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Arbeitszeugnis — Visitenkarte für das Berufsleben

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]In der beruflichen Laufbahn hat das Arbeitszeugnis große Bedeutung. Weil es im Berufsleben immer wieder als Visitenkarte für die persönlichen Arbeitsleistungen unentbehrlich ist und bei neuen Arbeitgebern vorgezeigt werden muss, sollte man dringend auf seine Qualität achten. Dabei ist nicht nur die äußere Form wichtig, sondern erst recht der Inhalt. Ein guter Eindruck beim neuen Arbeitgeber beginnt bereits bei der äußeren Form: Das Zeugnis sollte auf aktuellem Firmenpapier des Arbeitgebers mit richtiger Anschrift geschrieben sein. Wird neutrales Papier verwendet, ist zumindest ein Firmenstempel erforderlich. Auf keinen Fall darf es fleckig sein oder Korrekturen enthalten. Weiter ist das Zeugnis vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter persönlich zu unterzeichnen. Unterschreibt der Vertreter, muss aus dem Zeugnis seine Weisungsbefugnis für den Arbeitnehmer hervorgehen.

Inhaltlich unterscheidet man zwei Varianten. Das sog. einfache Arbeitszeugnis beinhaltet nur Personalien, Dauer der Beschäftigung und übertragene Aufgaben, die gegliedert aufgelistet und wertfrei beschrieben werden. Angaben über Führung und Leistung fehlen bei diesem Zeugnis. Wird bei einer Bewerbung nur ein einfaches Arbeitszeugnis vorgelegt, geht der neue Arbeitgeber meist davon aus, dass die Leistungen bisher mangelhaft waren. Deshalb sollten Arbeitnehmer auf jeden Fall ein sog. qualifiziertes Arbeitszeugnis fordern, das neben den oben beschriebenen Inhalten eine Beurteilung zu Führung und Leistung enthält. Der Arbeitgeber ist stets gehalten, das Zeugnis wohlwollend zu formulieren, andererseits muss es der Wahrheit entsprechen. Inzwischen hat sich für die Formulierung der Bewertungen eine regelrechte Geheimsprache der Arbeitgeber entwickelt, bei denen der Arbeitnehmer häufig nicht selbst erkennen kann, dass seine Leistung niedriger beurteilt wird als es der Wortlaut vermuten lässt.

Will man gegen ein ungerechtes Zeugnis vorgehen, sollte man zunächst mit dem Arbeitgeber verhandeln. Weigert er sich, kann man bei den Arbeitsgerichten einen Zeugnisberichtigungsanspruch einklagen. Unsere Experten stehen Ihnen hierfür sehr gerne mit fachkundigem Rechtsrat zur Seite und beraten Sie bei vielen weiteren Fragen rund um das Thema Arbeitszeugnis.

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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