AZV - Arbeitszeitverordnung

Die wichtigsten Fragen zum AZV

  • Was ist die AZV?
    Die Arbeitszeitverordnung – kurz AZV – regelt grundsätzlich die Arbeitszeiten von Beamtinnen und Beamten.
  • Wie ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit geregelt?
    Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden.
  • Was gilt für die regelmäßige tägliche Arbeitszeit?
    Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt nicht mehr als 13 Stunden.
  • Welche Tage gelten als dienstfrei?
    Samstage, Heiligabend sowie Silvester sind dienstfrei.

Über das AZV

Was ist die AZV?

Die Arbeitszeitverordnung – kurz AZV –, die insgesamt 16 Paragrafen umfasst, regelt grundsätzlich die Arbeitszeiten von Beamtinnen und Beamten. Davon ausgeschlossen sind Personen, die ehrenamtlich tätig sind (§ 1 AZV).

Die wöchentliche und tägliche Arbeitszeit

In § 3 AZV wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit definiert. Sie beträgt 41 Stunden. Eine Verkürzung auf 40 Stunden können Beamtinnen und Beamte beantragen, die

  • schwerbehindert sind.
  • für ihr Kind unter 12 Jahren Kindergeld bekommen.
  • bspw. einen Ehepartner oder ein Elternteil haben, der pflegebedürftig ist.
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt gemäß § 4 AZV nicht mehr als 13 Stunden. Handelt es sich um eine Teilzeitbeschäftigung, muss diese individuell festgesetzt werden.

Pausenzeiten

§ 5 AZV erläutert die Regelungen bezüglich der Ruhepausen. Dabei gilt:

  • Spätestens nach sechs Stunden muss eine Pause von 30 Minuten eingelegt werden.
  • Nach mehr als neun Stunden beträgt sie mindestens 45 Minuten.
  • Ruhepausen können in Abschnitte von jeweils einer Viertelstunde aufgeteilt werden.
  • Pro 24-Stunden-Zeitraum beträgt die Mindestruhezeit 11 Stunden, pro 7-Tage-Zeitraum muss außerdem eine Mindestruhezeit von 24 Stunden eingelegt werden (§ 5 Abs. 3 AZV).
Welche Tage gelten als dienstfrei?

Gemäß § 6 AZV sind folgende Tage dienstfrei:

  • Samstage
  • Heiligabend
  • Silvester
Abweichend davon kann an diesen Tagen, an Sonntagen sowie an gesetzlich anerkannten Feiertagen Dienst verordnet werden.

Dienstreisen

§ 11 AZV legt Regelungen bezüglich dienstlicher Reisen fest. Dabei gilt unter anderem, dass
  • bei einer berufsbedingten Reise die Zeit zur Erledigung von dienstlichen Geschäften außerhalb der Arbeitsstätte als Arbeitszeit gilt.
  • Reisezeiten jedoch keine Arbeitszeit sind. Sie werden aber als solche berücksichtigt, wenn sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder sie innerhalb eines Tages durch eine Dienstreise unterbrochen wird.
Handelt es sich hingegen um eine Teilzeitbeschäftigung und eine Reise steht an einem dienstfreien Tag an, so kann dieser Tag mit einem anderen zeitnah getauscht werden.

Weitere Regelungen

Die Arbeitszeitverordnung enthält einige weitere Vorschriften bezüglich der Arbeitszeiten von Beamten. Dazu zählen folgende Regelungen:

  • Gleitende Arbeitszeit (§ 7 AZV): Arbeitnehmer können den Beginn und das Ende ihrer täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen. Sie kann von der obersten Dienstbehörde bewilligt werden. Festgelegt werden müssen u. a. Kernarbeitszeiten, die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit, der früheste Dienstbeginn und das späteste Dienstende.
  • Arbeitsplatz (§ 10 AZV): Arbeitet der Beschäftigte mobil, beispielsweise mittels eines Laptops oder Smartphones, kann von seiner Dienstleistungspflicht am Arbeitsplatz abgewichen werden.
  • Bereitschaftsdienst (§ 13 AZV): Hier kann die regelmäßige tägliche und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemäß den dienstlichen Erfordernissen verlängert werden. Innerhalb von 12 Monaten darf die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. Sie kann auch auf bis zu 54 Stunden verlängert werden. Dazu muss sich die Beamtin/der Beamte schriftlich oder elektronisch bereit erklären.
  • Nachtdienst (§ 14 AZV): Die Arbeitszeit im Nachtdienst darf nicht mehr als acht Stunden betragen. Ist die Arbeit mit besonderen gesundheitlichen und körperlichen Risiken verbunden, darf diese in einem 24-Stunden-Zeitraum, in dem der Nachtdienst verrichtet wird, auch nicht mehr als acht Stunden überschreiten.
  • Zuständigkeit (§ 16 AZV): Die zuständige Behörde ist die oberste Dienstbehörde.