3.842 Anwälte für Testamentsvollstrecker | Seite 161

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Rechtsanwalt Christoph Kapp
SOJURA, Merckstr. 8, 64283 Darmstadt 6837.7774637748 km
Fachanwalt Sozialrecht • Erbrecht • Vereinsrecht & Verbandsrecht • Sozialversicherungsrecht • Schwerbehindertenrecht • Pflegerecht
Herr Rechtsanwalt Christoph Kapp ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Testamentsvollstrecker
aus 41 Bewertungen Herr RA Kapp ist ein sehr geduldiger und erfahrener, kompetenter Anwalt. Er hat unsere Wünsche gut und klar … (10.03.2023)
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Rechtsanwalt Axel Ibáñez Fuhs
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Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Testamentsvollstrecker steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Axel Ibáñez Fuhs gerne zur Verfügung
aus 5 Bewertungen Noch hat die eigentliche Arbeit nicht begonnen, es geht um den Einzug einer Forderung in Spanien, aber die erste … (11.03.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Testamentsvollstrecker

Fragen und Antworten

  • Testamentsvollstrecker: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Testamentsvollstrecker sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Testamentsvollstrecker: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Testamentsvollstrecker umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Testamentsvollstrecker und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.

Der Testamentsvollstrecker ist eine in der Regel vom Erblasser durch Vollmacht - auch über seinen Tod hinaus - bestimmte Vertrauensperson, die kraft ihres Amtes den Nachlass als sein Vertreter oder der Vertreter seiner Erben umsetzt. Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Entscheidend sind die Wünsche und Vorstellungen des Erblassers. Mit der Testamentsvollstreckung wird den Erben die Verfügungsgewalt über den Nachlass entzogen.

Der Erblasser benennt den Testamentsvollstrecker durch Testament oder Erbvertrag. Eine Benennung durch eine vom Erblasser dazu bevollmächtigte Person ist ebenfalls möglich. Erst wenn der Testamentsvollstrecker gegenüber dem Nachlassgericht das Amt annimmt, beginnt es. Es endet mit dem Tod des Testamentsvollstreckers, wenn seine Geschäftsfähigkeit fortfällt oder durch Kündigung bzw. Entlassung durch das Nachlassgericht.

Das Nachlassgericht kann dem Testamentsvollstrecker auf seinen Antrag ein entsprechendes Testamentsvollstreckerzeugnis ausstellen. Für das Verfahren gelten dabei die entsprechend anzuwendenden Regeln für den Erbschein

Die Testamentsvollstreckung ist in den §§ 2197 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt, wobei grundsätzlich zwischen zwei Formen der Testamentsvollstreckung unterschieden wird: Bei der Auseinandersetzungsvollstreckung oder Abwicklungsvollstreckung ist die Tätigkeit von dem Testamentsvollstrecker auf die Auseinandersetzung des Nachlasses gerichtet (§§ 2203, 2204 ff. BGB). Verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass dagegen schwerpunktmäßig, spricht man gemäß § 2209 BGB von der sogenannten Verwaltungsvollstreckung oder Dauervollstreckung.

Nachlassverbindlichkeiten können gegenüber dem Testamentsvollstrecker oder gegenüber den Erben geltend gemacht werden. In der Zwangsvollstreckung ist jedoch ein Titel des Nachlassgläubigers gegen den Testamentsvollstrecker nötig.

Für die Führung seines Amtes kann der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung verlangen, die oft bereits schon vom Erblasser bestimmt wurde. In seinem Amt ist der Testamentsvollstrecker zur Rechnungslegung und Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten verpflichtet. Verstößt der Testamentsvollstrecker gegen seine Pflichten als solcher, besteht gegen ihn ein Anspruch auf Schadenersatz.

(WEL)

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