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Rechtsfragen im Bereich Arbeitsunfall beantwortet Herr Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach
aus 68 Bewertungen Ich wurde sehr gut beraten in Hinblick auf meine Anfrage, ob es sich lohnt, gegen die Aufhebung der Schwerbehinderung … (22.05.2024)
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Herr Rechtsanwalt Andreas Klein - Ihr juristischer Beistand im Bereich Arbeitsunfall

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Arbeitsunfall

Fragen und Antworten

  • Arbeitsunfall: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Arbeitsunfall sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Arbeitsunfall: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Arbeitsunfall umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Arbeitsunfall und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
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Der Begriff Arbeitsunfall ist gleichbedeutend mit den ebenfalls geläufigen Begriffen Betriebsunfall oder Berufsunfall. Ein Arbeitsunfall fällt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung ist im Siebten Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt, in § 8 finden sich die Voraussetzungen des Arbeitsunfalls. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bezahlt allein der Arbeitgeber, um für Personenschäden, die bei einem Betriebsunfall eintreten, eine Haftungsfreistellung zu erreichen. Selbständige und Freiberufler unterliegen grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht, können sich aber freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern. Auch als Selbständige pflichtversichert sind dagegen Krankengymnasten, Logopäden, Hebammen, Physiotherapeuten, Masseure, Fuß-, Kranken-, Altenpfleger und medizinische Bademeister.

Liegt ein Arbeitsunfall vor, so leistet die gesetzliche Unfallversicherung Schadensersatz, zum Beispiel Witwenrente oder Hinterbliebenenrente. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt auch die Heilungskosten, erstattet aber keine immateriellen Schäden und zahlt also kein Schmerzensgeld. Somit können Arbeitnehmer Schmerzensgeldansprüche nur gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, wenn der Arbeitgeber für den Unfall verantwortlich ist (z.B. Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften).

Nach der gesetzlichen Definition des § 8 Absatz 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle „zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.“ Über die gesetzliche Unfallversicherung sind also nur Personenschäden geschützt, keine Sachschäden. Hinweis: Ersatz für Sachschäden kann gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden, soweit er für diese nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften haftet.

Damit die Unfallversicherung Schadensersatz leistet, muss sich der Unfall zunächst anlässlich einer versicherten Tätigkeit ereignen, d.h. bei der Arbeit ,oder zumindest einen Bezug zur Arbeit aufweisen. Somit sind neben unmittelbar beruflichen Tätigkeiten auch Tätigkeiten geschützt, die mit dem Beruf zusammenhängen, beispielsweise Unfälle, die sich beim Betriebssport ereignen. Auch der sogenannte Wegeunfall ist geschützt. Unter diesem allgemeinen Begriff werden Unfälle verstanden, die sich auf dem Weg zur oder von der Arbeit nach Hause ereignen. Ereignet sich ein Verkehrsunfall auf dem Arbeitsweg, so entscheiden die Sozialgerichte anhand des jeweiligen Einzelfalls, ob ein Wegeunfall vorliegt. Erforderlich ist regelmäßig ein innerer Zusammenhang zwischen Fahrt und beruflicher Tätigkeit, wobei sich dies insbesondere nach zeitlicher und örtlicher Nähe und der Intention des Verunglückten an. Rechtlich problematisch sind zum Beispiel Umwege, die von der gesetzlichen Unfallversicherung nur erfasst sind, wenn sie aus einem triftigen Grund gemacht werden, etwa wegen einer günstigeren Fahrzeit.

Auch Arbeitslose, die einen Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeitsagentur erleiden, um ihrer Meldepflicht nachzukommen, können Schadensersatz von der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen. Dies gilt entsprechend ebenfalls für Nothelfer, ehrenamtlich Tätige, Studenten und Kinder, die beispielsweise während des Kindergarten- oder Schulbesuchs verunglücken.

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