217 Anwälte für Betreuung
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Betreuung
Fragen und Antworten
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Betreuung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Betreuung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Betreuung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Betreuung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Betreuung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen. -
Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
Die Betreuung bzw. rechtliche Betreuung löste im Wege des Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und der Pflegschaft für Volljährige die Entmündigung ab und ist seitdem in §§ 1896 ff BGB geregelt. Betreuung im rechtlichen Sinne ist die rechtliche Vertretung des Betreuten, keine soziale oder gesundheitliche Betreuung.
Auf Antrag wird das Betreuungsverfahren vor dem Betreuungsgericht eröffnet. Im Betreuungsverfahren wird geprüft, ob eine Beeinträchtigung gegeben ist und welche Bereiche der Betroffene noch selbst bewältigen kann und in welchen Lebensbereichen er nicht mehr eigenverantwortlich handeln kann. Betreuung wird vom Betreuungsgericht im Betreuungsbeschluss angeordnet, wenn ein Volljähriger aufgrund einer Erkrankung seine Angelegenheiten insgesamt oder einzelne Angelegenheiten nicht mehr alleine besorgen kann. Grund hierfür kann eine psychische Krankheit oder eine Behinderung körperlicher, seelischer oder geistiger Art sein, die von einem neutralen Gutachter im Betreuungsverfahren begutachtet wird. Relevante psychische Krankheiten sind z. B. Neurosen, Zwangserkrankungen oder Persönlichkeitsstörungen, aber auch seelische Störungen als Folge körperlicher Erkrankungen oder Verletzungen des Gehirns. Als Behinderung gelten z. B. angeborene bzw. frühkindliche Hirn- oder Intelligenzdefekte; seelische Behinderungen sind psychische Beeinträchtigungen, unabhängig von hirnorganischen Auslösern (Demenz, Alzheimer). Eine rein körperliche Behinderung führt selten zur Erforderlichkeit einer Betreuung, ist aber auf Antrag des Betroffenen möglich (andauernde Bewegungsunfähigkeit, Taub-Blindheit etc.).
Die Anordnung der Betreuung findet nicht statt, wenn der Betroffene eine Vorsorgevollmacht erteilt hat. Im Falle einer Vorsorgevollmacht regelt der Bevollmächtigte die Angelegenheiten für den Betroffenen, die gerichtliche Anordnung der Betreuung ist entbehrlich bzw. kann so verhindert werden. Wenn sich die Vorsorgevollmacht nicht auf alle Bereiche erstreckt, wird die gerichtliche Anordnung der Betreuung in diesen Bereichen möglich. Eine Betreuung kann wieder aufgehoben werden, auf Antrag des Betreuten oder im Rahmen der turnusmäßigen Überprüfung der Betreuung durch das Betreuungsgericht, wenn dieses feststellt, dass der Handlungsbedarf entfallen ist.
Als Betreuer kommen vor allem Verwandte oder Ehepartner in Betracht. Andernfalls werden ehrenamtliche Betreuer oder Berufsbetreuer eingesetzt. Wünschen des Betroffenen hinsichtlich der Betreuung ist im Verfahren und auch bei der Ausübung der Betreuung Rechnung zu tragen. Wünsche kann der Betroffene z. B. in einer sog. Betreuungsverfügung zuvor festgehalten haben.
(LOE)
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