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Befristungsrecht: Heimarbeitsverhältnis kein Arbeitsverhältnis?

  • 1 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Geld verdienen, ohne die eigene Wohnung verlassen zu müssen, erscheint modern und praktisch. Allerdings unterliegt ein Heimarbeitsverhältnis nicht den gleichen Regeln wie ein normales Arbeitsverhältnis. Das wurde einer Arbeitnehmerin nun zum Verhängnis.

Von Heimarbeit zum Arbeitsverhältnis

Die Frau war bei einem Unternehmen als sogenannte Heimarbeiterin beschäftigt – sie hatte also keinen Arbeitsplatz auf dem Betriebsgelände, sondern arbeitete stattdessen von zu Hause aus. Nach etwas mehr als einem Jahr schloss sich dann ein befristetes Arbeitsverhältnis an, das insgesamt 24 Monate dauerte.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sind befristete Arbeitsverhältnisse – sofern kein besonderer Sachgrund für eine Befristung vorliegt – auch mit Verlängerungen nur bis zu einer Höchstdauer von insgesamt zwei Jahren möglich. Unzulässig ist nach Satz 2 eine Befristung aber, wenn bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Befristungskontrollklage eingereicht

Weil die Dame ja nun insgesamt über drei Jahre für das Unternehmen tätig war, hielt sie die Befristung ihres Arbeitsvertrags für unwirksam. Der Arbeitgeber meinte hingegen, die Heimarbeitszeiten würden nicht zählen und er wollte die Frau nach dem zweijährigen befristeten Arbeitsverhältnis nicht weiterbeschäftigen.

Um die Sache zu klären, erhob die Klägerin fristgemäß eine Befristungskontrollklage beim zuständigen Arbeitsgericht. Nun hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Einschätzung der Vorinstanzen bestätigt, dass auch nach einem Heimarbeitsverhältnis sachgrundlose Befristungen möglich bleiben.

Heimarbeit macht Befristung nicht unwirksam

Ein Heimarbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz (HAG) ist laut BAG kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG und schränkt daher die Zulässigkeit sachgrundloser Befristungen auch nicht entsprechend ein. Das gilt aber nur für echte Heimarbeitsverhältnisse und nicht, wenn eigentlich reguläre Arbeitnehmer nur hin und wieder Homeoffice machen.

Im vorliegenden Fall war die Befristung des Arbeitsverhältnisses bei vorhergehender Heimarbeit aber wirksam und das Arbeitsverhältnis der Dame ist damit tatsächlich beendet.

(BAG, Pressemitteilung zum Urteil v. 24.08.2016, Az.: 7 AZR 342/14)

(ADS)

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