BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz
- Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Teil
Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Erster Abschnitt
Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
- § 7 BetrVG - Wahlberechtigung
- § 8 BetrVG - Wählbarkeit
- § 9 BetrVG - Zahl der Betriebsratsmitglieder *)
- § 10 BetrVG
- § 11 BetrVG - Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
- § 12 BetrVG
- § 13 BetrVG - Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
- § 14 BetrVG - Wahlvorschriften
- § 14a BetrVG - Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe
- § 15 BetrVG - Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter *)
- § 16 BetrVG - Bestellung des Wahlvorstands
- § 17 BetrVG - Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
- § 17a BetrVG - Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren
- § 18 BetrVG - Vorbereitung und Durchführung der Wahl
- § 18a BetrVG - Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen
- § 19 BetrVG - Wahlanfechtung
- § 20 BetrVG - Wahlschutz und Wahlkosten
- Zweiter Abschnitt
Amtszeit des Betriebsrats
- Dritter Abschnitt
Geschäftsführung des Betriebsrats
- § 26 BetrVG - Vorsitzender
- § 27 BetrVG - Betriebsausschuss
- § 28 BetrVG - Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse
- § 28a BetrVG - Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen
- § 29 BetrVG - Einberufung der Sitzungen
- § 30 BetrVG - Betriebsratssitzungen
- § 31 BetrVG - Teilnahme der Gewerkschaften
- § 32 BetrVG - Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
- § 33 BetrVG - Beschlüsse des Betriebsrats
- § 34 BetrVG - Sitzungsniederschrift
- § 35 BetrVG - Aussetzung von Beschlüssen
- § 36 BetrVG - Geschäftsordnung
- § 37 BetrVG - Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
- § 38 BetrVG - Freistellungen
- § 39 BetrVG - Sprechstunden
- § 40 BetrVG - Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
- § 41 BetrVG - Umlageverbot
- Vierter Abschnitt
Betriebsversammlung
- Fünfter Abschnitt
Gesamtbetriebsrat
- § 47 BetrVG - Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht *)
- § 48 BetrVG - Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern
- § 49 BetrVG - Erlöschen der Mitgliedschaft
- § 50 BetrVG - Zuständigkeit
- § 51 BetrVG - Geschäftsführung
- § 52 BetrVG - Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung
- § 53 BetrVG - Betriebsräteversammlung
- Sechster Abschnitt
Konzernbetriebsrat
- § 54 BetrVG - Errichtung des Konzernbetriebsrats
- § 55 BetrVG - Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht
- § 56 BetrVG - Ausschluss von Konzernbetriebsratsmitgliedern
- § 57 BetrVG - Erlöschen der Mitgliedschaft
- § 58 BetrVG - Zuständigkeit
- § 59 BetrVG - Geschäftsführung
- § 59a BetrVG - Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung
- Erster Abschnitt
- Dritter Teil
Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Erster Abschnitt
Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 60 BetrVG - Errichtung und Aufgabe
- § 61 BetrVG - Wahlberechtigung und Wählbarkeit
- § 62 BetrVG - Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 63 BetrVG - Wahlvorschriften
- § 64 BetrVG - Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
- § 65 BetrVG - Geschäftsführung
- § 66 BetrVG - Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats
- § 67 BetrVG - Teilnahme an Betriebsratssitzungen
- § 68 BetrVG - Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
- § 69 BetrVG - Sprechstunden
- § 70 BetrVG - Allgemeine Aufgaben
- § 71 BetrVG - Jugend- und Auszubildendenversammlung
- Zweiter Abschnitt
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Dritter Abschnitt
Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Erster Abschnitt
- Vierter Teil
Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Erster Abschnitt
Allgemeines
- § 74 BetrVG - Grundsätze für die Zusammenarbeit
- § 75 BetrVG - Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
- § 76 BetrVG - Einigungsstelle
- § 76a BetrVG - Kosten der Einigungsstelle
- § 77 BetrVG - Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen
- § 78 BetrVG - Schutzbestimmungen
- § 78a BetrVG - Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
- § 79 BetrVG - Geheimhaltungspflicht
- § 79a BetrVG - Datenschutz
- § 80 BetrVG - Allgemeine Aufgaben
- Zweiter Abschnitt
Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers
- § 81 BetrVG - Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers
- § 82 BetrVG - Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers
- § 83 BetrVG - Einsicht in die Personalakten
- § 84 BetrVG - Beschwerderecht
- § 85 BetrVG - Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
- § 86 BetrVG - Ergänzende Vereinbarungen
- § 86a BetrVG - Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer
- Dritter Abschnitt
Soziale Angelegenheiten
- Vierter Abschnitt
Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
- Fünfter Abschnitt
Personelle Angelegenheiten
- Erster Unterabschnitt
Allgemeine personelle Angelegenheiten
- Zweiter Unterabschnitt
Berufsbildung
- Dritter Unterabschnitt
Personelle Einzelmaßnahmen
- § 99 BetrVG - Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
- § 100 BetrVG - Vorläufige personelle Maßnahmen
- § 101 BetrVG - Zwangsgeld
- § 102 BetrVG - Mitbestimmung bei Kündigungen
- § 103 BetrVG - Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen
- § 104 BetrVG - Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
- § 105 BetrVG - Leitende Angestellte
- Erster Unterabschnitt
- Sechster Abschnitt
Wirtschaftliche Angelegenheiten
- Erster Unterabschnitt
Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- Zweiter Unterabschnitt
Betriebsänderungen
- Erster Unterabschnitt
- Erster Abschnitt
- Fünfter Teil
Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Erster Abschnitt
Seeschifffahrt
- Zweiter Abschnitt
Luftfahrt
- Dritter Abschnitt
Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
- Erster Abschnitt
- Sechster Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften
- Siebenter Teil
Änderung von Gesetzen
- Achter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 125 BetrVG - Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
- § 126 BetrVG - Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen
- § 127 BetrVG - Verweisungen
- § 128 BetrVG - Bestehende abweichende Tarifverträge
- § 129 BetrVG - Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
- § 130 BetrVG - Öffentlicher Dienst
- § 131 BetrVG - (Berlin-Klausel)
- § 132 BetrVG
Die wichtigsten Fragen zum BetrVG
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Was ist das BetrVG?
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt, wie sich Arbeitnehmer in Betrieben zu sogenannten Betriebsräten zusammenschließen können und welche Rechte der Betriebsrat dann gegenüber dem Arbeitgeber hat. -
Was regelt das BetrVG zusätzlich zu den Mitwirkungsrechten von Betriebsräten?
Das BetrVG regelt Betriebsratswahlen, die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern und das Klagerecht des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber, wenn keine Einigung erreicht werden kann. -
Welche Rechte hat ein Betriebsrat aufgrund des BetrVG?
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In welchen Fällen bedarf der Arbeitgeber der Zustimmung des Betriebsrats?
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Was regelt das BetrVG zusätzlich zu den Mitwirkungsrechten von Betriebsräten?
Bei bestimmten Entscheidungen muss der Arbeitgeber außerdem den Betriebsrat zuerst um seine Meinung dazu bitten, teilweise muss der Betriebsrat der Entscheidung auch ausdrücklich zustimmen.
Über das BetrVG
Das Wichtigste in Kürze:- Arbeitnehmer dürfen Betriebsräte gründen.
- Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gibt dem Betriebsrat das Recht, vom Arbeitgeber Informationen über alle betrieblichen Angelegenheiten zu verlangen und im Unternehmen mitzubestimmen.
- Der Betriebsrat muss vor Kündigungen angehört werden.
Das Betriebsverfassungsgesetz (kurz BetrVG) regelt, wie sich Arbeitnehmer in Betrieben zu sogenannten Betriebsräten zusammenschließen können und welche Rechte der Betriebsrat dann gegenüber dem Arbeitgeber hat.
Der Betriebsrat soll die Arbeitnehmer im Unternehmen vertreten und setzt sich speziell für ihre Interessen ein. Anders als Gewerkschaften tut der Betriebsrat dies aber nicht durch Druckmittel wie Streiks, sondern in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber. Das nennt man den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Vertrauensvoll bedeutet, dass Betriebsrat und Arbeitgeber nicht gegeneinander, sondern miteinander nach Lösungen suchen sollen. Damit diese Zusammenarbeit auch funktioniert, gibt das BetrVG dem Betriebsrat sogenannte Mitwirkungsrechte im Unternehmen. Das heißt, der Betriebsrat muss an bestimmten Entscheidungen beteiligt werden und kann mit dem Arbeitgeber verbindliche Vereinbarungen treffen.
Neben den Mitwirkungsrechten des Betriebsrats regelt das BetrVG auch:
- Wie die Wahl zum Betriebsrat abläuft.
- Wann ein Betriebsratsmitglied von der normalen Arbeit freigestellt werden muss.
- Dass der Betriebsrat gegen den Arbeitgeber im Notfall, also wenn keine Einigung erreicht wird, klagen kann.
Rechte des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat ein Recht auf Mitbestimmung im Unternehmen. Das heißt, in gesetzlich festgelegten Bereichen müssen sich Arbeitgeber und Betriebsrat darauf einigen, wie die Arbeitsbedingungen sein sollen.
Zu den Bereichen gehören u. a.:
- Arbeitszeitenregelungen, z. B. regelmäßiger Beginn und Ende, Gleitzeit
- Aufstellung von Dienstplänen
- Einführung von Bereitschaftsdienst
- Urlaubsregelungen, z. B. Umgang mit Schulferien, Weihnachten, etc.
- Technische Überwachung der Arbeitnehmer (dazu gehören auch Zeiterfassungssysteme)
- Sozialplan, z. B. wenn ein Betrieb stillgelegt oder verkleinert wird
Bei bestimmten Entscheidungen muss der Arbeitgeber außerdem den Betriebsrat zuerst um seine Meinung dazu bitten, teilweise muss der Betriebsrat der Entscheidung auch ausdrücklich zustimmen. Allgemein geht es um die Themen:
- Kündigungen von Arbeitnehmern und
- andere Personalentscheidungen wie Einstellung oder Versetzung.