Baugenehmigung und die 3monatige Genehmigungsfiktion

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In vielen Bauordnungen ist geregelt, wieviel Zeit die zuständige Behörde für die Erteilung einer Baugenehmigung hat. Es ist sodann festgeschrieben, dass nach Ablauf einer bestimmten Zeit die Genehmigung als erteilt gilt. In der Regel wird in den Bauordnungen eine Frist von drei Monaten bestimmt, in denen die Genehmigungsbehörde die Bauunterlagen zu prüfen hat und sodann eine Entscheidung erlassen muss.

Nicht immer ist aber klar, wann die Frist tatsächlich beginnt und welches Ereignis des Fristenlauf überhaupt auslöst.

So geschehen kürzlich in einem vom Oberverwaltungsgericht Saarland entschiedenen Fall. Der Bauherr begehrte die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung von Räumen als Spielhalle. Die Baugenehmigung wurde im vereinfachten Verfahren beantragt. Es war eine Nutzungsänderung notwendig. Die Behörde hat nach Prüfung der Unterlagen Ende 2017 festgestellt, dass diese nicht vollständig sind. Anfang 2017 reichte der Antragsteller einen überarbeiteten Bauantrag ein. Dieser Antrag wurde wegen fehlendem Einfügen nach § 34 BauGB abgelehnt. Die nähere Umgebung entsprach nach der Begründung dem allgemeinen Wohngebiet, eine Spielhalle als Vergnügungsstätte sei nicht zulässig.

Nach erfolglosem Widerspruch wurde der Fall vor dem Verwaltungsgericht verhandelt. Der Kläger argumentierte, die 3-Monats-Frist für eine Ablehnung war überschritten, das Vorhaben ist so zu behandeln, als wäre es genehmigt.

Die Behörde dagegen argumentierte, durch die Einreichung des überarbeiteten Antrags wurde der erste Antrag gegenstandslos, damit fing eine neue Frist an zu laufen. Im Übrigen sei das Vorhaben in dem Bereich bauplanungsrechtlich unzulässig.

Das OVG Saarland hat mit Beschluss vom 12.05.2021 (2 A 107/20) den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Bestätigung des Vorliegens einer Genehmigung wegen dem Eintritt der Fiktion zu. Durch das Einreichen eines überarbeiteten Antrags musste die Beklagte davon ausgehen, dass am ursprünglichen Antrag nicht festgehalten wird. Dadurch war das Bescheidungsinteresse nicht mehr gegeben. Es gab eine erhebliche Umplanung, so dass die bereits verstrichene Zeit nicht angerechnet wird. Nachdem das Vorhaben auch unzulässig ist, greift auch keine Genehmigungstatbestand, so dass der Antrag auf deren Erteilung zu Recht abgelehnt wurde.

Diese Fälle kommen immer wieder vor. Zwar greift in den einzelnen Bundesländern eine Genehmigungsfiktion, auf die man sich berufen kann, wenn die Behörde zu lange braucht. Jedoch ist in jedem Fall zu prüfen, wann die Frist überhaupt angelaufen ist. Entscheidende Änderungen an der Planung haben in der Regel einen neuen Fristenlauf zur Folge.



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