Anspruch auf ursprüngliche Tätigkeit bei unwirksamer Versetzung
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[image]Das Bundesarbeitsgericht hat die Berufung eines Arbeitgebers abgewiesen, der nach der Klage eines Arbeitsnehmers vom Landesarbeitsgericht Leipzig verurteilt wurde, seine Versetzungsentscheidung rückgängig zu machen. Im konkreten Fall wurde ein Partner einer bundesweit tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von Leipzig an den Standort Frankfurt versetzt und dort mit neuen Tätigkeiten betraut. Zuvor war er Bereichsleiter Tax und hatte Personalverantwortung, der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass er hierfür nicht qualifiziert sei. Daraufhin wurde er als Sales Manager am Standort Frankfurt ohne Personalverantwortung eingesetzt, wogegen der Steuerberater Klage erhob, da er sich nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt fühlte.
Das LAG Leipzig gab seiner Klage statt, worauf der Arbeitgeber vor dem Bundesarbeitsgericht in Berufung ging. Dieses wies die Berufung ab und verwies den Fall zurück an das LAG Leipzig, da dort nicht abschließend geprüft wurde, ob der Leistungsort vertraglich festgelegt wurde. Wäre dies der Fall, wäre die Versetzung nach Ansicht des BAG rechtens. Bis der Arbeitgeber nun erneut eine rechtssichere Versetzung ausspricht, darf der Arbeitnehmer jedoch wieder in seiner früheren Tätigkeit arbeiten, da er diesbezüglich einen vertraglichen Beschäftigungsanspruch besitzt.
(BAG, Urteil v. 25.08.2010, Az.: 10 AZR 275/09)
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