Abmahnung ohne Rechtsanwalt?

  • 5 Minuten Lesezeit

1. Entscheiden Sie sich!

Bei dem Thema „Abmahnung ohne Rechtsanwalt“ sind grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden:

a.
Sie wollen selbst einen Mitbewerber abmahnen (vgl. unten Ziff. 2) oder

b.
Sie haben eine Abmahnung erhalten und wollen sich um diese ohne Rechtsanwalt selbst kümmern (vgl. unten Ziff. 3).

Bitte beachten Sie:

Im Folgenden wird nicht die arbeitsrechtliche Abmahnung behandelt, sondern die Abmahnung im

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Designrecht
  • Geschmacksmusterrecht
  • IT-Recht.

2. Sie wollen selbst abmahnen

Natürlich können Sie einen Mitbewerber selbst abmahnen. Es exisitiert keine gesetzliche Verpflichtung, wonach Sie sich für den Ausspruch einer Abmahnung eines Rechtsanwalts bedienen müssten. Lediglich dann, wenn Sie Ihre Unterlassungsansprüche gerichtlich durchsetzen wollen, etwa weil die Gegenseite sich nicht gerührt hat, und ein Landgericht zuständig ist, müssen Sie einen Rechtsanwalt einschalten (vgl. § 78 Abs. 1 ZPO).

Sie sollten allerdings 4 Dinge wissen: 

  • Spricht ein Rechtsanwalt die Abmahnung für Sie aus und ist die Abmahnung berechtigt, hat der abgemahnte Mitbewerber auch die Kosten Ihres Rechtsanwalts zu tragen.
  • Unterlaufen Ihnen bei Ihrer Abmahnung formale oder inhaltliche Fehler, kann der abgemahnte Gegner – rechtsanwaltlich vertreten – gegen Ihre unberechtigte Abmahnung sofort vor Gericht auf Feststellung klagen, dass Ihre Abmahnung unberechtigt ist. Er kann Sie aber auch ins „offene Messer“ rennen lassen: Erwirken Sie nach Ihrer Abmahnung mit einem Anwalt eine einstweilige Verfügung, kann der Gegner die Verfügung anerkennen und sich erfolgreich gegen die gesamten Verfahrenskosten wehren, wenn Ihre Abmahnung unzureichend und damit unwirksam war. Damit entstehen erhebliche Kosten für Sie, was in der Regel mehrere tausend Euro Schaden für Sie bedeutet. Der Gegner ist nicht einmal verpflichtet, Ihnen vorher Gelegenheit zu geben, die Abmahnung rechtsverbindlich zurückzuziehen oder sie zu ergänzen.
  • Bleibt Ihre private Abmahnung ungehört, kann ein Rechtsanwalt eine formelle Abmahnung nachschieben; möglicherweise bleiben Sie dann aber auf den damit verbundenen Kosten sitzen, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn Sie den Rechtsanwalt sofort beauftragt hätten.
  • Haben Sie den Rechtsverstoß festgestellt und gibt der von Ihnen abgemahnte Gegner keine strafbewehrte Unterlassungserklärung (s. unten) ab, so bleibt Ihnen in der Regel ein Monat nach Kenntniserlangung vom Rechtsverstoß Zeit, um gegen den Verstoße eine einstweilige Verfügung bei Gericht zu erwirken (sog. Dringlichkeit).

Was ist zu tun?

Die Abmahnung muss klar und unmissverständlich den angegriffenen Rechtsverstoß beschreiben. Dabei geht es in erster Linie um die präzise Darstellung der tatsächlichen Umstände, die zu einer Rechtsverletzung führen. Eine fehlerhafte rechtliche Bewertung schadet nicht, sollte aber vermieden werden, da sie in besonderen Fällen die Klarheit der Rechtsverstoßdarstellung beeinträchtigen kann.

Die Abmahnung muss die Forderung enthalten, dass der Gegner das entsprechende Verhalten sofort beendet und für die Zukunft eine mit einer ausreichenden Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Sie selbst müssen für die Wirksamkeit der Abmahnung keine Unterlassungserklärung vorfertigen.

In der Abmahnung muss eine ausreichend bemessene (und doch nicht zu lange) Frist enthalten sein, innerhalb derer der Gegner die Unterlassungserklärung abgeben muss. Sie müssen dem Gegner für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs unmissverständlich mit gerichtlichen Schritten drohen.

Kosten können Sie für eine selbst ausgesprochene Abmahnung grundsätzlich nicht erstattet verlangen.

3. Sie haben eine Abmahnung erhalten und wollen diese ohne Rechtsanwalt bearbeiten

Natürlich können Sie auch eine Abmahnung selbst bearbeiten. Es existiert keine gesetzliche Verpflichtung, wonach Sie sich für die Bearbeitung einer Abmahnung eines Rechtsanwalts bedienen müssten. Werden Sie allerdings gerichtlich vor einem Landgericht auf Unterlassung in Anspruch genommen, kommen Sie an einem Rechtsanwalt nicht mehr vorbei („Anwaltszwang“, vgl. § 78 ZPO).

Sie sollten 4 Dinge zur Do-it-yourself-Abmahnungsbearbeitung wissen:

  • Sie sollten fachlich in der Lage sein, zu erkennen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt. Die Berechtigung der Abmahnung ist keineswegs zwingend, und zwar nicht einmal dann, wenn der Versender der Abmahnung ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, gleichermaßen promoviert wie habilitiert und Partner einer internationalen Großsozietät ist.
  • Unterlaufen Ihnen bei Ihrer Abmahnungsreaktion formale oder inhaltliche Fehler, kann der abgemahnte Gegner – rechtsanwaltlich vertreten – gegen Sie, und zwar ohne vorherige Mahnung, sofort vor Gericht auf Unterlassung vorgehen. Mit einer einstweiligen Verfügung oder einer sog. Hauptsacheklage / Hauptklage sind erhebliche Zusatzkosten für Sie verbunden, in der Regel mehrere tausend Euro.
  • Die Unterlassungserklärung bindet Sie nach Annahme durch die Gegenseite 30 Jahre und kann nicht einfach, z.B. wegen geänderter Meinung, vorzeitig gekündigt werden.
  • Sie haften für Ihr eigenes Verhalten gleichermaßen wie das von Mitarbeitern oder sog. Erfüllungsgehilfen (z.B. Betreiber von Preissuchmaschinen oder Betreiber von Internethandelsplattformen wie Amazon oder eBay). Vorsicht: Der Unterlassungsanspruch ist „verschuldensunabhängig“. Ob Sie den Rechtsverstoß kannten oder erkennen mussten wird bei der gerichtlichen Prüfung des Unterlassungsanspruchs nicht untersucht. Der Umfang, in dem Sie nach Ansicht der Rechtsprechung für andere mit einer Vertragsstrafe haften, ist enorm. Sie sollten das „Recht der Vertragsstrafe“ genauestens kennen, da Sie anderenfalls nach Abgabe der Unterlassungserklärung ebenso gut Ihren Onlineshop oder Plattform-Account schließen können. Und nicht einmal dann sind Sie vor Vertragsstrafen sicher.

Was ist zu tun?

  • Prüfen Sie, ob der behauptete Rechtsverstoß überhaupt vorliegt und Ihnen zuzuschreiben ist.
  • Prüfen Sie, ob Sie eine Unterlassungsverpflichtung überhaupt einhalten können.
  • Geben Sie die Unterlassungserklärung ggf. niemals unter Anerkennung einer Rechtspflicht ab und erwecken Sie auch nicht durch die Formulierung Ihrer Unterlassungserklärung den Eindruck, dies tun zu wollen.
  • Wählen Sie eine angemessene Vertragsstrafe, da bei einer zu geringen Vertragsstrafe die Unterlassungserklärung wegen fehlender „Ernsthaftigkeit“ zurückgewiesen werden kann. Bedenken Sie aber auch, dass Sie keine zu hohe Vertragsstrafe wählen, da im Falle eines Verstoßes die Vertragsstrafe mehrfach anfallen kann. Die Rechtspraxis kennt Fälle, in denen die ausgeurteilte Vertragsstrafe in der Gesamtsumme deutlich über 100.000 EUR betrug.
  • Außer dem Unterlassungsanspruch muss die Unterlassungserklärung keine weiteren Anerkenntnisse (etwa über Auskunft, Schadensersatz oder Rechtsanwaltskosten) der Gegenseite enthalten. Sie ist auch ohne solche ergänzenden Selbstverpflichtungen wirksam, selbst wenn die Gegenseite derartige Verpflichtungen in die vorbereitete Unterlassungserklärung aufgenommen hat.
  • Bedenken Sie, dass der abmahnende Rechtsanwalt von der Gegenseite beauftragt wurde, deren Rechte zu wahren – und nicht Ihre. Unangebrachte Vertrauensseligkeit Ihrerseits kann für Sie eine böse Überraschung nach sich ziehen.

4. Umentschieden?

Sie meinen, dass es möglicherweise doch sicherer ist, einige hundert Euro in den eigenen Rechtsanwalt zu investieren als für eine erfolgreiche negative Feststellungsklage des Gegners mehrere tausend Euro zu bezahlen oder dem Gegner gar mehrere 10.000 EUR an Vertragsstrafe zu überweisen?

Dann rufen Sie uns an. Unsere Kanzlei ist auf den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“ spezialisiert; dieser Bereich umfasst das Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Patentrecht, Designrecht, Geschmacksmusterrecht und auch das Urheberrecht. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei Dr. Damm & Partner sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Dr. jur. Ole Damm hat zudem im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz an der Wilhelms-Universität Münster promoviert. Wir haben die notwendige Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen sowie deren Behandlung in Gerichtsverfahren. Auf unserer Kanzleihauptseite finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtsschutz/IT-Recht, die in der Regel werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Rechtsanwalt
Dr. jur. Ole Damm

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwältin
Katrin Reinhardt

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz



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