Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen fehlerhafter Verbraucherinformationen – Was können Sie tun?

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Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten? Wir helfen Ihnen bundesweit!

Immer wieder kommen Mandanten zu uns, welche von der Wettbewerbszentrale, die sich als gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft bezeichnet, kostenpflichtig abgemahnt wurden. Sehr häufig handelt es sich um den Vorwurf von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht im Rahmen eines Onlinehandels. Profitieren auch Sie von unserer langjährigen Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen der Wettbewerbszentrale. Wir vertreten Sie bundesweit und erteilen Ihnen eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung.

Was ist Inhalt der Abmahnung der Wettbewerbszentrale?

In der mir aktuell vorliegenden Abmahnung werden unserem Mandanten, einem deutschen Onlinehändler, mehrere Wettbewerbsverstöße vorgeworfen.

Fehlerhaftes Impressum

Unter anderem wirft die Wettbewerbszentrale unserem Mandanten vor, dass er ein fehlerhaftes Impressum vorhalte. § 5 Telemediengesetz (TMG) regelt die allgemeinen Informationspflichten, welche durch den Onlinehändler zu erfüllen sind. Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.

Gemäß § 5 TMG muss das Impressum folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
  6. a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
  7. b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
  8. c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  9. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
  10. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Unser Mandant soll laut Abmahnung der Wettbewerbszentrale nicht alle erforderlichen Informationen im Impressum bereitgehalten haben. Unter anderem habe er eine bestehende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht angegeben.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Des Weiteren wird unserem Mandanten vorgeworfen, er würde eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwenden. Gemäß § 312g BGB ist der Verbraucher über ein Widerrufsrecht nach den §§ 355,356 BGB zu belehren. Gemäß § 312d BGB, Art. 246a EGBGB ist der Verbraucher ausdrücklich über sein Widerrufsrecht zu belehren, genauer über Bedingungen, Fristen und Verfahren zur Ausübung des Widerrufsrechts. Darüber hinaus muss der Onlinehändler dem Verbraucher auch das gesetzliche Widerrufsformular zur Verfügung stellen.

Ansprüche aufgrund der Wettbewerbsverstöße

Im vorliegenden Fall lagen die behaupteten Wettbewerbsverstöße tatsächlich vor. Bei § 5 TMG (Impressum) handelt es sich um eine Marktverhaltensregel, die auch unmittelbar dem Verbraucherschutz dient, sodass das fehlerhafte Impressum einen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG darstellt und einen Unterlassungsanspruch gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 1 Unterlassungsklagegesetz sowie gem. § 8 UWG begründet.

Bei den Bestimmungen zur Widerrufsbelehrung, sprich zum Fernabsatz handelt es sich um originäres Verbraucherschutzrecht. Eine fehlerhafte Belehrung über das Widerrufsrecht stellt daher wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne des § 3 UWG dar und führt zu einem Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG sowie gemäß §§ 3,2 Unterlassungsklagegesetz.

Unterlassungsanspruch/strafbewehrte Unterlassungserklärung

Die Wettbewerbszentrale verlangt von unserem abgemahnten Mandanten zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Diese Unterlassungserklärung muss sich dazu eignen, eine bestehende Wiederholungsgefahr in Bezug auf die gerügten Wettbewerbsverstöße für die Zukunft zu beseitigen. Sie muss hinreichend strafbewehrt sein, sprich der Erklärende muss sich einer Vertragsstrafe unterwerfen, wenn er gegen seine Unterlassungserklärung verstößt. Hier sollte aufgepasst werden, dass nicht zu viel erklärt wird und die Unterlassungserklärung nicht zu weit gefasst wird da die mit dieser Erklärung verknüpfte Vertragsstrafe in vielen Fällen existenzbedrohend, gerade für kleinere Unternehmen, sein kann. Daher sollte in jedem Fall ein auf das Wettbewerbsrecht spezialisierter Rechtsanwalt die Abmahnung prüfen und eine passgenaue Unterlassungserklärung für Sie entwerfen.

Aufwendungsersatz/Rechtsanwaltskosten

Darüber hinaus macht die Wettbewerbszentrale einen Aufwendungsersatzanspruch für die Abmahnung geltend. Hierbei handelt es sich um eine Art Verwaltungsgebühr. Welche meist etwas über 200,00 € liegt und im Falle des Vorliegens der vorgeworfenen Wettbewerbsverstöße auch rechtmäßig ist. Zu beachten ist, dass die gleiche Abmahnung ausgesprochen von einer Rechtsanwaltskanzlei weitaus höhere Gebühren mit sich bringen würde, da der Streitwert der Abmahnung für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblich ist und meist mindestens zwischen 10.000 € und 20.000 € liegt.

Wie Sie auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung reagieren sollten:

  • Sie sollten zunächst Ruhe bewahren und trotz der kurz bemessenen Frist keinen direkten Kontakt mit der Wettbewerbszentrale aufnehmen, da alles was Sie sagen, in einem möglichen Prozess gegen Sie verwendet werden kann.
  • Keinesfalls sollten Sie jedoch die Abmahnung ignorieren, da dies dazu führen kann, dass ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird, was wiederum mit hohen Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) verbunden ist.
  • Es ist davon abzuraten, ungeprüft die von den Abmahnern beigefügte Unterlassungserklärung in der vorgegebenen Form unterzeichnen, da diese oft zu weit gefasst ist, so dass eine Unterzeichnung derselben weitreichende Folgen, insbesondere hohe Vertragsstrafen nach sich ziehen kann. Aus Erfahrung weiß ich, dass kleinste Fehler in der Formulierung von Belehrungen, Artikelangaben und Informationspflichten einen Verstoß gegen die unterzeichnete Unterlassungserklärung darstellen und Vertragsstrafen auslösen können. Diese sind für den betroffenen Unternehmer nicht selten existenzbedrohend.
  • Auch Zahlungsansprüche sollten Sie nicht erfüllen, ohne diese durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Wie wir Ihnen bei einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale helfen:

  • Wir sind auf das Wettbewerbsrecht, insbesondere auf Abmahnungen der Wettbewerbszentrale spezialisiert und überprüfen die Abmahnung auf Ihre Richtigkeit sowie das Vorliegen von Wettbewerbsverstößen.
  • Lassen Sie uns Ihre Abmahnung unverbindlich zukommen. Wir erteilen Ihnen sodann eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Fall.
  • Sollten die erhobenen Vorwürfe berechtigt sein, erarbeiten wir für Sie eine individuelle Unterlassungserklärung, welche so weit wie nötig und zugleich so eng wie möglich gefasst ist, um Nachteile für Sie zu vermeiden.
  • Sollte die Abmahnung teilweise oder gar gänzlich unberechtigt erfolgt sein, wehren wir die Ansprüche für Sie ab und erläutern Ihnen ausführlich die weitere Verteidigungsstrategie.

Haben auch Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten und benötigen anwaltliche Unterstützung eines spezialisierten Rechtsanwaltes oder wollen Sie Ihren Online-Auftritt präventiv überprüfen und rechtssicher gestalten lassen? Dann nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf. Wir bieten kompetente und schnelle Hilfe bundesweit.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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