Covid-19 Erkrankung als Dienstunfall?

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Die Coronapandemie spielt auch im Beamtenrecht eine nicht unerhebliche Rolle. Neben den Fragen zu Maskenpflicht, Homeoffice, hält die Pandemie auch beim Recht der Dienstunfällen Einzug.

Die Frage die zu klären ist, wäre, ob auch eine Covid-Erkrankung als Dienstunfall anerkannt werden kann.

Dienstunfälle werden nach den meisten Beamtengesetzen ähnlich definiert. Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Allerdings gelten als Dienstunfall auch bestimmte Krankheiten, wenn sie typischerweise mit dem Dienst zusammenhängen. In Bayern gilt: Nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV sind Infektionskrankheiten dann Berufskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Als Infektionskrankheit wird die Erkrankung an COVID-19 von Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV grundsätzlich erfasst. Nr. 3101 - letzte Alternative - fordert eine der betreffenden Tätigkeit innewohnende besondere, den übrigen aufgeführten Tätigkeiten vergleichbare Gefährdung.

Inzwischen sind mehrere Fälle verwaltungsgerichtlich entschieden worden. Hierbei wurden in der Regel Polizeibeamte entweder vorsätzlich von Beteiligten angespuckt oder erkrankten sonst an Covid-19. Die Behörden haben die Erkrankung nicht als Dienstunfall anerkennt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ist anderer Meinung (vgl. beispielsweise VG Augsburg, Urteil v. 21.10.2021 – Au 2 K 20.2494).

Die Behörden sind in der Regel der Meinung, dass ein Dienstunfall in der Regel ausscheidet, da es an äußerer Einwirkung fehlt. Ebenso ist ein innerer Zusammenhang zwischen dem Infektionsereignis und dem auszuschließen.

Die Verwaltungsgerichte entscheiden anders, zwar liegt keine äußere Einwirkung vor. Dennoch wird die Gefahr der Erkrankung durch die Verrichtung des Dienstes im besonderen Maße angenommen. Dies gilt insbesondere bei der Polizei und auch im Schuldienst.


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