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Alte Heizung und teures Öl – was Mieter zahlen müssen

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anwalt.de-Redaktion

Wer es in der kalten Jahreszeit gerne kuschelig warm in seiner Wohnung haben will, muss meist nur die Heizung ordentlich aufdrehen. Die Kosten für Heizung und Warmwasserverbrauch müssen laut Mietvertrag zumeist die Mieter tragen.

Etwas anderes gilt, wenn der Vermieter gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt, denn beim Einkauf des Öls oder der Entscheidung über eine Modernisierung der Heizungsanlage haben die Mieter ja sonst grundsätzlich nichts mitzureden.

Heizöl nicht zum Bestpreis gekauft

Die Mieter einer Berliner Wohnung weigerten sich, die mit der Heizkostenabrechnung von ihrem Vermieter geltend gemachte Nachforderung von 400 Euro zu zahlen. In formeller Hinsicht war die Abrechnung anscheinend nicht zu beanstanden.

Die Bewohner meinten aber, der Vermieter habe gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen und ihnen damit einen Schaden versursacht. Das wollten sie mit einem Privatgutachten belegen. Tatsächlich ergab sich aus dem Papier, dass das Heizöl nicht zum optimalen Preis eingekauft wurde, sondern sechs Prozent teurer.

Wirtschaftlich bedeutet nicht am billigsten

Beim Amtsgericht (AG) Tempelhof/Kreuzberg sah man darin keine Pflichtverletzung des Vermieters. Der ist nämlich nicht verpflichtet, immer den bestmöglichen Einkaufspreis zu erzielen. Im konkreten Fall hatte die Hausverwaltung sogar verschiedene Preisangebote eingeholt und versucht, Mengenrabatte zu bekommen.

Grundsätzlich genügt es, wenn Geld nicht verschwendet und ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis gewahrt wird. Eine Abweichung von lediglich 6 Prozent zwischen tatsächlichem Einkaufspreis und später gutachterlich festgestelltem Bestpreis ist danach nicht unwirtschaftlich und führt nicht zu einem Schadenersatzanspruch der Mieter.

Vermieter muss Heizung nicht erneuern

Gleichzeitig soll der Betriebsstrom 213 Prozent über den optimalen Kosten gelegen haben, was wohl auf das Alter der Heizanlage zurückzuführen ist. Das kann auch der Eigentümer nicht einfach ändern.

Zu einer kostenintensiven Modernisierung der ansonsten voll funktionsfähigen Heizanlage ist er jedenfalls nicht verpflichtet. Gleiches gilt für die ebenfalls teure und aufwendige Anbringung einer zusätzlichen Fassadendämmung. Andere Möglichkeiten des Vermieters zur Kostensenkung waren laut Urteil nicht ersichtlich.

Nutzungsverhalten der Mieter verantwortlich

Ursache für den insgesamt hohen Heizenergieverbrauch in dem Anwesen war wohl das Nutzungsverhalten der beklagten Mieter. Sie verbrauchten nicht nur 25 Prozent mehr Heizleistung als ihre Nachbarn, sondern auch in etwa doppelt so viel Warmwasser.

Darauf hat der Vermieter aber keinen Einfluss und konnte insoweit auch nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Im Ergebnis mussten die Mieter hier also die geforderten 400 Euro Nachzahlung aus der Heizkostenabrechnung begleichen. Das Landgericht (LG) Berlin bestätigte insoweit die erstinstanzliche Entscheidung des AG.

(LG Berlin, Urteil v. 30.07.2014, Az.: 65 S 12/14)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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