Abmahnung der Genius GmbH durch GH-Patent wegen Kitchen-Magic-Schneidegerät

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Abmahnung Genius GmbH durch GH-Patent

Unsere Mandantschaft hat uns eine Abmahnung der Genius GmbH, Im Dachsstück 8, 65549 Limburg vorgelegt. Unterzeichnet wurde die Abmahnung von Patentanwalt Dalibor Grabovac von der Kanzlei GH-Patent, Bahnhofstraße 2 in Bad Schwalbach.

Inhalt der Abmahnung der Genius GmbH

Laut der Abmahnung der Genius GmbH hat diese gegen die Avon Cosmetics GmbH angeblich eine Einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Frankfurt wegen der Verletzung diverser Schutzrechte durch das Kitchen-Magic-Schneidegerät erwirkt. Den Inhalt der Einstweiligen Verfügung bzw. das gerichtliche Aktenzeichen verschweigt die Genius GmbH allerdings. Die Kanzlei GH-Patent führt weiter aus, dass die Avon Cosmetics GmbH Auskunft erteilt habe, dass unsere Mandantschaft die entsprechenden Geräte erworben und weiter vertrieben habe.

Vorwurf der Abmahnung der Genius GmbH

Die Genius GmbH wirft unserer Mandantschaft vor, die Gemeinschaftsgeschmacksmuster 001931213-0001 bis 001931213-0009 verletzt zu haben. Darüber hinaus soll sie das europäische Patent 2 576 160 B1 verletzt haben und schließlich noch eine unlautere Wettbewerbshandlung begangen haben.

Forderung der Genius GmbH

Die Genius GmbH fordert von unserer Mandantschaft die Unterlassung des Angebots und des Vertriebs der angegriffenen Kitchen-Magic-Schneidegeräte sowie die Erteilung von umfangreichen Auskünften. Darüber hinaus verlangt die Kanzlei GH-Patent die Vernichtung oder Herausgabe der angeblich verletzenden Produkte. Weiter soll sich unsere Mandantschaft zur Zahlung von Schadensersatz verpflichten und der Kanzlei GH-Patent Anwaltskosten in Höhe von 2.084,40 € (auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 125.000 €) erstatten.

Was halten wir von der Abmahnung der Genius GmbH durch die Kanzlei GH-Patent?

In dem uns vorliegenden Fall können wir unserer Mandantschaft nicht raten, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Selbst wenn die gerügten Produkte tatsächlich Schutzrechte der Genius GmbH verletzen – was erst zu prüfen ist – müssen für einen patent-, design- oder wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zahlreiche weitere Voraussetzungen erfüllt sein, was vorliegend nicht der Fall ist.

Insofern raten wir hier dazu, sich im Falle einer Abmahnung durch die Kanzlei GH-Patent beraten zu lassen und die geforderte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft zu unterzeichnen bzw. Zahlungen zu leisten.

Völlig falsch ist auch, gar nicht auf die Abmahnung zu reagieren, da ansonsten kostspielige Gerichtsverfahren eingeleitet werden können. Gerne beraten wir Sie hierzu, rufen Sie uns unverbindlich an.



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