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Die Kündigung im Arbeitsrecht: Diese Regeln und Fristen müssen Sie beachten!

  • 13 Minuten Lesezeit
Die Kündigung im Arbeitsrecht: Diese Regeln und Fristen müssen Sie beachten!

Haben Sie gerade eine Kündigung erhalten? Dann ist der Schreck erst einmal groß und Sie sehen vermutlich Ihre Existenzgrundlage gefährdet. Doch so einfach ist es nicht, weil viele Kündigungen unwirksam sind! Wie Sie mit anwaltlicher Unterstützung erfolgreich gegen eine Kündigung vorgehen können, erfahren Sie hier. Oder wollen Sie kündigen, wissen aber nicht, was Sie dabei beachten müssen? Hier können Sie sich einen Überblick verschaffen und sich an kostenlosen Mustern orientieren.

So gehen Sie vor 

  1. Keine Panik nach Erhalt einer Kündigung. 
  2.  Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt und lassen Sie die Kündigung prüfen.
  3. Handeln Sie schnell. Eine Klage kann nur innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden. So können Sie sich vielleicht noch eine Abfindung sichern!
  4. Wenn Sie kündigen möchten, achten Sie dabei besonders auf die Formalien. Schon daran kann eine Kündigung scheitern.
  5. Als kündigender Arbeitgeber sollten Sie vor Ausspruch der Kündigung ggf. den Betriebsrat anhören.

Die wichtigsten Fakten


• Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats.
Arbeitgeber müssen bei einer Kündigung die Beschäftigungsdauer des Angestellten beachten. Denn je länger die Beschäftigungsdauer ist, desto länger ist auch die Kündigungsfrist.
• Im Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag können andere Kündigungsfristen vereinbart werden.
• Die ordentliche Kündigung erfordert grundsätzlich keinen Kündigungsgrund.
• Für die außerordentliche Kündigung ist immer ein wichtiger Grund nötig.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben?

Geraten Sie nicht in Panik, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben! Viele Kündigungen sind ohnehin unwirksam, weil die Formvorschriften nicht eingehalten wurden. Deshalb sollten Sie Ihre Kündigung zunächst genau prüfen! Im äußersten Fall können Sie auch Klage einreichen. Dabei gilt es jedoch einiges zu beachten, weshalb anwaltliche Unterstützung zu empfehlen ist!              

Prüfung der Kündigung auf Fehler oder Versäumnisse

Zunächst hat die Kündigung stets schriftlich zu erfolgen. Sodann muss die Kündigung von der dazu bevollmächtigten Person unterzeichnet und eigenhändig unterschrieben werden.

Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser vor Ausspruch der Kündigung angehört werden, wobei der Widerspruch des Betriebsrates nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Jedoch ist der Kündigung die Stellungnahme des Betriebsrates beizufügen.

Darüber hinaus darf die Kündigung auch nicht unter einer Bedingung erklärt werden. Unzulässig ist in etwa die Kündigung unter der Bedingung, dass der Arbeitgeber einen Auftrag nicht erhält.

Für eine außerordentliche Kündigung, d. h. eine fristlose Kündigung, muss immer ein wichtiger Grund vorliegen, der den Wegfall der Kündigungsfrist rechtfertigt. Ein wichtiger Grund in diesem Sinn sind zum Beispiel unentschuldigte Arbeitsverweigerung oder eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit.

Bei der ordentlichen Kündigung muss die Kündigungsfrist hingegen zwingend eingehalten werden. Dies kann die gesetzliche Kündigungsfrist oder die Kündigungsfrist aus Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag sein. Eine Kündigungsfrist muss jedoch immer mindestens so lang sein, wie das Gesetz es vorschreibt.

Achtung: Für die außerordentliche Kündigung muss immer ein wichtiger Grund vorliegen!

Achtung: Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen, nachdem der Arbeitgeber von dem „wichtigen Grund“ Kenntnis erlangt hat, ausgesprochen werden.

Checkliste zur Prüfung der Kündigung

  • Schriftform
  • Unterzeichnet und eigenhändig unterschrieben vom Bevollmächtigten
  • ggf. erforderliche Stellungnahme des Betriebsrates
  • ggf. Einholung der Zustimmung des Integrationsamts bei Schwerbehinderung
  • Keine Bedingung für die Kündigung
  • Wichtiger Kündigungsgrund bei außerordentlicher Kündigung (Nachweis obliegt Arbeitgeber)
  • Kündigungsgrund bei Kündigung von Auszubildenden, aufgrund Tarifvertrag,
  • Einhaltung der Kündigungsfrist (insbesondere bei Sonderkündigungsschutz)

Gesetzliche Kündigungsfristen

Die gesetzlichen Kündigungsfristen unterscheiden sich danach, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis kündigen. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab. Der Arbeitnehmer kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. Oder zum Ende des Kalendermonats kündigen.

Achtung: Innerhalb der Probezeit gilt sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen!

Kündigungsfristen für Arbeitgeber

Dauer des ArbeitsverhältnissesKündigungsfristen
7 Monate bis 2 Jahre4 Wochen zum 15. eines Monats oder
zum Ende des Kalendermonats
2 Jahre1 Monat zum Ende des Kalendermonats
5 Jahre2 Monate zum Ende des Kalendermonats
8 Jahre3 Monate zum Ende des Kalendermonats
10 Jahre4 Monate zum Ende des Kalendermonats
12 Jahre5 Monate zum Ende des Kalendermonats
15 Jahre6 Monate zum Ende des Kalendermonats
Mehr als 20 Jahre7 Monate zum Ende des Kalendermonats

Kündigungsschutzklage – Handeln Sie schnell!

Als Arbeitnehmer haben Sie die Möglichkeit, sich gegen jede Kündigung gerichtlich zu wehren. Hierzu müssen Sie innerhalb von drei Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Beantragt wird in diesem Gerichtsverfahren stets die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht, weil die Kündigung unwirksam ist. Bezweckt wird damit in der Regel aber nicht die Wiedereinstellung, sondern die Durchsetzung einer mehr oder weniger hohen Abfindung.                                                                                                                         

Achtung: Für die Erhebung der Kündigungsschutzklage bleiben Ihnen nach Zugang der Kündigung nur drei Wochen!                                                                                  

Da es gesetzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung gibt, müssen Sie formal den Weg über die Kündigungsschutzklage gehen. Da das Prozessrisiko für Arbeitgeber aufgrund der vielen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften oft schwer kalkulierbar ist, enden rund 90 Prozent der Kündigungsschutzverfahren mit einem sog. Abfindungsvergleich.

Nach Einreichung der Klage wird ein Termin festgelegt. Dieser Termin findet in der Regel zwei Wochen nach Klageerhebung statt und wird als Gütetermin oder Güteverhandlung bezeichnet. Ziel dieses Termins ist eine schnelle gütliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Hierzu hört sich der vorsitzende Richter die Argumente beider Seiten an und gibt eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage ab. Der Termin endet entweder mit einem Vergleich oder der Fortsetzung des Verfahrens.

Um die höchstmögliche Abfindung herauszuholen, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen!        

So schreiben Sie eine Kündigung

Falls Sie Schwierigkeiten mit dem Verfassen des Kündigungsschreibens haben, finden Sie hier eine Checkliste sowie Mustervorlagen für das Kündigungsschreiben.                     

Checkliste: Kündigung durch Arbeitnehmer

  • Vollständige Namen und Adressen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  • Datum des Kündigungsschreibens
  • Betreff: Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  • Adressat: Chef oder Personalabteilung
  • Kündigungserklärung inkl. Datum, an dem das Arbeitsverhältnis endet
  • Ggf. Bitte um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis
  • Unterschrift

Kündigung: kostenlose Vorlagen und Muster

Muster: Ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer

Ihr Name

Straße

PLZ


Name des Arbeitgebers

Straße

PLZ

Datum

Betreff: Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom XX.XX.XXXX zum XX.XX.XXXX

Sehr geehrte/r Frau/Herr ___________,hiermit kündige ich das bestehende Arbeitsverhältnis vom XX.XX.XXXX ordentlich und fristgerecht zum XX.XX.XXXX.

Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Schreibens und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum XX.XX.XXXX.

Außerdem bitte ich Sie um die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.

Vielen Dank für die stets kollegiale Zusammenarbeit in den letzten Jahren. Ich wünsche Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen GrüßenIhr Name

[Unterschrift] 

Muster: Außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer

Ihr Name

Straße

PLZ


Name des Arbeitgebers

Straße

PLZ

Datum

Betreff: Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom XX.XX.XXXX

Sehr geehrte/r Frau/Herr ___________,hiermit kündige ich das bestehende Arbeitsverhältnis vom XX.XX.XXXX außerordentlich und fristlos zum XX.XX.XXXX.

Aufgrund [wichtiger Grund] ist mir die Erfüllung des Arbeitsvertrages ab sofort nicht mehr möglich.

Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Schreibens und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum XX.XX.XXXX.

Außerdem bitte ich Sie um die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses und die Ausbezahlung meiner ausstehenden Überstunden sowie des Resturlaubs.

Mit freundlichen GrüßenIhr Name

[Unterschrift]

                                                                                                                                             

Checkliste: Kündigung durch Arbeitgeber

  • Vollständige Namen und Adressen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  • Datum des Kündigungsschreibens
  • Betreff: Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  • Adressat: Arbeitnehmer
  • Kündigungserklärung inkl. Datum, an dem das Arbeitsverhältnis endet
  • Unterschrift                                                                               

Muster: Ordentliche Kündigung durch Arbeitgeber

Ihr Name

Straße

PLZ


Name des Arbeitnehmers

Straße

PLZ

 

Datum

Betreff: Ordentliche Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses vom XX.XX.XXXX zum XX.XX.XXXX

Sehr geehrte/r Frau/Herr ___________,hiermit kündige/n ich/wir das bestehende Arbeitsverhältnis vom XX.XX.XXXX ordentlich und fristgerecht zum XX.XX.XXXX, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Vor Ausspruch dieser Kündigung wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß dazu angehört. Die entsprechende Stellungnahme dessen liegt diesem Schreiben bei.

Ich/Wir bedauere/bedauern diesen Entschluss und bedanke/n mich/uns für Ihre Mitarbeit. Für Ihren beruflichen Werdegang wünsche/n ich/wir Ihnen alles Gute!

Mit freundlichen Grüßen



Ihr Name

[Unterschrift]

                                                                           

Muster: Außerordentliche Kündigung durch Arbeitgeber

                                                                           

Ihr Name

Straße

PLZ

 

Name des Arbeitnehmers

Straße

PLZ

 

Datum

Betreff: Außerordentliche Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses vom XX.XX.XXXX zum XX.XX.XXXX

Sehr geehrte/r Frau/Herr ___________,hiermit kündige/n ich/wir das bestehende Arbeitsverhältnis vom XX.XX.XXXX außerordentlich und fristlos zum XX.XX.XXXX, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Die Kündigung ist aufgrund [wichtiger Grund] notwendig.

 

Vor Ausspruch dieser Kündigung wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß dazu angehört. Die entsprechende Stellungnahme dessen liegt diesem Schreiben bei.

 

Ich/Wir bedauere/bedauern diesen Entschluss und bedanke/n mich/uns für Ihre Mitarbeit. Für Ihren beruflichen Werdegang wünsche/n ich/wir Ihnen alles Gute!

Mit freundlichen Grüßen



Ihr Name

 

[Unterschrift]

                                                                           

Besonderheiten bei einer Kündigung   

Kündigungsschutz: Wann liegt er vor und für wen gilt er?

Erhält man als Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben, bedeutet das noch nicht, dass die Kündigung auch wirksam ist. Die Wirksamkeit einer Kündigung hängt bereits von der richtigen Form, vom Kündigungsschutz und davon ab, ob der Arbeitnehmer unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fällt.

Probezeit

Für Arbeitnehmer, die weniger als sechs Monate im Unternehmen bzw. Betrieb beschäftigt sind, gilt der Kündigungsschutz nicht (§ 1 Abs. 1 KSchG). Allerdings ist es ohne Weiteres möglich, die Probezeit von sechs Monaten arbeitsvertraglich zu verkürzen oder gänzlich auszuschließen.

Größe des Betriebs

Das Kündigungsschutzgesetz greift nur bei Betrieben mit einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern. Dies gilt selbst dann, wenn das einzelne Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 23 KSchG). Bis Ende 2003 griff der Kündigungsschutz erst bei Unternehmen mit mehr als fünf Mitarbeitern, seit Anfang 2004 bei mehr als zehn Mitarbeitern.

Arbeitnehmer i. S. d. Kündigungsschutzgesetzes

Anwendbar ist der Kündigungsschutz auf Mitarbeiter, die Vollzeit oder Teilzeit arbeiten. Aber auch geringfügig Beschäftigte und Prokuristen zählen als Arbeitnehmer, bei denen das Kündigungsschutzgesetz beachtet werden muss.

Keine Arbeitnehmer i. S. d. Kündigungsschutzgesetzes sind u. a. freie Mitarbeiter, Praktikanten, Handelsvertreter, Vorstände, Geschäftsführer etc. Allerdings findet das Kündigungsschutzgesetz auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte Anwendung, soweit diese zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind. Sie können bloß keinen Einspruch beim Betriebsrat einlegen, wenn sie die Kündigung für sozial ungerechtfertigt halten. 

Für wen gilt der Sonderkündigungsschutz?       

Für bestimmte Arbeitnehmer gilt ein Sonderkündigungsschutz. Möchte ein Arbeitnehmer solche Mitarbeiter kündigen, muss er einige Vorschriften beachten. Zu dieser Personengruppe gehören:

  • Betriebsratsmitglieder
  • Personalratsmitglieder
  • Wahlvorstände und Wahlbewerber
  • Schwerbehinderte Arbeitnehmer
  • Schwerbehindertenvertreter
  • Datenschutzbeauftragte/r
  • Immissionsschutzbeauftragte/r
  • schwangere Arbeitnehmerinnen
  • Arbeitnehmer in Elternzeit oder Pflegezeit
  • Auszubildende nach der Probezeit
  • Inhaber politischer Wahlämter

Der Sonderkündigungsschutz des Betriebsrats bzw. der Sonderkündigungsschutz des einzelnen Betriebsratsmitgliedes haben große Bedeutung. Deshalb können Betriebsräte nur mit Zustimmung des gesamten Betriebsrates gekündigt werden.

Ebenso gilt für Schwangere und Eltern in Elternzeit ein Sonderkündigungsschutz. Sie dürfen nur gekündigt werden, wenn die Kündigung nichts mit der Schwangerschaft oder ihrer Elternschaft zu tun hat. Bevor eine Kündigung ausgesprochen werden darf, muss der Arbeitgeber vorher eine Zustimmung zur Kündigung von der entsprechenden Behörde einholen. Welche Behörde im Einzelfall zuständig ist, richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland.

Bei Arbeitnehmern mit einer Schwerbehinderung muss ebenfalls vor der Kündigung die Zustimmung der zuständigen Behörde (Integrationsamt) eingeholt werden. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie nichts mit der Schwerbehinderung zu tun hat.                                            

Was ist eine außerordentliche Kündigung?

Für eine außerordentliche Kündigung muss der Arbeitgeber gemäß § 626 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen wichtigen Grund in der Kündigung angeben, der es Ihnen als Kündigenden unzumutbar macht, die regulären Kündigungsfristen einzuhalten. In der Regel ist eine außerordentliche Kündigung wirksam, wenn folgende Gründe vorliegen:

  1. Gravierender Pflichtverstoß: Der Arbeitnehmer hat gravierend gegen seine Pflichten verstoßen.
  2. Rechtswidrigkeit: Dieser Pflichtverstoß kann nicht gerechtfertigt werden und wurde zudem vorsätzlich bzw. fahrlässig begangen.
  3. Milderes Mittel: Es wurde geprüft, ob es kein milderes Mittel (z. B. Abmahnung, Versetzung) gibt.
  4. Interessenabwägung: Das Interesse des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegt.

Wichtig: Ihr Arbeitgeber muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen erklären, nachdem er von dem Pflichtverstoß erfahren hat.

In der Rechtsprechung wurden für eine außerordentliche Kündigung u. a. folgende Pflichtverstöße als ausreichend angesehen:

  • Unentschuldigte Arbeitsverweigerung
  • Arbeitszeitbetrug
  • Beleidigung des Arbeitgebers, von Mitarbeitern oder Kunden
  • Andere Straftaten gegen entsprechende Personen (Betrug, Diebstahl, Veruntreuung, sexuelle Belästigung)
  • Geschäftsschädigende Äußerungen
  • Eigenmächtiger Urlaubsantritt
  • Mobbing
  • Konkurrenztätigkeit

Eine außerordentliche Kündigung kann auch eine fristlose Kündigung sein, wenn das Arbeitsverhältnis sofort beendet wird.

Achtung: 

  • Für die außerordentliche Kündigung muss immer ein wichtiger Grund vorliegen!
  • Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen, nachdem der Arbeitgeber von dem „wichtigen Grund“ Kenntnis erlangt hat, ausgesprochen werden.
  • In der Regel ist eine vorherige wirksame Abmahnung erforderlich, damit die außerordentliche Kündigung bei einem erneuten Verstoß vom Arbeitsgericht als wirksam angesehen wird.

Was ist eine personenbedingte Kündigung?

Eine personenbedingte Kündigung ist immer eine ordentliche Kündigung und nur dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Das kann sowohl persönliche als auch gesundheitliche oder fachliche Gründe haben.

Personenbedingte Kündigungen werden ggf. aufgrund folgender Gründe ausgesprochen:

  • Erkrankung
  • Wegfall der Berufsausübungserlaubnis
  • Arbeitsverhinderung wegen Haft
  • fehlende Arbeitserlaubnis

Allerdings müssen immer vier Voraussetzungen vorliegen, damit eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam ist:

  1. Negative Prognose: Der Arbeitnehmer ist nicht mehr in der Lage, die vorgesehene Arbeitsleistung zu erbringen.
  2. Interessenbeeinträchtigung: Durch den Wegfall der Arbeitskraft oder das Freihalten des Arbeitsplatzes entstehen dem Arbeitgeber schwere wirtschaftliche Belastungen.
  3. Milderes Mittel: Es gibt keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen freien Arbeitsplatz.
  4. Interessenabwägung: Das Interesse des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegt.                                                      

Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?

Bei einer Kündigung wegen Fehlverhaltens liegt meist eine lange Vorgeschichte vor, z. B. andauernde Unpünktlichkeit oder unentschuldigtes Fehlen. Liegt seitens des Arbeitnehmers ein solches schwerwiegendes Fehlverhalten vor, besteht unter Beachtung gewisser Voraussetzungen die Möglichkeit, eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  1. Pflichtverstoß: Der Arbeitnehmer hat gegen seine im Arbeitsvertrag geregelten Pflichten verstoßen.
  2. Rechtswidrigkeit: Dieser Pflichtverstoß kann nicht gerechtfertigt werden und wurde zudem vorsätzlich bzw. fahrlässig begangen.
  3. Milderes Mittel: Es wurde geprüft, ob es kein milderes Mittel (z. B. Abmahnung) gibt.
  4. Interessenabwägung: Das Interesse des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegt.
    Folgende Verstöße wurden in der Vergangenheit von Gerichten anerkannt:
  • Unentschuldigtes Fehlen
  • Länger andauernde mangelhafte Qualität der Arbeitsleistung
  • Andauernde Unpünktlichkeit
  • Minusstunden über einen längeren Zeitraum
  • Private Nutzung von E-Mail und Internet
  • Straftaten (Betrug, Diebstahl etc.)
  • Mobbing etc.

Achtung: Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss Sie der Arbeitgeber zunächst abmahnen. Dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung sehr schwerwiegend ist.

Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?

Der Abbau von Arbeitsplätzen oder die (teilweise) Stilllegung des Betriebes kann dazu führen, dass Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung erhalten. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigen möchte:

  1. Betriebliche Erfordernisse: Der Bedarf an Arbeitsleistung – durch Schließungen, Outsourcing etc. – wird geringer.
  2. Dringlichkeit: Es besteht keine Möglichkeit, den Arbeitnehmer anderweitig im Unternehmen zu beschäftigen.
  3. Interessenabwägung: Abwägung des Arbeitgeberinteresses und des Arbeitnehmerinteresses
  4. Sozialauswahl: Im Rahmen einer Sozialauswahl muss der Arbeitgeber festlegen, wer zuerst gekündigt wird.

Der Arbeitgeber kann in der Kündigung festlegen, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält. Diese ist allerdings meistens an die Vorgabe gebunden, dass der Mitarbeiter keine Kündigungsschutzklage erhebt.

Änderungskündigung

Eine Kündigung einzelner Teile des Arbeitsvertrages ist unzulässig. In diesem Fall muss eine Änderungskündigung vorgenommen werden. Eine Änderungskündigung ist im Allgemeinen eine Kündigung des bisherigen Arbeitsvertrages und das gleichzeitige Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu anderen Bedingungen.

Eine Änderungskündigung kann beispielsweise beim Wegfall des alten Arbeitsplatzes oder bei der Nichterfüllung des bisherigen Arbeitsplatzes aus gesundheitlichen Gründen in Betracht gezogen werden.

Als Arbeitnehmer können Sie den neuen Arbeitsvertrag annehmen und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – unter den alten Bedingungen – arbeiten. Ebenso ist es möglich, das Änderungsangebot unter Vorbehalt der Kündigungsprüfung anzunehmen. Sie müssen dann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung Kündigungsschutzklage erheben.

Nehmen Sie das Änderungsangebot unter Vorbehalt an, um nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den neuen Bedingungen vorläufig weiterzuarbeiten, müssen sie auch während der Prüfung unter den neuen Bedingungen arbeiten.  Zuletzt ist es auch möglich, dass Sie als Arbeitnehmer das Änderungsangebot ausschlagen und Kündigungsschutzklage erheben.

Foto(s): ©shutterstock/sirtravelalot

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Rechtstipps zu "Kündigung" | Seite 566

  • 04.11.2009 Rechtsanwalt Dr. Dr. Seyed Shahram Iranbomy
    „… worden wäre und der Arbeitnehmer nicht unkündbar war. Bei Vorliegen sämtlicher der o.g. Voraussetzungen erfolgt grundsätzlich keine weitere Prüfung der Rechtmäßigkeit der hypothetischen Kündigung …“ Weiterlesen
  • 04.11.2009 Rechtsanwaltskanzlei Schwerin & Weise Partnerschaft
    „… , in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag so vereinbart ist, oder beim Tod des Arbeitnehmers. Mit einer Kündigung beendet eine Partei des Arbeitsvertrages, der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer …“ Weiterlesen
  • 04.11.2009 Rechtsanwalt Daniel Frühauf
    „… . Es kann sich daher im Zweifel lohnen, die Berechnung der Ausländerbehörde von einem kundigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. 2. Zu verdanken ist eine zusätzliche Verschärfung des Problemkreises …“ Weiterlesen
  • 03.11.2009 KUCKLICK dresdner-fachanwaelte.de
    „… Anhängers kundig gemacht und dem Gericht erläutert, dass eine Sicherung der Kisten auf dem Anhänger gegen seitliches Herausfallen nicht vorgesehen ist und aufgrund der Konstruktion auch nicht möglich wäre …“ Weiterlesen
  • 02.11.2009 Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
    „(Stuttgart) Der Diebstahl von 6 Maultaschen aus übriggebliebener Bewohnerverpflegung durch eine Altenpflegerin ist geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, wenn ein ausdrückliches …“ Weiterlesen
  • 29.10.2009 Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
    „… ihrer Teilnahme an rechtmäßigen Streikmaßnahmen zu kündigen. Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn , Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V …“ Weiterlesen
  • 28.10.2009 Rechtsanwälte für Berufsunfähigkeit Ostheim & Klaus PartmbB
    „Betriebsbedingte Kündigungen sind nicht in jedem Krisenunternehmen erlaubt. Die Finanzkrise lässt zurzeit zahlreiche Freiberufler und Firmen um ihre Existenz kämpfen. Auftragsrückgänge, Konsumflaute …“ Weiterlesen
  • 28.10.2009 anwalt.de-Redaktion
    „… der Eigentümer wegen Eigenbedarf. Die Mieterin widersprach der Kündigung und bekam Recht. Gerade wenn man mit seiner Lebensgefährtin einen Mietvertrag abschließt wird verdeutlicht, dass die Wohnungsnutzung …“ Weiterlesen
  • 27.10.2009 ROBEL & FRANCKE Rechtsanwälte
    „… erreicht werden konnte, erhob er gegen die Kündigung fristgerecht Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht. Später wandte der Arbeitgeber ein, die Ansprüche auf Gehaltszahlung seien …“ Weiterlesen
  • 27.10.2009 Rechtsanwalt Martin J. Warm
    „… das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Arbeitsverhältnisse der bei B beschäftigten elf Arbeitnehmer endeten aufgrund betriebsbedingter Kündigungen zum 31. Oktober 2005 bzw. zum 30. November 2005; sieben …“ Weiterlesen
  • 14.10.2009 KUCKLICK dresdner-fachanwaelte.de
    „… er gern mitnehmen. Man übergab ihm von Kabel Deutschland deswegen ein Merkblatt „Die nächsten Schritte", darin hieß es: „Wenn Sie Ihre Rufnummern mitnehmen möchten, kündigen Sie Ihren bisherigen …“ Weiterlesen
  • 14.10.2009 Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert
    „… wesentlichen Teil daran, dass in weiten Teilen der Presse nicht danach unterschieden wurde, ob die Kündigung fristlos oder ordentlich fristgemäß erfolgte und überdies nicht aufgezeigt wurde, ob …“ Weiterlesen
  • 09.10.2009 GKS Rechtsanwälte
    „… Mitarbeiterin abgewiesen, die wiederholt Pausen im Raucherraum verbrachte, ohne sich vorher auszustempeln. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose Kündigung aus, die jetzt durch das Arbeitsgericht …“ Weiterlesen
  • 06.10.2009 KUCKLICK dresdner-fachanwaelte.de
    „… diese Vorschrift für alle Fälle eines Leistungsverweigerungsrechts wegen Mängeln. Der Druckzuschlag wurde auf den zweifachen Betrag „gesenkt". 4. Kündigung des Auftraggebers, § 649 BGB Für den Fall …“ Weiterlesen
  • 05.10.2009 Rechtsanwalt Martin J. Warm
    „… ein Konkurrenzunternehmen Arbeitslosengeld erst nach einer Sperrzeit erhält. Wer für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird, verstößt gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten. Bei fristloser Kündigung wird Arbeitslosengeld …“ Weiterlesen
  • 02.10.2009 Rechtsanwalt Thorsten Ruppel
    „Haben Arbeitnehmer in einer Krise bei Kündigung und Insolvenz auch einen Anspruch auf eine Abfindung? Oft gehen die Leute davon aus, dass immer ein Abfindungsanspruch besteht. Das ist leider falsch …“ Weiterlesen
  • 01.10.2009 Rechtsanwalt Martin J. Warm
    „Das LAG Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung entschieden, dass die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nur außerordentlich unter umfassender Abwägung der Parteiinteressen möglich …“ Weiterlesen
  • 30.09.2009 CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaft
    „… . Das OLG Karlsruhe begründete sein Urteil damit, dass andere unseriös geworbene Anleger durch die Kündigung eines Geschädigten keine Nachteile erleiden sollten. Deswegen könnten Betroffene nur mit Wirkung …“ Weiterlesen
  • 30.09.2009 Rechtsanwälte für Berufsunfähigkeit Ostheim & Klaus PartmbB
    „Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen gegenüber eine ordentliche, oder fristlose Kündigung ausgesprochen hat, gilt es grundsätzlich keine Zeit zu verlieren. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 …“ Weiterlesen
  • 30.09.2009 Rechtsanwalt Martin J. Warm
    „… er Arbeitslosengeld erst nach einer Sperrzeit von 12 Wochen. Ein wichtiger Grund für die Kündigung kann in der objektiven Überforderung des Arbeitnehmers liegen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten …“ Weiterlesen
  • 29.09.2009 Rechtsanwalt Dr. Michael Zecher Vorsorgeanwalt
    „… veröffentlicht. Die Polizei informierte die Beklagte über den Vorfall. Die Beklagte sprach im Hinblick hierauf eine ordentliche Kündigung zum 31.10.2006 aus. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen …“ Weiterlesen
  • 23.09.2009 Glatzel & Partner | Rechtsanwälte in Partnerschaft
    „… Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers zustimmen. Eine Kündigung ohne vorherige Anrufung und Zustimmung des Integrationsamtes wäre daher unwirksam. Zuvor muss der Arbeitnehmer aber mindestens …“ Weiterlesen
  • 23.09.2009 anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
    „… Textwerken wird die fragliche Vereinbarung in der Regel deshalb als zulässig erachtet, weil der wahre Autor die Möglichkeit hat, diese nach 5 Jahren zu kündigen. Somit verzichtet er nicht endgültig …“ Weiterlesen
  • 17.09.2009 Rechtsanwalt Sebastian Steineke
    „Viele Fitnessverträge weisen längere Laufzeiten auf. Da fragt sich häufig, wie es mit einer etwaigen Kündigung z. B. wegen Krankheit aussieht. Das LG Aachen hatte jüngst einen solchen Fall …“ Weiterlesen