1.493 Anwälte für Herstellerhaftung | Seite 63

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Profil-Bild Rechtsanwalt Lars Ullmann
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Rechtsanwalt Lars Ullmann
emc rechtsanwälte | fachanwälte, Parkstr. 12, 08056 Zwickau 7024.8585035759 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • IT-Recht • Familienrecht • Versicherungsrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Herstellerhaftung hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Lars Ullmann
aus 55 Bewertungen Herr Ullmann ist ein sehr kompetenter und zuverlässiger Anwalt für Verkehrsrecht. In seinerKanzlei fühlt man sich sehr … (17.04.2024)
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Rechtsanwalt Jochen Raster
RAe Dr. Görke – Dr. Scheja & Kollegen, Gartenstr 24, 72074 Tübingen 6938.2021656119 km
Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Jochen Raster hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Herstellerhaftung
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Rechtsanwalt Fabian Sauer
Rechtsanwalt Sauer, Chemnitzer Straße 100, 44139 Dortmund 6676.8970332166 km
I am not about caring. I am about winning. Tell me "I can't" and I will embarrass you.
Ausländerrecht & Asylrecht • Strafrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Migrationsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht
Online-Rechtsberatung
Bei juristischen Problemen im Bereich Herstellerhaftung hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Fabian Sauer
aus 23 Bewertungen Kompetenter Anwalt der weiß was er macht!!! Er ist freundlich und hilfsbereit (21.03.2024)
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Rechtsanwältin und Notarin Loana Holtz
Kanzlei an der Kirche, An der Kirche 1a, 31832 Springe 6765.8980693156 km
Fachanwältin Familienrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Sozialrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin und Notarin Loana Holtz vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Herstellerhaftung
(05.11.2023) Kompetente Beratung
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Rechtsanwalt Sebastian Lemmnitz
Lemmnitz Anwaltskanzlei, Hubertusstraße 2d, 50354 Hürth 6669.5858128361 km
Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Im Bereich Herstellerhaftung bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Sebastian Lemmnitz
aus 50 Bewertungen Die Zusammenarbeit mit Herrn Lemmnitz war äußerst zufriedenstellend. Seine Ehrlichkeit, klare Beratung und … (07.03.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Herstellerhaftung

Fragen und Antworten

  • Herstellerhaftung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Herstellerhaftung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Herstellerhaftung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Herstellerhaftung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Herstellerhaftung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Unter Herstellerhaftung versteht man, dass ein Hersteller für ein von ihm hergestelltes fehlerhaftes Produkt haftet. Nach § 4 I ProdhaftG ist Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. Für den Hersteller des fehlerhaften Produkts besteht sowohl eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) als auch nach dem allgemeinen Deliktsrecht, welches in den §§ 823 ff. BGB geregelt ist. Bei den gesetzlichen Regelungen über die Produkthaftung handelt es sich um zwingendes Recht. Folglich darf die Ersatzpflicht des Herstellers eines Produkts im Voraus durch vertragliche Vereinbarung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

Die Herstellerhaftung wird gem. § 1 I ProdHaftG dadurch begründet, wenn durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. In diesen Fällen ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

Bei Personenschäden besteht allerdings gem. § 10 I ProdHaftG eine Haftungshöchstgrenze von 85 Millionen Euro. Sind nach § 10 II ProdHaftG mehrere Personen geschädigt und überschreiten die zu leistenden Entschädigungszahlungen diesen Höchstbetrag, verringern sich die Ansprüche der einzelnen Geschädigten verhältnismäßig. Bei Sachschäden ist die Haftung des Herstellers zum einen dadurch eingeschränkt, dass der Hersteller des Produkts nur dann haftet, wenn die beschädigte Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet wurde; zum anderen muss der Schaden an einer anderen Sache als der vom Hersteller produzierten eingetreten sein. Zudem besteht gem. § 11 ProdHaftG ein so genannter Selbstbehalt von 500 Euro, d.h. es sind also nur Schäden zu ersetzen, die darüber hinausgehen.

Die Produkthaftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz ist eine sogenannte verschuldensunabhängige Haftung, das bedeutet, dass der Hersteller auch dann haftet, wenn er den Fehler nicht verschuldet hat. Allerdings trägt gem. § 1 IV ProdHaftG der Geschädigte vor Gericht die Beweislast für den Fehler des Produkts, den daraus entstandenen Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler des Produkts und entstandenem Schaden.

Die Haftung des Herstellers kann jedoch in den Fällen des § 1 II ProdHaftG  ausgeschlossen sein:

  • fehlendes willentliches Inverkehrbringen des Produkts (Diebstahl)
  • Fehler entstand erst nach dem Inverkehrbringen (unsachgemäße Reparatur)
  • Produkt ist nicht für den Verkauf hergestellt (Eigenbedarf)

Unter anderem besteht ebenfalls keine Haftung, wenn der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte, sog. Entwicklungsfehler. Einzige Ausnahme bildet § 84 Arzneimittelgesetz.

(WEI)

 

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