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Altersteilzeit nur noch bis 31. Dezember 2009

  • 3 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Ursprünglich sollte über die Altersteilzeit älteren Arbeitnehmern eine Brücke gebaut werden und gleichzeitig neuen Arbeitnehmern der Einstieg in den Arbeitsmarkt erleichtert werden. Doch Altersteilzeit kann bei der Agentur für Arbeit nur noch bis spätestens 31. Dezember 2009 beantragt werden. Entscheidend ist dabei, ob zu diesem Stichtag alle Voraussetzungen für Altersteilzeit erfüllt sind oder nicht. Danach wird dieses Rentenmodell durch die so genannten Zeitwertkonten ersetzt. Die anwalt.de Redaktion stellt Ihnen die verschiedenen Altersteilzeit-Modelle vor und mit welchen Zuschlägen die Betroffenen rechnen können.

Altersgrenzen für Rentenbeginn  

Vorschriften zur Altersteilzeit finden sich im Altersteilzeitgesetz (AltTZG). Danach können nur Arbeitnehmer eine Altersrente nach Altersteilzeit in Anspruch nehmen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 24 Monate Altersteilzeit ausgeübt haben, innerhalb der letzten zehn Jahre vor Rentenantritt mindestens acht Jahre Pflichtbeitragszeiten vorweisen können und die Mindestversicherungszeit von 15 Jahren erfüllen. Hierbei werden Beitragszeiten, Erziehungszeiten, Versorgungsausgleich- und Rentensplitting-Zeiten, Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlungen, Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung und Ersatzzeiten angerechnet. Wichtig ist auch, dass die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird.

Seit 2006 wird die Altersgrenze für die Geburtsjahrgänge 1946 bis 1951 schrittweise nach Monaten auf das 63. Lebensjahr angehoben. Für die Geburtenjahrgänge 1952 und jünger ist die Altersteilzeit ausgeschlossen, Angehörige können also die Altersteilzeitrente gar nicht mehr in Anspruch nehmen.

Achtung: Bei der Inanspruchnahme vor dem vollendeten 65. Lebensjahres muss mit Rentenabschlägen gerechnet werden.

Hinweis: Nach der Altersteilzeit kann man jedoch nach wie vor ab dem 65. Lebensjahr abschlagsfrei Altersrente beziehen. Je nachdem welche Voraussetzungen vorliegen, kann man neben der Altersrente nach Altersteilzeit auch andere Altersrentenarten wählen, z.B. die Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Altersrente für Frauen und andere mehr.

Freiwillige Vereinbarung  

Altersteilzeit kann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber freiwillig vereinbart werden. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber nicht beanspruchen, dass der Arbeitnehmer in Altersteilzeit geht. Liegt allerdings eine den Arbeitgeber verpflichtende Regelung in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vor, so steht ihm ein Anspruch zu.

Inhaltlich vorausgesetzt ist, dass die Reduzierung der Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent vereinbart und der Arbeitnehmer gleichzeitig weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt wird. Die Altersteilzeit muss darüber hinaus zwingend bis zu dem Zeitpunkt laufen, an dem der Arbeitnehmer Altersrente bezieht. Weiter muss sich der Arbeitgeber neben dem Nettogehalt zur Zahlung eines zusätzlichen Aufstockungsbetrags und zur Wiederbesetzung der frei werdenden Stelle verpflichten.  

Zwei Grundmodelle 

Eine gleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit ist das markante Merkmal des so genannten klassischen Modells, das in der Praxis relativ selten vorkommt. Hier wird über den gesamten Zeitraum die Arbeitszeit insgesamt vermindert, aber für die gesamte Teilzeitperiode erbracht. Seiner verminderten Arbeitszeit entsprechend, erhält er auch ein vermindertes Gehalt. Allerdings muss der Arbeitgeber einen Aufstockungsbetrag zusätzlich zahlen, der mindestens 20 Prozent des reduzierten Arbeitslohnes beträgt. Arbeitsentgelt plus Aufstockungsbetrag erhält der Arbeitnehmer für die gesamte Zeit, in der der Altersteilzeitarbeitsvertrag besteht.

Den praktischen Bedürfnissen der Beteiligten gerechter wird das sogenannte Blockmodell. Bei diesem Modell wird die Arbeitszeit in Blockphasen eingeteilt, also in Vollzeit- und Freistellungsabschnitte. So muss der Arbeitnehmer nicht kontinuierlich in Teilzeit beschäftigt sein, sondern kann weiterhin in Vollzeit arbeiten. In den Freistellungsphasen wird er im Gegenzug komplett freigestellt. 

Berechnung des Zuschlags 

Der Zuschlag wird wie folgt berechnet: Das Teilzeitentgelt beträgt 50 Prozent des Vollzeitgehalts. Neben dem Teilzeitlohn erhält der Arbeitnehmer zusätzlich einen Aufstockungsbetrag von mindestens 20 Prozent des Teilzeitlohns. Die Vereinbarung eines höheren Aufstockungsbetrags in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ist jederzeit möglich. Dieser Aufstockungsbetrag ist steuerfrei, es fallen also keine Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Für den Teilzeitlohn müssen Sozialabgaben geleistet werden. Für die Differenzsumme zwischen Teilzeit- und Vollzeitlohn muss der Arbeitgeber aufkommen und zusätzlich Rentenversicherungsbeiträge zahlen, ausgehend von 90 Prozent des Regelgehalts.

(WEL)


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