BPatG: Beschreibende Marke "World of Tea" auch nicht mit graphischer Gestraltung eintragbar

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Eine Marke wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) nur eingetragen, wenn keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Im Wesentlichen muss die Marke unterscheidungskräftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz) und sie darf nicht freihaltebedürftig sein (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Markengesetz). Wird eine Wortbezeichnung als Marke angemeldet, darf diese also nicht rein beschreibend für die beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen sein. Dennoch möchten viele Anmelder beschreibende Bezeichnungen als Marke für sich schützen. In vielen Fällen wird versucht, durch eine graphische Ausgestaltung der Marke die Schutzhindernisse zu überwinden. In einem aktuellen Fall hat das Bundespatentgericht die Anforderungen an die graphische Ausgestaltung noch einmal klargestellt und der Marke „WORLD OF TEA" die Eintragung versagt.

I. Ausgangsfall

Der Anmelder beantragte beim DPMA die Eintragung der Wort-/Bildmarke „WORLD OF TEA" als Marke unter anderem für die Waren „Tee und Teegetränke" sowie „alkoholfreie Getränke". Die Anmeldung erfolgt nicht als Wortmarke, sondern in einer graphischen Ausgestaltung. Es wurde eine geschwungene Schrift verwendet, das "O"in "WORLD" war durch eine Weltkugel ersetzt und das Wort "TEA" unterstrichen Das DPMA hat die Eintragung abgelehnt. Hiergegen wandte sich der Anmelder mit der Beschwerde zum Bundespatentgericht (BPatG).

II. Die Entscheidung des BPatG

Das BPatG hält die Marke „WORLD OF TEA" für nicht ausreichend unterscheidungskräftig (BPatG, Beschluss vom 6. Juni 2011, Aktenzeichen 26 W (pat) 505/10).

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rdn. 45 - Standbeutel). Die Unterscheidungskraft fehlt, wenn das angesprochene Publikum ein Zeichen nicht als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2005, 417 - BerlinCard).

Das BPatG stellt zunächst fest, dass die Unterscheidungskraft auch fehlt, wenn die Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar beschrieben werden, aber die Marke einen engen Bezug zu ihnen aufweist und daher nicht als Unterscheidungsmittel dienen kann. Dies gelte auch für gebräuchliche Wörter oder Wendungen der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, wenn Ihnen keine markenmäßige Bedeutung zukomme und sie deshalb nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Nach der Rechtsprechung gilt dies auch für allgemeine Bezeichnungen von Verkaufsstätten, die keine unterscheidungskräftigen Angaben im Sinne konkreter betrieblicher Herkunftshinweise darstellen (BPatG, GRUR 2003, 1051 - rheuma-world). Nach diesen Grundsätzen fehle der Wortfolge „WORLD OF TEA" die Unterscheidungskraft. Es handele sich lediglich um einen Hinweis auf eine Verkaufsstätte, die vom Verkehr ohne weiteres verstanden werde.

Auch die graphische Ausgestaltung half der Marke nicht über das Schutzhindernis hinweg. Damit eine nicht unterscheidungskräftige Wortfolge unterscheidungskräftig wird, muss deren bildliche oder grafische Ausgestaltung eine den schutzunfähigen Charakter der Angabe aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK). Einfache und gebräuchliche Gestaltungen können die Schutzunfähigkeit nicht beseitigen. Das gilt auch für Gestaltungen, in denen bildlich die Aussage der Wortfolge enthalten ist, die also die Wortbestandteile lediglich illustriert (BPatG GRUR 2004, 873 - FRISH). Genauso lag der Fall hier. Die Gestaltungselemente der Marke wurden als nicht charakteristisch, sondern nur als werbeüblich angesehen. Auch der Austausch des „O" durch eine stilisierte Weltkugel wurde als werbeüblich angesehen bzw. enthalte nach der Auffassung des BPatG nur eine Gestaltung der im Wort „WORLD" enthaltenen Aussage „weltweit". Insgesamt weist das BPatG daher die Beschwerde des Anmelders zurück, so dass die Marke nicht eingetragen wird.

III. Fazit

Viele Anmelder versuchen, die Schutzhindernisse für beschreibende Angaben durch eine graphische Ausgestaltung zu überwinden. Die Anforderungen des DPMA an die graphische Ausgestaltung sind allerdings in der Vergangenheit strenger geworden. Wird lediglich das Wort oder werden die Wörter grafisch verfremdet oder wird eine sachbezogene Gestaltung hinzugefügt, wird dies in der Regel nicht ausreichen. Nur charakteristische und unübliche Gestaltungen, die die Marke insgesamt prägen, verhelfen zur Eintragung. Es stellt sich dann aber die Frage, wie werthaltig eine derartige Marke ist. Es gilt der Grundsatz, dass keine Ansprüche aus schutzunfähigen Bestandteilen einer Marke hergeleitet werden können. Der Markeninhaber wird also Dritten, welche die beschreibende Angabe verwenden, dies nicht aufgrund einer Marke untersagen können, die ausschließlich aufgrund einer charakteristischen graphischen Gestaltung eingetragen worden sind. Es kann sich dann sogar um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung handeln, die zur Gegenabmahnung berechtigt.

Rechtsanwalt Axel Dreyer, LL.M. Gewerblicher Rechtsschutz

Schürmann Wolschendorf Dreyer

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