

Was ist der Wesenstest?

Mithilfe des Wesenstests soll das Verhalten eines einzelnen Hundes geprüft werden, der als potenziell gefährlicher Hund gilt. Für die Auswahl von Diensthunden z. B. für die Polizei gibt es den Wesenstest schon lange. Die meisten Bundesländer haben Wesenstests auch für sogenannte Kampfhunde eingeführt. Mit bestandenem Wesenstest ist je nach Bundesland z. B. die Haltung eines Kampfhundes erst möglich oder die Voraussetzungen zur Haltung sind weniger streng.

Es gibt keinen einheitlichen Wesenstest in Deutschland. Der Test ist je nach Bundesland unterschiedlich. Bekannt ist vor allem der Wesenstest in Niedersachsen, da er bereits lange vor der Kampfhundediskussion ab 2000 existierte und von Tierärzten und Verhaltensbiologen entwickelt wurde.

Der niedersächsische Wesenstest

Der Wesenstest in Niedersachsen besteht aus vier Teilen:

  • Hund-Mensch-Kontakt
  • Hund-Umwelt-Kontakt
  • Hund-Hund-Kontakt
  • Gehorsam

Davor findet außerdem eine tiermedizinische Untersuchung statt. So wird ausgeschlossen, dass das Verhalten des Hundes von Krankheiten oder Beruhigungsmitteln beeinflusst wird. Jeder Hund wird einzeln von einem Tierarzt geprüft. Die vier Teile enthalten verschiedene Aufgaben, die jeweils mindestens zwei Mal absolviert werden müssen. Der gesamte Test wird von einem Tierarzt durchgeführt, auf Video aufgezeichnet und anhand eines Punktesystems wissenschaftlich ausgewertet.

Welche Rassen gelten als Kampfhunde?

Aktuell gibt es in 13 Bundesländern eine Rasseliste. 5 Bundesländer verwenden eine abgestufte Rasseliste, in der unterschieden wird zwischen

  1. Rassen, die als unwiderlegbar gefährlich gelten und
  2. Rassen, die als gefährlich vermutet werden, was z. B. durch einen Wesenstest wiederlegt werden kann.

Die Rasselisten der übrigen Bundesländer enthalten keine Unterscheidung solcher Kategorien. Sie führen lediglich Rassen als gefährlich auf (X). Die einzigen Bundesländer ohne Rasseliste sind Niedersachsen, Schleswig-Holstein (seit 2016) und Thüringen (seit 2018).

Die Situation in den einzelnen Bundesländern

In Baden-Württemberg dürfen Kampfhunde, die älter als 6 Monate sind, nur mit Genehmigung gehalten werden. Es muss ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachgewiesen werden. In der Regel besteht Maulkorb- und Anleinpflicht.

In Bayern gibt es die längste Rasseliste. Hunde der Kategorie 1 dürfen nur mit Erlaubnis bei Nachweis eines berechtigten Interesses gehalten werden. Hunde der Kategorie 2 gelten nach bestandenem Wesenstest als ungefährlich.

In Berlin wurde die Rasseliste im Januar 2019 verkürzt. Es gelten jetzt nur noch 3 Rassen und deren Kreuzungen als gefährlich. Deren Haltung ist an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft: Sachkundenachweis, Haftpflichtversicherung, Führungszeugnis, Wesenstest, Maulkorbpflicht und Leinenpflicht.

In Brandenburg dürften Hunde der Kategorie 1 nicht gehalten und gezüchtet werden. Hunde der Kategorie 2 dürften nur mit Erlaubnis gehalten werden. Nach bestandenem Wesenstest gelten sie als ungefährlich.

In Bremen dürfen Listenhunde gar nicht gehalten werden, außer sie werden aus einem Tierheim in Bremen oder als Fundtier adoptiert. Zur Haltung benötigt man dann eine behördliche Genehmigung und es gilt Leinen- und Maulkorbpflicht.

In Hamburg dürfen Hunde der Kategorie 1 nur mit Erlaubnis gehalten werden. Für sie gilt Leinen- und Maulkorbpflicht. Hunde der Kategorie 2 gelten nach bestandenem Wesenstest als ungefährlich.

In Hessen dürfen die gelisteten Hunde nur mit Erlaubnis, Sachkundenachweis und Wesenstest gehalten werden. Es besteht Leinen- und Maulkorbzwang. Sie dürfen nur einzeln von volljährigen Personen geführt werden.

In Mecklenburg-Vorpommern dürfen gefährliche Hunde nur einzeln, mit Erlaubnis sowie mit Leinen- und Maulkorbpflicht gehalten werden. Mit Bestehen des Wesenstests gelten sie als ungefährlich.

In Niedersachsen gibt es keine Rasseliste und damit auch keine Vorschriften für Kampfhunde.

In Nordrhein-Westfalen dürfen Hunde beider Kategorien nur mit Erlaubnis gehalten werden. Für Kategorie 2-Hunde ist für die Erlaubnis nur ein Sachkundenachweis des Halters nötig. Vom Leinen- und Maulkorbzwang können Hunde beider Kategorien nach einem Wesenstest befreit werden.

In Rheinland-Pfalz dürfen Listenhunde nur mit Erlaubnis gehalten werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Haltung besteht.

Im Saarland gelten Listenhunde nach bestandenem Wesenstest als ungefährlich.

In Sachsen unterliegen die von der Rasseliste betroffenen Hunde der Leinen- und Maulkorbpflicht.

In Sachsen-Anhalt müssen alle in der Liste enthaltenen Hunde einen Wesenstest absolvieren. Bei Bestehen gelten sie als ungefährlich. Bei Nichtbestehen ist eine Halteerlaubnis notwendig und es gilt Leinen- und Maulkorbpflicht.

In Schleswig-Holstein gibt es seit Januar 2016 keine Rasseliste mehr. Stattdessen gilt für alle Hunde eine Versicherungs- und Chippflicht.

In Thüringen gibt es seit Anfang 2018 keine Rasseliste mehr. Allgemeine Haltungsvoraussetzungen für alle Hunde wie in Schleswig-Holstein gibt es nicht.

Foto(s): ©Pexels/matthias zomer

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