Privatparkplatz – lukratives Geschäft mit Falschparkern
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Die Parksituation in den Städten wird immer schwieriger und kostenfreie Parkplätze sind mittlerweile eine Rarität. Manch einer auf Parkplatzsuche erliegt der Versuchung und stellt sein Auto ohne Genehmigung auf einem Privatparkplatz ab. Doch das kann teuer werden. Im Vergleich zu Parkverstößen im öffentlichen Straßenverkehr und auf öffentlichen Parkplätzen, müssen Falschparker für unzulässiges Parken auf Privatgrund noch tiefer in die Tasche greifen.
Falschparken als Geschäftsmodell
Inzwischen haben sich viele Unternehmen auf das Abschleppen von Fahrzeugen spezialisiert, die unrechtmäßig auf Privatparkplätzen stehen. Hierzu zählen beispielsweise Parkplätze von Einkaufszentren, Möbelmärkten, Firmenparkplätze und andere mehr. Dabei fallen in der Regel - im Vergleich zu Parkverstößen im öffentlichen Raum - höhere Abschleppkosten und Unterbringungskosten an. Werden für das Abschleppen durch die Straßenverkehrsbehörden ca. 250,- EUR fällig, schlagen Abschleppmaßnahmen auf Privatparkplätzen sogar mit bis zu 400,- EUR zu Buche.
Das hat seine Gründe und ist auch rechtmäßig. Denn bei solchen Abschleppaktionen besteht meist ein Vertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Abschleppunternehmen, das von ihm beauftragt wird, seine Parkflächen auf Falschparker zu kontrollieren und diese dann abzuschleppen. Dafür kann das Abschleppunternehmen höhere Kosten verlangen, die der Falschparker dann zu begleichen hat.
Zivilrechtlicher Anspruch
In rechtlicher Hinsicht ist der Falschparker ebenfalls schlechter gestellt, als wenn sein Fahrzeug von der Straßenverkehrsbehörde abgeschleppt worden wäre. Der Grundstückseigentümer hat ihm gegenüber einen zivilrechtlichen Anspruch auf Entfernung des Fahrzeugs aus seinem Selbsthilferecht gemäß § 859 Bürgerliches Gesetzbuch, weil der Falschparker in sein Besitzrecht als Grundstückseigentümer eingegriffen hat. Liegen die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Besitzstörung vor, muss der Falschparker alle Kosten für die Umstellung seines Fahrzeuges tragen.
Im Gegensatz zu einer behördlichen Abschleppmaßnahme, kommt es hier nicht darauf an, ob die Abschleppmaßnahme bezüglich auf den Parkverstoß auch verhältnismäßig sind (z.B. Landgericht Magdeburg, Urteil v. 08.07.2008, Az.: 1 S 70/08). Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgt nur beim Abschleppen in Form einer von der Straßenverkehrsbehörde durchgeführten Ersatzvornahme.
Hinweis: Bei öffentlichen Parkverstößen kann sowohl der Fahrer als auch der Fahrzeughalter zur Zahlung herangezogen werden. Anders liegt der Fall bei Privatparkplätzen: Hier muss allein der Fahrer des Fahrzeugs die Abschleppkosten erstatten.
Zahlung bei Abholung mit Vorbehalt
Oft sollen die Kosten für die Umsetzung des Fahrzeugs gleich bei Abholung auf dem Parkplatz entrichtet werden. Häufig haben die Gerichte diese Praxis für zulässig erachtet und nur in einigen Fällen ausnahmsweise nicht. Dennoch sollte man die Kosten nicht einfach bezahlen, wenn man Zweifel hegt, ob die Abschleppmaßnahme rechtmäßig war. anwalt.de-Tipp: Bezahlen Sie die Rechnung nur unter Vorbehalt und lassen Sie den Vorbehalt auch auf der Quittung vermerken!
(WEL)
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