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Profil-Bild Rechtsanwältin Gisela von Schimonsky
sehr gut
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Frau Rechtsanwältin Gisela von Schimonsky hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Weiterbildung
aus 24 Bewertungen Ich habe Frau von Schimonsky auf Grund von Bewertungen ausgewählt und Sie war die Richtige Adresse für meinem durchaus … (04.06.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Weiterbildung

Fragen und Antworten

  • Weiterbildung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Weiterbildung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Weiterbildung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Weiterbildung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Weiterbildung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.

Eine Weiterbildung liegt vor, wenn ein Mitarbeiter einen Lehrgang besucht hat, der ihm etwa höhere Qualifikationen verleiht, z. B. einen Fachanwaltskurs. Von der Weiterbildung abzugrenzen ist die Fortbildung, bei der ein Teilnehmer lediglich die ihm bereits erworbenen beruflichen Fähigkeiten erhalten will, indem er einen Lehrgang besucht. So muss z. B. ein Fachanwalt einmal im Jahr mindestens 10 Stunden an einem Kurs teilnehmen, bei dem ihm etwa die neuste Rechtsprechung näher erläutert wird. Ansonsten verliert er die Erlaubnis zum Führen des Fachanwaltstitels.

Hat der Arbeitgeber die Kosten für die Weiterbildung bzw. Fortbildung seines Mitarbeiters übernommen - der Chef kann sich freiwillig in einem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung zur Zahlung verpflichten -, will er diesen natürlich solange an sein Unternehmen binden, bis sich die Fortbildungskosten zumindest wieder amortisiert haben. Kündigt der Mitarbeiter jedoch vorher oder bricht er die Weiterbildung ab, ist guter Rat teuer. Dem Arbeitgeber stehen im Arbeitsrecht daher mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, um den Angestellten an sich zu binden:

  • Gewährung der Weiterbildungskosten als Arbeitgeberdarlehen
  • Ausschluss des Rechts auf ordentliche Kündigung
  • Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel

Voraussetzung ist allerdings, dass die Fortbildung dem Beschäftigten nicht nur betriebsspezifisch Vorteile bringt. Die erworbenen Kenntnisse müssen ihm vielmehr auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bessere Chancen bieten. Außerdem sollten die Vereinbarungen zwischen Chef und Mitarbeiter zu Beweiszwecken schriftlich fixiert werden.

Bei der Rückzahlungsklausel ist zu beachten, dass sie vor Beginn der Weiterbildung bzw. Fortbildung vereinbart und der Beschäftigte nicht zu lange gebunden wird. Dauert die Weiterbildung etwa einen Monat, ist eine Bindung von sechs Monaten noch zulässig. Beträgt die Weiterbildungsdauer bis zu zwei Jahre, ist sogar eine Bindung von bis zu fünf Jahren erlaubt. Die Bindungsdauer kann sich allerdings erhöhen, wenn der Arbeitgeber erhebliche finanzielle Mittel aufgewendet hat oder der Beschäftigte durch die Weiterbildung eine besonders hohe und wichtige Qualifikation erlangt. Letztendlich darf der Arbeitgeber höchstens nur die tatsächlich entstandenen Kosten zurückverlangen. Im Übrigen entfällt trotz Rückzahlungsklausel die Pflicht zur Rückzahlung, wenn der Mitarbeiter keinen Einfluss auf sein Ausscheiden aus dem Betrieb des Chefs hatte. Das ist z. B. der Fall, wenn der arbeitsrechtliche Vertrag aus betrieblichen Gründen gekündigt wurde. Eventuell kann ein Arbeitsrechtsanwalt helfen, wenn die Arbeitsvertragsparteien darüber streiten, ob eine Rückzahlungspflicht besteht oder nicht. Unter Umständen ist aber auch eine außergerichtliche Konfliktlösung im Rahmen von einem Mediationsverfahren möglich.

(VOI)

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