Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale wegen Werbung mit Höchstpreisen (sog. Preiswerbung)

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Haben Sie eine Abmahnung von einem Mitbewerber oder der Wettbewerbszentrale wegen unlauterer Werbung mit Höchstpreisen oder Toppreisen erhalten? Der folgende Beitrag beleuchtet das Thema „Werbung mit Preisen“ näher.

Werbung mit Preisen (sog. Preiswerbung)

Die Werbung mit Preisen spielt im Wettbewerb eine entscheidende Rolle. Neben der Qualität der Ware ist in der Regel der Preis als entscheidender Faktor im Wettbewerb das ausschlaggebende Kriterium für die Kaufentscheidung potenzieller Kunden. Die Zulässigkeit sog. Preiswerbung hat sich an den Vorgaben des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu orientieren, insbesondere an dem Irreführungsverbot in § 5 UWG, der in Abs. 1 S. 2 Nr. 2 auch den Preis als Angabe, über die nicht irregeführt werden darf, nennt. Unlauter bzw. irreführend ist jedes Verhalten, das die Gefahr einer Täuschung begründet. Der Wahrheitsgrundsatz beherrscht das gesamte Wettbewerbsrecht. Das UWG dient dem Schutz von Verbrauchern sowie sonstigen Marktteilnehmern. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Irreführung über den Preis als Wettbewerbsverstoß

Eine Irreführung über den Preis und somit irreführende Werbung liegt vor, wenn die durch eine Preisangabe bei den Durchschnittsverbrauchern hervorgerufenen Vorstellungen über die Preise der angebotenen Ware oder Leistung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen, also tatsächlich höhere Preise verlangt werden als auf Grund der Angabe erwartet werden. Dies ist insbesondere bei objektiver Unrichtigkeit der Fall, aber auch, wenn die Bereitstellung wesentlicher Informationen über den Preis in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise erfolgt, § 5a Abs. 2 S. 2 UWG.

Abmahnung wegen Werbung mit „Höchstpreisen“ und „Toppreisen“

Ein von unserer Kanzlei vertretenes Unternehmen aus dem Immobiliensektor wurde von der Wettbewerbszentrale (Standort Berlin) wegen angeblich wettbewerbswidriger Werbung abgemahnt. Unsere Mandantin warb in einer ihrer Werbeanzeigen mit Höchstpreisen und Toppreisen. Die Wettbewerbszentrale hielt diese Aussagen im Fall unserer Mandantschaft für irreführende Werbung und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Fraglich ist im Einzelfall immer, ob die betreffende Werbung zulässig oder unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts ist. Dies gilt es bei Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung immer zu prüfen, bevor vorschnell eine weitreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, welche im Fall eines erneuten Verstoßes zu erheblichen Vertragsstrafen führt.

Wann ist Werbung mit Höchstpreisen und Toppreisen zulässig?

Maßgeblich für die Bewertung sog. Preiswerbung ist das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers (OLG Köln, Urteil vom 19.06.2015, Az.: 6 U 173/14). Die Werbung mit Höchstpreisen setzt voraus, dass der Werbende mit seinen Preisen in einem bestimmten Bereich zu einer Spitzengruppe gehört. Die Werbung mit Höchstpreisen unterfällt somit der Kategorie der Spitzengruppenwerbung. Das OLG Köln definiert Höchstpreise z. B. wie folgt: „… Der angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet bei der Werbung mit einem „Höchstpreis“ nicht, dass ihm der absolut beste Preis auf dem gesamten Markt angeboten wird, sondern nur, dass der Preis im obersten Bereich liegt. Zwar ist „höchst“ der Superlativ zu „hoch“ und der Superlativ seinerseits eine typische Ausdrucksform für die Alleinstellung. Dementsprechend wird das Präfix „Höchst“ im Zusammenhang mit der Bildung von Substantiven (Höchstleistung, Höchstform, Höchstgebot pp.) regelmäßig als Ausdruck für etwas nicht zu Überbietendes verwendet. Allerdings erweckt Werbung mit einem Superlativ nicht in jedem Fall den Eindruck einer Allein- oder Sonderstellung; häufig besagt der Superlativ nach dem Gesamtinhalt einer Ankündigung nur, dass das angepriesene Erzeugnis ein Spitzenerzeugnis ist, womit das Vorhandensein gleichwertiger Erzeugnisse eingeräumt wird…“

Folglich ist die Werbung mit Höchstpreisen wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Werbende mit seinen Preisen zur Spitzengruppe gehört. Dass im Einzelfall Konkurrenten höhere Preise anbieten, macht die eigene Werbung mit Höchstpreisen in der Regel nicht wettbewerbswidrig. Problematisch ist es jedoch in vielen Fällen, die Zugehörigkeit zu einer Spitzengruppe anhand geeigneter Kriterien nachzuweisen. Die Darlegungslast trägt derjenige, welcher mit Höchstpreisen wirbt.

Toppreise definiert das OLG Köln in seiner jüngeren Entscheidung wie folgt: „Top“ ist ein aus dem Englischen stammendes eingedeutschtes Wort mit gegenüber den Begriffen hoch/höchst bereits im Ansatz deutlich unklarerem Bedeutungsgehalt und insoweit nicht eindeutig – nur – mit dem Begriff „Spitze“ gleichzusetzen, nicht einmal nach den vom Kl. zur Akte gereichten Auszügen aus Englisch/Deutsch-Lexika. Im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch drückt die Vorsilbe „Top“ bei der Bildung von Substantiven zwar ebenfalls eine Verstärkung aus, jedoch nicht – jedenfalls nicht eindeutig oder gar stets – im Sinne eines Superlativs, sondern in der Regel im Sinne von „besonders gut“ (Top-Model, Top-Manager, Top Ten pp.). Im Zusammenhang mit Preisangaben, die, wie oben ausgeführt, vom Verbraucher eher vorsichtig bewertet werden, bedeutet die Aussage „Top“, dass es sich tatsächlich um ein relativ gutes Angebot handelt. Ein „Top Preis“ entspricht in der Werbung im Aussagegehalt einem „Superpreis“, der lediglich ein günstiges, dh überdurchschnittlich gutes Angebot voraussetzet (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 Rn. 7.17a). Eine Spitzengruppenwerbung oder gar Spitzenstellungswerbung ist damit nicht verbunden…

Demnach ist die Werbung mit Toppreisen keine Werbung mit Höchstpreisen und damit keine Spitzengruppenwerbung. Die Werbung mit Toppreisen ist daher rechtlich anders zu beurteilen als die Werbung mit Höchstpreisen. Bei Angeboten mit Toppreisen hat das Angebot lediglich überdurchschnittlich gut zu sein, wobei hiermit nicht nur Angebote am oberen Ende der Preisskala gemeint sind.

Risiko einer Abmahnung wegen irreführender Werbung mit Höchstpreisen oder Toppreisen

Ein Mitbewerber, also jeder Unternehmer, der mit einem anderen oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht und mit Höchstpreisen oder Toppreisen wirbt, sollte den vom OLG Köln festgelegten Maßstäben genügen. Andernfalls besteht das Risiko einer Abmahnung, sei es durch die Wettbewerbszentrale oder durch einen Mitbewerber.

Bei dem Werben mit Höchstpreisen muss der Werbende somit eine Allein- oder Spitzenstellung am Markt haben. Bei dem Werben mit Toppreisen muss es sich bei dem Angebot um ein überdurchschnittlich gutes Angebot handeln.

Was sollten Sie im Fall einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen irreführender Werbung mit Höchstpreisen oder Toppreisen beachten?

Wichtig ist es zunächst, Ruhe zu bewahren und nicht vorschnell zu handeln, insbesondere keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen. Der Gegenseite könnten sonst schnell Informationen an die Hand gegeben werden, welche in einem späteren Prozess gegen Sie verwendet werden könnten.

Keinesfalls sollten Sie ungeprüft die vorformulierte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Oft besteht ein Unterlassungsanspruch gar nicht oder nur teilweise, sodass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden muss. Durch eine Unterlassungserklärung laufen Sie Gefahr, schnell hohe Vertragsstrafen zu riskieren, wenn die gerügten Verstöße nicht einwandfrei beseitigt wurden.

Daher sollten Sie unbedingt innerhalb der von der Gegenseite gesetzten Frist einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Überprüfung der Abmahnung beauftragen.

Keinesfalls sollten Sie jedoch die gesetzte Frist ignorieren, da sonst im Fall der Begründetheit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung schnell kostenintensive einstweilige Verfügungsverfahren oder Klageverfahren drohen.

Wie ich Ihnen bei einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale helfen kann

Ich verfüge über jahrelange Erfahrung im Umgang mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Ich überprüfe Ihre Abmahnung sorgfältig und erörtere im Anschluss mit Ihnen die verschiedenen Handlungsalternativen. Insbesondere kann es oftmals Sinn machen, selbst bei Vorliegen der gerügten Verstöße keine Unterlassungserklärung abzugeben, sondern eine einstweilige Verfügung zu erhalten, um der Gefahr hoher Vertragsstrafen zu entgehen. Darüber hinaus unterstütze ich Sie bei der Beseitigung etwaiger Wettbewerbsverstöße und überprüfe Ihren Außenauftritt, um zukünftige Abmahnungen der Wettbewerbszentrale und anderer Mitbewerber zu vermeiden.

Wie ich bei Wettbewerbsverstößen Ihrer Mitbewerber helfen kann

Zudem verfüge ich über jahrelange Erfahrung bei der Überprüfung und Überwachung des Marktverhaltens von Mitbewerbern zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen durch unlautere Werbung von Konkurrenten. Ein Mitbewerber verhält sich wettbewerbswidrig, wenn er gegen das UWG verstößt. Sollten Sie sich durch das Verhalten von Mitbewerbern oder anderen Marktteilnehmern in Ihren Rechten verletzt sehen, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht bundesweit mit Rat und Tat außergerichtlich (wettbewerbsrechtliche Abmahnung) und gerichtlich (einstweilige Verfügung, Klage) zur Verfügung.

Ihr Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in Berlin

Als Rechtsanwalt bin ich auf das Wettbewerbsrecht spezialisiert. Zu meinen Mandanten gehören vor allem mittelständische, aber auch große Unternehmen aus den unterschiedlichsten Wirtschaftszweigen, welche ich bei allen Fragen zur unzulässigen Werbung und bei der Erarbeitung wettbewerbskonformer Werbestrategien berate. Ich setze Ihre Interessen außergerichtlich (Abmahnungen, Unterlassungserklärungen) und gerichtlich (einstweilige Verfügung, Klagen) bundesweit für Sie durch. Kontaktieren Sie mich gern.


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