1.133 Anwälte für Arbeitslosengeld | Seite 48

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sehr gut
Rechtsanwalt Marc M. Schneider
Schneider Rechtsanwälte, Scheidungsanwalt24.de, Bahnhofstr. 6, 86150 Augsburg 7062.8026263268 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Sozialrecht • Strafrecht
Bei juristischen Problemen im Bereich Arbeitslosengeld hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Marc M. Schneider
aus 26 Bewertungen Zunächst bin ich von einer einvernehmlichen Scheidung ausgegangen. Meine Frau hielt sich jedoch nicht an Absprachen … (21.10.2023)
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Rechtsanwalt Thomas Volmar
Rechtsanwälte Volmar • Haase • Dix, Hirnbeinstr. 2, 87435 Kempten (Allgäu) 7063.4830546331 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Sozialrecht
Herr Rechtsanwalt Thomas Volmar ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Arbeitslosengeld
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Rechtsanwalt Jürgen Sasse
Kanzlei Wintermann | Bentrup | Schmitz, Bismarckstr. 1, 27749 Delmenhorst 6666.5290933297 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Sozialrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Versicherungsrecht • Sozialversicherungsrecht • Schwerbehindertenrecht
Herr Rechtsanwalt Jürgen Sasse unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Arbeitslosengeld
(03.07.2022) Sehr empfehlend werter Anwalt Herr sasse hatte mir schon in sehr vielen fällen mit den jobcenter erfolgreich vertreten …
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Rechtsanwältin Tosja Linden
CORDT LINDEN RECHT, Mittelstraße 16, 58553 Halver 6695.6217015047 km
Mit Einfühlungsvermögen, Sensibilität und persönlichem Engagement streite ich mich für Sie: professionell, kompetent und qualifiziert.
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Sozialrecht • Kaufrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Tosja Linden - Ihr juristischer Beistand im Bereich Arbeitslosengeld
(10.12.2022) Frau Linden war sehr freundlich und aufgeschlossen, hat sich mein Anliegen angehört und mich kompetent über die …
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Rechtsanwalt Christian Maß
Maß & Maß Rechtsanwälte, Herzogsfreudenweg 3a, 53125 Bonn 6695.5933454478 km
Fachanwalt Sozialrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Sozialversicherungsrecht
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Arbeitslosengeld bietet Herr Rechtsanwalt Christian Maß
aus 6 Bewertungen Schneller Rückruf, zielgerichtete Beratung (22.02.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Arbeitslosengeld

Fragen und Antworten

  • Arbeitslosengeld: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Arbeitslosengeld sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Arbeitslosengeld: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Arbeitslosengeld umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Arbeitslosengeld und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

 

Als Arbeitslosengeld, genauer Arbeitslosengeld I, bezeichnet man eine staatliche Leistung, die sozialversicherungspflichtige Beschäftigte im Falle der Arbeitslosigkeit bis zu maximal 24 Monate beanspruchen können. Geregelt ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld in §§ 129 ff. Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III).

Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld I?

Erwerbsfähige können Arbeitslosengeld I beantragen, wenn sie arbeitslos sind, sich rechtzeitig bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben.

Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muss zunächst bei der Agentur für Arbeit ein so genannter Grundantrag gestellt werden. Achtung: Leistungen werden erst ab der Stellung des Antrags gewährt. Folgende Dokumente sollten zur Arbeitsagentur mitgebracht werden: Personalausweis, Arbeitspapiere (derzeit noch inklusive Lohnsteuerkarte), Nachweise über einen früheren Leistungsbezug, Arbeitsbescheinigung und weitere Dokumente soweit notwendig (z.B. Krankengeld-Bescheinigung).

Arbeitslosigkeit ist gegeben, wenn der Betroffene in keinem Beschäftigungsverhältnis steht, Eigenbemühungen erbringt, um seine Erwerbslosigkeit zu beenden und darüber hinaus verfügbar ist, d.h. für Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Bezieher von Arbeitslosengeld I müssen der Arbeitsagentur gegenüber bestimmte Pflichten erfüllen, beispielsweise zu den Gesprächsterminen erscheinen und regelmäßig nachweisen, dass sie sich um eine neue Erwerbstätigkeit bemüht haben. 

Meldepflichten

Wer arbeitslos wird oder Arbeitslosengeld I bezieht, ist verpflichtet, sich persönlich bei der Arbeitsagentur zu melden. Kommen sie ihrer Meldepflicht nicht nach, so kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen. Generell gilt für die Meldefristen, dass hierbei nur Werktage berücksichtigt werden. Sonn- und Feiertage zählen nicht, nur Tage, an denen die Behörde auch dienstbereit ist.

Im Vorfeld unterscheidet man zwischen der Meldung als „arbeitsuchend" (§ 37d SGB III) und der Arbeitslosmeldung (§ 122 SGB III). Die Meldung als arbeitsuchend soll es der Arbeitsagentur ermöglichen, frühzeitig bei der Stellenvermittlung unterstützend tätig zu werden. Wer in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis tätig ist, muss sich drei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit persönlich bei der Arbeitsagentur melden, spätestens jedoch drei Tage nachdem er vom Auslaufen seines Arbeitsvertrages erfahren hat. Ausnahmsweise wird die Meldefrist hier durch eine telefonische Meldung gewahrt, wenn ein Ersatztermin mit der Arbeitsagentur vereinbart wird. Die Meldung als „arbeitsuchend" wird jedoch dann erst zum Gesprächstermin wirksam.

Anders dagegen bei der Arbeitslosmeldung: Wer seine Kündigung erhält oder vom Ende seines Beschäftigungsverhältnisses erfährt (z.B. Ablauf beim befristeten Arbeitsvertrag), muss sich bereits am ersten Tag bei der Arbeitsagentur melden. Der Betroffene hat grundsätzlich persönlich bei seiner Agentur für Arbeit zu erscheinen. Ist er jedoch aus wichtigen Gründen verhindert, beispielsweise wegen einer Krankheit, muss er im Zweifelsfall mittels einem Attest oder einem anderen Dokument, den wichtigen Grund für die Nichteinhaltung des Termins belegen.

Anwartschaftszeiten

Finanziert wird das Arbeitslosengeld I mit den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung. Dementsprechend können grundsätzlich nur diejenigen Beschäftigten Arbeitslosengeld beanspruchen, die im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet haben.

Wie lange Arbeitslosengeld bezahlt wird, hängt vom Lebensalter des Betroffenen und von der Dauer des letzten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ab. Seit dem 1. Januar 2008 gelten neue Regeln für die Bezugsdauer: Um Arbeitslosengeld I zu erhalten muss das Versicherungspflichtverhältnis mindestens 12 Monate bestanden haben. Es wird dann für 6 Monate bezahlt. Bei einem Versicherungspflichtverhältnis von 16 Monaten, kann Arbeitslosengeld für 8 Monate, ab 20 Monaten Versicherungspflicht für zehn Monate und bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ab 24 Monate für 12 Monate beansprucht werden. Arbeitslose über 50 Jahren können für 15 Monate Arbeitslosengeld I beanspruchen, wenn sie eine Versicherungspflicht von mindestens 30 Monaten nachweisen. Ab Vollendung des 55. Lebensjahrs kann das Arbeitslosengeld I für 18 Monate beansprucht werden, wenn das Versicherungspflicht mindestens 36 Monate bestanden hat und schließlich wird Arbeitslosen, die 58 Jahre und älter sind, Arbeitslosengeld bis zu 24 Monaten gewährt.

Höhe des Arbeitslosengeldes

Die konkrete Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich nach dem bisherigen Einkommen. Arbeitslose, die mindestens ein Kind haben, erhalten 67 Prozent (sog. erhöhter Leistungssatz); alle anderen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des Nettogehalts der letzten zwölf Monate. Der Leistungssatz wird jeweils täglich bemessen (Bemessungsentgelt) und für jeweils 30 Tage pro Monat (unabhängig davon, wie viele Tage der Monat tatsächlich hat) als monatlicher Zahlbetrag gewährt.

Nebeneinkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung (Arbeitszeit mit weniger als 15 Wochenstunden) werden netto (also nach Abzug aller Steuern, Beiträgen und Werbungskosten) auf das Arbeitslosengeld I angerechnet, wobei geringfügige Einnahmen generell bis zu einem Höchstbetrag von 165 Euro angerechnet werden.

Abgrenzung zu ALG II

Das Arbeitslosengeld I ist vom Arbeitslosengeld II (ALG II, Hartz IV) zu unterscheiden. Letzteres ist als sozialstaatliche Grundsicherungsleistung ausgestaltet, so dass mit einem gewissen Regelsatz (pro Erwachsenen 347 Euro und weitere Grundsicherungsleistungen) derzeit das Existenzminimum gesichert ist und nur bei Bedürftigkeit gezahlt wird. Hinweis: Empfänger von Arbeitslosengeld I, bei denen das Arbeitslosengeld I nicht zur Deckung ihres Existenzminimums reicht, können jedoch zusätzlich ergänzend ALGII-Leistungen beantragen.

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